Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/378

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 75.

Geht das Gutachten der Sachverständigen dahin, daß die Liegenschaften füglich nicht getheilt werden können, so darf, wenn sich unter den Betheiligten Minderjährige, Entmündigte oder Abwesende befinden, auf die Bestätigung des Gutachtens und die Licitation der Liegenschaft nicht eher erkannt werden, bis der Theilungsstatus dem Gericht vorgelegt ist.
Eine Ausnahme tritt nur dann ein, wenn genügend bescheinigt wird, daß die Licitation nicht ohne Nachtheil einer Partei bis zur Aufstellung des Status verschoben werden kann.

Art. 76.

Das Licitationsverfahren richtet sich nach den, in dem Art. 23 Absatz 1 und 3, Art. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30, 31. 32. 36. 37. 38. 39. 40. 48. 49. 50. 52. 53. 54. 55. 56. 57. 58. 59. 60. enthaltenen Bestimmungen.
Die Wiederversteigerung auf den Grund des Art. 41 und nach Anleitung der Art. 42 bis einschließlich 47 findet nur, wenn sie von einem angewiesenen Gläubiger der Gemeinschaft, oder (insofern ein Fremder in dem Sinne des Art. 1687 des bürgerl. Gesetzbuchs Steigerer geworden ist) von einem Versteigerer verlangt wird, nicht aber auf den Antrag eines früheren Miteigenthümers gegen den andern - statt.

Art. 77.

So oft eine Theilungssache zur Bestätigung des Status oder zur Entscheidung der dagegen erhobenen Einwendungen an das Kreisgericht gebracht wird, haben sowohl der Notar als die bestellten Anwälte die Verzeichnisse ihrer respectiven Kosten den Acten beizulegen. Die von der Masse zu erhebenden Kosten werden von einem Mitgliede des Gerichts taxirt, die festgesetzten Beträge auf die Verzeichnisse unter Beifügung der Unterschrift des taxirenden Richters bemerkt und in das Urtheil eingetragen.
Die unterlassene Vorlage des Verzeichnisses zieht für den Notar oder den betreffenden Anwalt den Ausschluß seines Kostenanspruchs von der Masse nach sich.
Die Kostenverzeichnisse sind von der Stempelabgabe befreit und werden bei den Theilungsacten aufbewahrt.

Art. 78.

Wenn nach der gerichtlichen Bestätigung des Theilungsstatus oder nachdem über die erhobenen Einwendungen entschieden worden ist, wegen der hierauf statt gehabten Licitation der Güter, eine Vertheilung des erlösten Preises, beziehungsweise eine neue Berechnung, oder mit Rücksicht auf die erfolgte Entscheidung über die gegen den Status erhobenen Einwände, eine Abänderung desselben nöthig wird; so hat der Notar in Bezug auf diese Vertheilung oder Abänderung nach Vorschrift des Art. 70 zu verfahren.