Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/377

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Der Notar hat zu diesem Ende den Status mit jenen Acten an die Kanzlei des besagten Gerichtes einzusenden.
Die Bestätigung kann auf ein von sämmtlichen Betheiligten bei dem zuständigen Kreisgericht eingereichtes Anwaltsgesuch ertheilt werden.

Art. 72.

Nach erfolgter gerichtlicher Bestätigung wird die Urschrift des deßfallsigen Urtheils nebst dem Status und allen eingesendeten Acten von dem Kreisgerichtsschreiber an den Notar überschickt.

Art. 73.

Werden bei der gemäß Art. 70 vorgeschriebenen Vorlage Einwendungen gegen den Status oder die demselben zum Grund liegenden Urkunden vorgebracht, so nimmt der Notar hierüber ein Protokoll auf.
Ist der Status vor dem Notar von einem der Interessenten angefochten worden, so sind spätere Einwendungen nur dann zulässig, wenn sie wenigstens vierzehn Tage, bevor die Sache bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht zum Vortrag kommt, durch Act von Anwalt zu Anwalt angebracht werden.
Als ein solcher Vortrag ist auch derjenige anzusehen, welcher zur Erlassung eines Verbindungsurtheils (Art; 153 der bürgerlichen Proceßordnung) statt hat.
Bei der auf das Verbindungsurtheil folgenden Verhandlung ist der Wiedervorgeladene (welcher keinen Anwalt bestellt hatte) befugt, gegen den Theilungsstatus neue Einwendungen geltend zu machen, welche er vierzehn Tage vorher in der oben vorgeschriebenen Form mitgetheilt hat.
Nach einem gegen die Partei erfolgten Contumacialurtheil können neue Einwendungen nur mit dem gegen ein solches Urtheil gerichteten Oppositionsgesuche erhoben werden.
Der Partei, gegen welche neue Einwendungen vorgebracht worden sind, steht das Recht zu, in den auf die deßfallsige Zustellung folgenden acht Tagen ebenfalls neue Einwendungen gegen den Theilungsstatus zu erheben.

Art. 74.

Tritt in Folge der gegen den Theilungsstatus erhobenen Einwendungen die Nothwendigkeit ein, daß Parteien, welche in dem auf Theilung gerichteten Gesuche (Art. 62) Einen Anwalt bestellt hatten, durch mehrere Anwälte vertreten werden, so können die neuen Anwaltsbestellungen nach Vorschrift des Art. 75 der bürgerlichen Proceßordnung ohne vorgängige Ladung dem früheren gemeinschaftlichen Anwalt zugestellt werden.
Ist dieses innerhalb der acht Tage nach Einsendung der Theilungsacten an die Kreisgerichtskanzlei nicht geschehen, so steht jeder Partei das Recht zu, die Andern zur Erledigung der erhobenen Einwendungen in der gewöhnlichen Form und Frist vorladen zu lassen.