Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/037

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 153.

Verhörprotokolle der in den Art. 150 und 152 bezeichneten Art, deren Vervollständigung in der angegebenen Weise nicht beantragt wurde, oder welche nach den vorstehenden Vorschriften aufgenommen und dem General-Staatsprocurator sowie dem Vertheidiger des Angeklagten (Art. 20) mitgetheilt worden sind, können in dem mündlichen Verfahren vor den Assisen benutzt werden, und gelten soviel, wie mündliche in der Sitzung gemachte Zeugenaussagen.

Art. 154.

Die seither anwendbaren Vorschriften des Decrets vom 18. prairial II. sind in soweit sie von den Bestimmungen des Art. 149 bis 153 des gegenwärtigen Gesetzes abweichen, aufgehoben.

XIII. Von der Anerkennung der Identität verurtheilter Personen.
Art. 155.

Die Anerkennung der Identität einer von einem Assisenhof oder von dem Cassationshof verurtheilten Person geschieht durch den Gerichtshof, der die Verurtheilung derselben ausgesprochen hat.

Art. 156.

Alle Urtheile darüber werden ohne Zuziehung von Geschwornen erlassen, nachdem der Gerichtshof die Zeugen vernommen hat, die auf Anstehen des General-Staatsprocurators, oder allenfalls auch auf Anstehen der Person, um deren Identität es sich handelt, vorgeladen worden sind.
Die Sitzung wird bei Vermeidung der Nichtigkeit öffentlich gehalten.
Die ergriffene Person muß zugegen und, wenn nur auf Gefängnißstrafe erkannt ist, die Person, deren Identität in Frage steht, mindestens zehn Tage vor der Verhandlung auf die hierzu bestimmten Tag und Stunde vorgeladen werden.
Erscheint im letzteren Fall der Vorgeladene nicht, so schreitet der Gerichtshof zum Contumacialverfahren und Urtheil, und es leiden alsdann die Art. 135, 137, 138 und 139 Anwendung.

Art. 157.

Der General-Staatsprocurator und die ergriffene oder erschienene Person können gegen das auf das Verfahren wegen Anerkennung der Identität von einem Assisenhof erlassene Erkenntniß in den durch die peinliche Proceßordnung bestimmten Formen und Fristen den Cassationsrecurs ergreifen.

Allgemeine Bestimmungen.
Ari. 158.

Die Rathskammer ist befugt, im Falle der Verweisung eines Beschuldigten an das Kreisgericht (Art. 130 der p. P. O.) dessen Freilassung ohne Sicherheitsleistung zu verfügen,