Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/026

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1849
Version vom 12. April 2012, 15:57 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[025]
Nächste Seite>>>
[027]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Art. 93.

Hat der General-Staatsprocurator gegen ein Urtheil des Assisenhofs den Cassationsrecurs ergriffen, so erwächst, gleichviel ob die Beschwerde in das Erkenntniß überhaupt oder nur in einzelne Puncte desselben gesetzt wird, die Sache zu Gunsten des Verurtheilten an den Cassationshof in der Art, daß derselbe aus dem im Art. 410 Satz 1 der peinlichen Proceßordnung enthaltenen Grunde auch eine dem Verurtheilten günstige Entscheidung erlassen kann. Ist dagegen der Cassationsrecurs blos von dem Verurtheilten ergriffen worden, so kann der Cassationshof aus dem Grunde, weil der Verurtheilte eine höhere oder geschärftere Strafe verwirkt hätte nicht das angefochtene Urtheil vernichten.

Art. 94.

Gegen das Urtheil des durch die Verweisung mit der Sache neu befaßten Assisenhofs ist der Cassationsrecurs ebenfalls zulässig.
Ein weiterer Cassationsrecurs findet nur in Ansehung der Strafanwendung statt.
Der Schlußsatz des Art. 8 des Gesetzes vom 2. August 1842, die Abänderung einiger Bestimmungen über das Verfahren in rheinhessischen Cassationssachen betreffend, ist aufgehoben.

VIII. Von dem Verfahren vor dem Cassationshof als Revisionshof.
Art. 95.

Behält der Cassationshof eine Sache, in welcher wegen Mängel des Verfahrens seit dem Ausspruch der Geschwornen oder wegen Verletzung des Strafgesetzes das Urtheil vernichtet wird, bei sich, so hat der Präsident des Cassationshofes dem Angeklagten, wenn sich derselbe nicht einen Vertheidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat, einen solchen aus der Zahl der in Darmstadt wohnenden Hofgerichts-Advocaten zu bestellen, ohne hierbei an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein.

Art. 96.

Der Angeklagte muß zehn Tage vor der stattfindenden Revisionsverhandlung dazu geladen werden.

Art. 97.

Es findet hierauf vor dem Cassationshof ein Verfahren statt, in welchem die Vorschriften der Art. 362 bis 370 der peinlichen Proceßordnung zu beobachten sind.

Art. 98.

Der Cassationshof erläßt sodann ein neues Urtheil, welches nach Stimmenmehrheit beschlossen wird.
Bei Stimmengleichheit hat die dem Angeklagten günstigere Ansicht den Vorzug.

Art. 99.

Entweicht der Angeklagte nach ausgesprochener Cassation, so hat der Cassationshof nach Anleitung der Art. 118 und 119 zu verfahren.