Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/593: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Darmstadt am 12. September 1853.</center>
 
<center>'''Bekanntmachung,'''<br />den zollfreien Einlaß von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mühlenfabrikaten betreffend.</center>
Nachdem die Regierungen der Zollvereinsstaaten mit Rücksicht auf die gegenwärtige Theurung übereingekommen sind, die Erhebung der Eingangszölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, nämlich: geschrotete und geschälte Körner, Graupe, Gries und Grütze, gestampfte oder geschälte Hirse, vom 15. September dieses Jahres inclusive an bis zum Ende dieses Jahres einzustellen, so wird dieses in Folge Allerhöchster Ermächtigung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
:Darmstadt, den 10. September 1853.
<center>Aus Allerhöchstem Auftrag:<br />Großherzogliches Ministerium der Finanzen.<br />F. v. Schenck.</center>
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Version vom 4. Oktober 2011, 07:07 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 38.
Darmstadt am 12. September 1853.


Bekanntmachung,
den zollfreien Einlaß von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mühlenfabrikaten betreffend.

Nachdem die Regierungen der Zollvereinsstaaten mit Rücksicht auf die gegenwärtige Theurung übereingekommen sind, die Erhebung der Eingangszölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, nämlich: geschrotete und geschälte Körner, Graupe, Gries und Grütze, gestampfte oder geschälte Hirse, vom 15. September dieses Jahres inclusive an bis zum Ende dieses Jahres einzustellen, so wird dieses in Folge Allerhöchster Ermächtigung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 10. September 1853.
Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Jaide.