Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/418: Unterschied zwischen den Versionen

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:geöffnet wird. Im Falle des Mißbrauchs dieser Bewilligung steht der Steuerverwaltung die Befugniß zu, dieselbe zurückzuziehen.<br />5) Den Branntweinbrennern soll gestattet seyn, das Ueberlaufen gährender Maische über den Büttenrand durch mechanische, von der Steuerverwaltung dazu genehmigte Vorrichtungen, welche nicht wasserdicht schließen und nur zur Zurückhaltung des Gährschaumes, nicht aber zur Erweiterung des steuerbaren Maischraumes geeignet seyn dürfen, zu verhindern. Dieselben dürfen jedoch nur während der Gährung gebraucht werden. Im Falle des Mißbrauchs kann die Steuerverwaltung diese Bewilligung zurückziehen.<br />Dagegen ist es untersagt, überlaufende Maische mit andern Gefäßen aufzufangen oder das Ueberlaufen gährender Maische über den Büttenrand durch mechanische Vorrichtungen, welche nicht nach dem Vorstehenden gestattet sind, oder durch Ausschöpfen zu verhindern. Uebertretungen dieses Verbots werden einer eigenmächtigen Erweiterung des steuerbaren Maischraums gleichgeachtet.<br />6) Von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens darf in der Regel nicht gebrannt werden. Nur mit Bewilligung der Verwaltung darf eine Erweiterung der 14stündigen Brennzeit stattfinden. Solchen Branntweinbrennern, welche auf einen fabrikmäßigen, Tag und Nacht fortgehenden Betrieb eingerichtet sind und mit der Verarbeitung der täglich bereiteten Maische '''volle 24 Stunden''' Beschäftigung haben, kann gestattet werden, über Nacht zu brennen. Ferner kann denjenigen Brennern, welche nur '''eine''' Destillirblase besitzen, die Erlaubniß ertheilt werden, über Nacht Maische oder Läuterung abzubrennen.<br />Die vorstehenden Bewilligungen sind an die Bedingung geknüpft, daß das Brennlocal den Revisionsbeamten während der Nacht offen gehalten oder auf Verlangen ohne Zeitverlust geöffnet wird; dieselben können im Falle des Mißbrauchs von der Steuerverwaltung zurückgenommen werden.<br />7) Das Abbrennen der an einem Tage bereiteten Maische muß entweder am dritten oder am vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mit eingerechnet, oder, wenn nach der Einrichtung der Brennerei zwei Tage dazu erforderlich sind, an dem dritten und vierten Tage nach der Einmaischung vollständig geschehen. Im letzteren Falle muß die Anzahl der an dem dritten und der an dem vierten Tage abzubrennenden Blasenfüllungen in dem Betriebsplan declarirt werden.<br />In Brennereien, die nicht in einem Zuge fertigen Branntwein gewinnen, kann das Läutern des gewonnenen Rauhbrandes auch an späteren Betriebstagen vorgenommen werden, worüber aber der Betriebsplan gehörige Declaration enthalten muß.

Version vom 25. September 2011, 07:47 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 27.


geöffnet wird. Im Falle des Mißbrauchs dieser Bewilligung steht der Steuerverwaltung die Befugniß zu, dieselbe zurückzuziehen.
5) Den Branntweinbrennern soll gestattet seyn, das Ueberlaufen gährender Maische über den Büttenrand durch mechanische, von der Steuerverwaltung dazu genehmigte Vorrichtungen, welche nicht wasserdicht schließen und nur zur Zurückhaltung des Gährschaumes, nicht aber zur Erweiterung des steuerbaren Maischraumes geeignet seyn dürfen, zu verhindern. Dieselben dürfen jedoch nur während der Gährung gebraucht werden. Im Falle des Mißbrauchs kann die Steuerverwaltung diese Bewilligung zurückziehen.
Dagegen ist es untersagt, überlaufende Maische mit andern Gefäßen aufzufangen oder das Ueberlaufen gährender Maische über den Büttenrand durch mechanische Vorrichtungen, welche nicht nach dem Vorstehenden gestattet sind, oder durch Ausschöpfen zu verhindern. Uebertretungen dieses Verbots werden einer eigenmächtigen Erweiterung des steuerbaren Maischraums gleichgeachtet.
6) Von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens darf in der Regel nicht gebrannt werden. Nur mit Bewilligung der Verwaltung darf eine Erweiterung der 14stündigen Brennzeit stattfinden. Solchen Branntweinbrennern, welche auf einen fabrikmäßigen, Tag und Nacht fortgehenden Betrieb eingerichtet sind und mit der Verarbeitung der täglich bereiteten Maische volle 24 Stunden Beschäftigung haben, kann gestattet werden, über Nacht zu brennen. Ferner kann denjenigen Brennern, welche nur eine Destillirblase besitzen, die Erlaubniß ertheilt werden, über Nacht Maische oder Läuterung abzubrennen.
Die vorstehenden Bewilligungen sind an die Bedingung geknüpft, daß das Brennlocal den Revisionsbeamten während der Nacht offen gehalten oder auf Verlangen ohne Zeitverlust geöffnet wird; dieselben können im Falle des Mißbrauchs von der Steuerverwaltung zurückgenommen werden.
7) Das Abbrennen der an einem Tage bereiteten Maische muß entweder am dritten oder am vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mit eingerechnet, oder, wenn nach der Einrichtung der Brennerei zwei Tage dazu erforderlich sind, an dem dritten und vierten Tage nach der Einmaischung vollständig geschehen. Im letzteren Falle muß die Anzahl der an dem dritten und der an dem vierten Tage abzubrennenden Blasenfüllungen in dem Betriebsplan declarirt werden.
In Brennereien, die nicht in einem Zuge fertigen Branntwein gewinnen, kann das Läutern des gewonnenen Rauhbrandes auch an späteren Betriebstagen vorgenommen werden, worüber aber der Betriebsplan gehörige Declaration enthalten muß.