Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/412: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 27.'''</center>
 
 
für Trub, Haustrunk und Füllwein dieselben Abzüge, welche nach §. 16 beim Wein gestattet sind.<br />Diejenigen Personen, welche zwar nach §. 26 zur unversteuerten Einlage des Obstweins berechtigt sind, jedoch nach §. 9 d. oder e. unter Controle stehen, oder sich bei der Kelterung des Obsts der Kelter eines Kleinverkäufers von Obstwein oder der Kelter einer unter Controle gestellten Person bedienen, haben die vorstehenden Vorschriften, mit Ausnahme der Steuerentrichtung, ebenfalls zu beobachten.
 
<center>IV. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Biere.<br />§. 29.</center>
:Berechtigung zur Fabrikation des Biers.
Die Fabrikation des Biers zum Verkauf dürfen nur diejenigen Personen betreiben, welche durch Gewerbspatent dazu berechtigt sind, und dem Ortseinnehmer ihres Wohnorts diese Berechtigung durch Vorzeigung ihres Patents nachgewiesen haben. Dieselben sind der beständigen Aufsicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Verwaltung unterworfen und haben deßfalls die in den folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften zu beobachten.<br />Allen kein Gewerbe mit steuerpflichtigen Getränken betreibenden Personen ist gestattet, zu ihrer häuslichen Consumtion Bier auch ohne Erwirkung eines Patents zu brauen, wobei sie ebenfalls der Aufsicht und Untersuchung durch die Verwaltung unterliegen und die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten haben. Denselben ist jedoch alsdann jeder Verkauf von Bier untersagt.
<center>§. 30.</center>
:Controlirung der Bierbereitung.
Alle diejenigen, welche Bier brauen, dürfen hierzu nur geeichte Braukessel gebrauchen und sind verbunden, alle neue oder veränderte Braukessel jedesmal vor dem ersten Gebrauch in Gegenwart eines Steuerbeamten nach dem gesetzlichen Maas eichen zu lassen und dem Ortseinnehmer den Gehalt der Kessel anzuzeigen. Der Ortseinnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Richtigkeit dieser Anzeigen zu untersuchen, und hat jede für richtig erkannte Anzeige in das Register der Braukessel einzutragen und von dem Bierbrauer unterschreiben zu lassen.<br />Feste oder bewegliche Aufsätze, sogenannte Kränze, von Stein, Holz oder anderen Stoffen, welche den Rand des Braukessels ganz oder theilweise umgeben, oder in denselben einpassen, eine Anfüllung gestatten oder mittelst einfacher Vorrichtungen hierzu tauglich gemacht werden können, gelten als ein Theil des Braukessels und unterliegen deßhalb der Eichung. Ungeeichte Aufsätze dürfen nicht gebraucht werden.
<center>§. 31.</center>
Alle diejenigen, welche Bier brauen wollen, sind verpflichtet, dem Ortseinnehmer jedesmal die Zeit, wann sie das Brauen beginnen, d. i. das Feuer unter dem Kessel anmachen,

Version vom 25. September 2011, 06:54 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 27.


für Trub, Haustrunk und Füllwein dieselben Abzüge, welche nach §. 16 beim Wein gestattet sind.
Diejenigen Personen, welche zwar nach §. 26 zur unversteuerten Einlage des Obstweins berechtigt sind, jedoch nach §. 9 d. oder e. unter Controle stehen, oder sich bei der Kelterung des Obsts der Kelter eines Kleinverkäufers von Obstwein oder der Kelter einer unter Controle gestellten Person bedienen, haben die vorstehenden Vorschriften, mit Ausnahme der Steuerentrichtung, ebenfalls zu beobachten.

IV. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Biere.
§. 29.
Berechtigung zur Fabrikation des Biers.

Die Fabrikation des Biers zum Verkauf dürfen nur diejenigen Personen betreiben, welche durch Gewerbspatent dazu berechtigt sind, und dem Ortseinnehmer ihres Wohnorts diese Berechtigung durch Vorzeigung ihres Patents nachgewiesen haben. Dieselben sind der beständigen Aufsicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Verwaltung unterworfen und haben deßfalls die in den folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften zu beobachten.
Allen kein Gewerbe mit steuerpflichtigen Getränken betreibenden Personen ist gestattet, zu ihrer häuslichen Consumtion Bier auch ohne Erwirkung eines Patents zu brauen, wobei sie ebenfalls der Aufsicht und Untersuchung durch die Verwaltung unterliegen und die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten haben. Denselben ist jedoch alsdann jeder Verkauf von Bier untersagt.

§. 30.
Controlirung der Bierbereitung.

Alle diejenigen, welche Bier brauen, dürfen hierzu nur geeichte Braukessel gebrauchen und sind verbunden, alle neue oder veränderte Braukessel jedesmal vor dem ersten Gebrauch in Gegenwart eines Steuerbeamten nach dem gesetzlichen Maas eichen zu lassen und dem Ortseinnehmer den Gehalt der Kessel anzuzeigen. Der Ortseinnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Richtigkeit dieser Anzeigen zu untersuchen, und hat jede für richtig erkannte Anzeige in das Register der Braukessel einzutragen und von dem Bierbrauer unterschreiben zu lassen.
Feste oder bewegliche Aufsätze, sogenannte Kränze, von Stein, Holz oder anderen Stoffen, welche den Rand des Braukessels ganz oder theilweise umgeben, oder in denselben einpassen, eine Anfüllung gestatten oder mittelst einfacher Vorrichtungen hierzu tauglich gemacht werden können, gelten als ein Theil des Braukessels und unterliegen deßhalb der Eichung. Ungeeichte Aufsätze dürfen nicht gebraucht werden.

§. 31.

Alle diejenigen, welche Bier brauen wollen, sind verpflichtet, dem Ortseinnehmer jedesmal die Zeit, wann sie das Brauen beginnen, d. i. das Feuer unter dem Kessel anmachen,