Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/391: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 26.'''</center>
nach einem Postorte bestimmt ist, für welchen die Postvereinstaxe in Anwendung kommt, '''mit Zuschlag''', vom Adressaten bei der Empfangnahme der betreffenden Briefpostsendung nachzuzahlen.<br />Bei '''Kreuzbandsendungen nach den vorerwähnten Orten''' wird in einem derartigen Falle das '''Briefporto''' bezw. mit Zuschlag ermittelt, der Werth der verwendeten Marken abgezogen, und der auf den nächst höheren Groschenbetrag abgerundete Rest vom Empfänger nacherhoben.<br />10) Dergleichen, Seitens des Absenders mit Marken von nicht genügendem Betrage versehene Correspondenzen '''nach den nicht zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein gehörigen Deutschen und nach den Nichtdeutschen Ländern''' (Postvereinsausland) werden als unfrankirt behandelt, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, daß solche ungenügend frankirte Correspondenzen, welche nach Ländern oder Orten bestimmt sind, bezüglich deren Zwangsfrankatur besteht, gar nicht zur Absendung kommen, weil dieselben vom Ausland zurückgeschickt werden würden. - Welche Länder resp. Orte hierbei in Betracht kommen, läßt sich aus dem Tarife für die Correspondenz nach und aus dem Postvereinsauslande entnehmen.<br />11) Verweigert der Empfänger einer, gemäß der Bestimmungen unter Ziffer 9 oder 10 mit Porto belegten Briefpostsendung die Zahlung dieses Porto`s oder ist eine solche Sendung aus einem ändern Grunde unbestellbar, so wird dieselbe an den Ausgabeort zurückbefördert, wo der Absender verbunden ist, den betreffenden Betrag an die Postkasse zu erstatten.<br />12) Der Verkauf der Freimarken geschieht vor der Hand einzig und allein durch die Poststellen, und es ist Niemand gestattet, sich mit dem Vertrieb oder Wiederverkauf derselben gewerbsmäßig zu befassen. Es ist den Poststellen streng untersagt, die Marken zu einem höheren oder geringeren Betrag zu verkaufen, als der auf den Marken ausgedrückte Werth beträgt.<br />13) Zur Frankirung von Correspondenzen, welche bei den Großherzoglichen Poststellen ausgegeben werden, können nur die von der Fürstlich Thurn und Taxis`schen Postverwaltung ausgestellten, auf Kreuzer lautenden Marken, demnach nicht auch die auf Silbergroschen lautenden Marken, verwendet werden, widrigenfalls die Frankatur als nicht geschehen betrachtet und die mit unrichtigen Marken versehene Correspondenz als unfrankirt behandelt wird.<br />14) Durch gegenwärtige Bekanntmachung wird die oben erwähnte Bekanntmachung vom 22. December 1851 ersetzt.
:Darmstadt am 6. Juni 1853.
<center>Aus Allerhöchstem Auftrage:<br />Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.<br />v. Dalwigk.</center>
<div align="right">v. Koffler.</div>

Version vom 22. September 2011, 13:15 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 26.


nach einem Postorte bestimmt ist, für welchen die Postvereinstaxe in Anwendung kommt, mit Zuschlag, vom Adressaten bei der Empfangnahme der betreffenden Briefpostsendung nachzuzahlen.
Bei Kreuzbandsendungen nach den vorerwähnten Orten wird in einem derartigen Falle das Briefporto bezw. mit Zuschlag ermittelt, der Werth der verwendeten Marken abgezogen, und der auf den nächst höheren Groschenbetrag abgerundete Rest vom Empfänger nacherhoben.
10) Dergleichen, Seitens des Absenders mit Marken von nicht genügendem Betrage versehene Correspondenzen nach den nicht zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein gehörigen Deutschen und nach den Nichtdeutschen Ländern (Postvereinsausland) werden als unfrankirt behandelt, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, daß solche ungenügend frankirte Correspondenzen, welche nach Ländern oder Orten bestimmt sind, bezüglich deren Zwangsfrankatur besteht, gar nicht zur Absendung kommen, weil dieselben vom Ausland zurückgeschickt werden würden. - Welche Länder resp. Orte hierbei in Betracht kommen, läßt sich aus dem Tarife für die Correspondenz nach und aus dem Postvereinsauslande entnehmen.
11) Verweigert der Empfänger einer, gemäß der Bestimmungen unter Ziffer 9 oder 10 mit Porto belegten Briefpostsendung die Zahlung dieses Porto`s oder ist eine solche Sendung aus einem ändern Grunde unbestellbar, so wird dieselbe an den Ausgabeort zurückbefördert, wo der Absender verbunden ist, den betreffenden Betrag an die Postkasse zu erstatten.
12) Der Verkauf der Freimarken geschieht vor der Hand einzig und allein durch die Poststellen, und es ist Niemand gestattet, sich mit dem Vertrieb oder Wiederverkauf derselben gewerbsmäßig zu befassen. Es ist den Poststellen streng untersagt, die Marken zu einem höheren oder geringeren Betrag zu verkaufen, als der auf den Marken ausgedrückte Werth beträgt.
13) Zur Frankirung von Correspondenzen, welche bei den Großherzoglichen Poststellen ausgegeben werden, können nur die von der Fürstlich Thurn und Taxis`schen Postverwaltung ausgestellten, auf Kreuzer lautenden Marken, demnach nicht auch die auf Silbergroschen lautenden Marken, verwendet werden, widrigenfalls die Frankatur als nicht geschehen betrachtet und die mit unrichtigen Marken versehene Correspondenz als unfrankirt behandelt wird.
14) Durch gegenwärtige Bekanntmachung wird die oben erwähnte Bekanntmachung vom 22. December 1851 ersetzt.

Darmstadt am 6. Juni 1853.
Aus Allerhöchstem Auftrage:
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v. Koffler.