Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/025: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''</center>
<center>'''Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 4.'''</center>
<center> Darmstadt am 4. Februar 1853.</center>
 
Inhalt: 1) Verordnung, die Garantie der Postverwaltung für das Reisegepäck in den Großherzoglich Hessischen fahrenden Posten betr.; - 2) Bekanntmachung, die Ausführung des Artikels 24 des zwischen dem Zollverein und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 31. December 1851 betr.
 
 
<center>'''Verordnung,'''<br />die Garantie der Postverwaltung für das Reisegepäck bei den Großherzoglich Hessischen fahrenden Posten betreffend.</center>
Da hinsichtlich der Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Haftung für das Reisegepäck auf den Großherzoglich Hessischen fahrenden Posten keine für die jetzigen Verhältnisse genügende Bestimmungen bestehen; so wird zur Feststellung der wechselseitigen rechtlichen Verhältnisse der mit den fahrenden Großherzoglich Hessischen Posten Reisenden einerseits - und der Postverwaltung
andererseits hiermit verordnet:
<center>Art. 1.</center>
Ueber das der Postanstalt übergebene Reisegepäck erhält der Reisende unentgeltlich einen Gepäckschein, worin jedes einzelne Stück nebst dessen Gewicht und etwaigem Werthe eingetragen werden muß. Dieser Gepäckschein ist sorgfältig aufzubewahren.
<center>Art. 2.</center>
Für das in diesem Gepäckschein eingetragene Reisegepäck haftet die Postanstalt innerhalb ihres Verwaltungs-Umfangs von der Zeit der Uebernahme an nach Maßgabe der für Poststücke überhaupt bestehenden Bestimmungen.
<center>Art. 3.</center>
Es steht den Reisenden frei, den Werth ihrer Reiseeffecten zu deklariren oder nicht.<br />Wenn keine Werthsdeclaration stattgefunden hat, wird der Ersatz in Verlustfällen mit 1 fl. 45 kr. für jedes Pfund des ermittelten Gewichts, bei vorkommenden bloßen Beschädigungen aber innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens geleistet.

Version vom 23. August 2011, 08:33 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
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Alphabetisches Namensverzeichnis:
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 4.
Darmstadt am 4. Februar 1853.


Inhalt: 1) Verordnung, die Garantie der Postverwaltung für das Reisegepäck in den Großherzoglich Hessischen fahrenden Posten betr.; - 2) Bekanntmachung, die Ausführung des Artikels 24 des zwischen dem Zollverein und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 31. December 1851 betr.


Verordnung,
die Garantie der Postverwaltung für das Reisegepäck bei den Großherzoglich Hessischen fahrenden Posten betreffend.

Da hinsichtlich der Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Haftung für das Reisegepäck auf den Großherzoglich Hessischen fahrenden Posten keine für die jetzigen Verhältnisse genügende Bestimmungen bestehen; so wird zur Feststellung der wechselseitigen rechtlichen Verhältnisse der mit den fahrenden Großherzoglich Hessischen Posten Reisenden einerseits - und der Postverwaltung andererseits hiermit verordnet:

Art. 1.

Ueber das der Postanstalt übergebene Reisegepäck erhält der Reisende unentgeltlich einen Gepäckschein, worin jedes einzelne Stück nebst dessen Gewicht und etwaigem Werthe eingetragen werden muß. Dieser Gepäckschein ist sorgfältig aufzubewahren.

Art. 2.

Für das in diesem Gepäckschein eingetragene Reisegepäck haftet die Postanstalt innerhalb ihres Verwaltungs-Umfangs von der Zeit der Uebernahme an nach Maßgabe der für Poststücke überhaupt bestehenden Bestimmungen.

Art. 3.

Es steht den Reisenden frei, den Werth ihrer Reiseeffecten zu deklariren oder nicht.
Wenn keine Werthsdeclaration stattgefunden hat, wird der Ersatz in Verlustfällen mit 1 fl. 45 kr. für jedes Pfund des ermittelten Gewichts, bei vorkommenden bloßen Beschädigungen aber innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens geleistet.