Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/469: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''No. 40.'''</center> | |||
Die Fälschung der Marken und die Beihülfe hierzu, sowie die Verwendung unächter oder gefälschter Marken unterliegt den nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs eintretenden Strafen.<br />5) Ist die Frankirung einer Briefsendung durch Marken richtig bewirkt, d. h. erreicht der Werth der angebrachten Marken die Höhe des tarifmäßigen Portos, so hat der Empfänger außer der Bestellgebühr resp. dem Botenlohn etwas Weiteres nicht zu entrichten. - Erreicht jedoch der Werth der verwendeten Marken das tarifmäßige Porto nicht, so ist der fehlende Betrag, und zwar, wenn der Brief nach einem Ort bestimmt ist, für welchen die Postvereinstaxe in Anwendung kommt, mit Zuschlag, vom Empfänger bei der Aushändigung des Briefs als Ergänzungs-Porto nachzuzahlen.<br />Bei Kreuzbandsendungen wird in solchen Fällen für das unfrankirt gebliebene Gewicht das betreffende '''Brief'''porto, beziehungsweise auch das vorerwähnte Zuschlagporto nacherhoben. - Verweigert der Empfänger diese Nachzahlung, oder erweist sich eine mit Ergänzungsporto belegte Sendung als unbestellbar, so wird solche an den Aufgabsort zurückbefördert, wo der Absender verbunden ist, das Ergänzungsporto an die Postkasse zu erstatten.<br />6) Der Verkauf der Freimarken geschieht vor der Hand einzig und allein durch die Poststellen, und es ist Niemanden gestattet, sich mit dem Vertrieb oder Wiederverkauf derselben gewerbsmäßig zu befassen.<br />Es ist den Poststellen streng untersagt, die Marken zu einem höheren oder geringeren Betrag zu verkaufen, als der auf den Marken ausgedrückte Werth beträgt.<br />7) Die von der Fürstlich Thurn und Taxis’schen Postverwaltung ausgestellten, auf Kreuzer lautenden Marken können nur bei den Poststellen derjenigen zum Fürstlich Thurn und Taxis’schen Postverwaltungsbezirk gehörigen Staaten, welche im 24 1/2 fl. Fuß rechnen, und in gleicher Weise die auf Silbergroschen lautenden Marken nur in den Theilen des genannten Postareals, in welchen die 14 Thaler Währung besteht, sowie bei den Fürstlich Thurn und Taxis’schen Poststellen in den Hansestädten, zum Frankiren verwendet werden, widrigenfalls die Frankatur als nicht geschehen betrachtet und die mit unrichtigen Marken versehene Corespondenz als unfrankirt behandelt wird. | |||
:Darmstadt am 22. December 1851. | |||
<center>Aus allerhöchstem Auftrag:</center> | |||
<center>'''Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.'''</center> | |||
<center>'''v. Dalwigk.'''</center> | |||
<div align="right">Achen.</div> |
Version vom 9. Mai 2011, 14:29 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Die Fälschung der Marken und die Beihülfe hierzu, sowie die Verwendung unächter oder gefälschter Marken unterliegt den nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs eintretenden Strafen.
5) Ist die Frankirung einer Briefsendung durch Marken richtig bewirkt, d. h. erreicht der Werth der angebrachten Marken die Höhe des tarifmäßigen Portos, so hat der Empfänger außer der Bestellgebühr resp. dem Botenlohn etwas Weiteres nicht zu entrichten. - Erreicht jedoch der Werth der verwendeten Marken das tarifmäßige Porto nicht, so ist der fehlende Betrag, und zwar, wenn der Brief nach einem Ort bestimmt ist, für welchen die Postvereinstaxe in Anwendung kommt, mit Zuschlag, vom Empfänger bei der Aushändigung des Briefs als Ergänzungs-Porto nachzuzahlen.
Bei Kreuzbandsendungen wird in solchen Fällen für das unfrankirt gebliebene Gewicht das betreffende Briefporto, beziehungsweise auch das vorerwähnte Zuschlagporto nacherhoben. - Verweigert der Empfänger diese Nachzahlung, oder erweist sich eine mit Ergänzungsporto belegte Sendung als unbestellbar, so wird solche an den Aufgabsort zurückbefördert, wo der Absender verbunden ist, das Ergänzungsporto an die Postkasse zu erstatten.
6) Der Verkauf der Freimarken geschieht vor der Hand einzig und allein durch die Poststellen, und es ist Niemanden gestattet, sich mit dem Vertrieb oder Wiederverkauf derselben gewerbsmäßig zu befassen.
Es ist den Poststellen streng untersagt, die Marken zu einem höheren oder geringeren Betrag zu verkaufen, als der auf den Marken ausgedrückte Werth beträgt.
7) Die von der Fürstlich Thurn und Taxis’schen Postverwaltung ausgestellten, auf Kreuzer lautenden Marken können nur bei den Poststellen derjenigen zum Fürstlich Thurn und Taxis’schen Postverwaltungsbezirk gehörigen Staaten, welche im 24 1/2 fl. Fuß rechnen, und in gleicher Weise die auf Silbergroschen lautenden Marken nur in den Theilen des genannten Postareals, in welchen die 14 Thaler Währung besteht, sowie bei den Fürstlich Thurn und Taxis’schen Poststellen in den Hansestädten, zum Frankiren verwendet werden, widrigenfalls die Frankatur als nicht geschehen betrachtet und die mit unrichtigen Marken versehene Corespondenz als unfrankirt behandelt wird.
- Darmstadt am 22. December 1851.