Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/468: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''No. 40.'''</center>
 
 
'''Staatsgebieten von Oesterreich und Preußen''', sowie nach '''sämmtlichen deutschen Bundesstaaten''', mit Ausnahme der dem Postverein noch nicht beigetretenen Herzogthümer '''Lauenburg''' und '''Limburg'''.<br />Briefe nach den ebengenannten beiden deutschen Bundesstaaten, sowie nach dem '''Auslande''' müssen bis auf Weiteres noch '''durch Baarbezahlung''' frankirt werden.<br />'''Gänzlich unzulässig''' ist die Frankirung durch Marken außerdem:<br />
::a. bei recommandirten Briefen,<br />
::b. bei Briefen mit Postvorschuß,<br />
::c. bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht werden,<br />
::d. bei Briefen mit angegebenem Werthe, wie überhaupt bei allen zur '''Fahrpost gehörigen Päckerei-, Werth- und Geldsendungen'''.
Die Correspondenzgattungen, bei welchen die Frankirung durch Marken gestattet ist, können nach Belieben der Absender bis auf weitere Anordnung auch künftig durch '''Baarzahlung''' am Schalter frankirt werden.<br />Im Uebrigen treten hinsichtlich der Anwendung der Freimarken folgende Bestimmungen ein:<br />1) Das Frankiren eines Briefs mit Marken ist '''durch die Absender selbst''' dergestalt zu bewirken, daß auf der Adreßseite des Briefs, '''links''' in der '''oberen Ecke''', eine oder so viel Marken nebeneinander befestigt werden, als zur Deckung des tarifmäßigen Porto`s erforderlich sind. Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Ausdrücken derselben auf den Brief nach Anfeuchtung des auf der Rückseite befindlichen Klebstoffs. Bei '''Kreuzbandsendungen''' sind die Marken am oberen Rande des von '''oben nach unten laufenden''' Kreuzbandstreifens auf der Adreßseite zu befestigen.<br />2) Die mit den Marken frankirten Sendungen (welche der Bezeichnung "frei", "franco" u. s. w. nicht bedürfen) können gleich unfrankirten Briefen in die '''Briefkasten''' gelegt werden.<br />3) Zur Erleichterung der richtigen Frankirung durch Marken durch die Aufgeber selbst sind bei allen bedeutenderen Postämtern gedruckte Briefportotaxen gegen Entrichtung der Druckkosten zu haben. Bei den kleineren Poststellen werden solche Tarife abschriftlich gegen die Schreibgebühr verabfolgt. Außerdem werden auch die betreffenden Portotarife bei jeder Poststelle zur steten Einsicht für das Publicum öffentlich aushängen.<br />4) Briefe, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, welche den Verdacht erregen, daß sie entweder '''schon einmal im Gebrauch gewesen''', oder '''gefälscht''' oder '''unächt''' sind, werden im ersteren Falle als nicht frankirt behandelt und bei der Absendung mit Porto belegt; im letzteren Falle, wenn nämlich die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die angebrachten Marken gefälscht oder unächt sind, gelangt die betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung; sie wird vielmehr von der Aufgabspostanstalt, behufs der Ergreifung der erforderlichen Maßregeln, der vorgesetzten Behörde eingeliefert.

Version vom 9. Mai 2011, 14:20 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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No. 40.


Staatsgebieten von Oesterreich und Preußen, sowie nach sämmtlichen deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme der dem Postverein noch nicht beigetretenen Herzogthümer Lauenburg und Limburg.
Briefe nach den ebengenannten beiden deutschen Bundesstaaten, sowie nach dem Auslande müssen bis auf Weiteres noch durch Baarbezahlung frankirt werden.
Gänzlich unzulässig ist die Frankirung durch Marken außerdem:

a. bei recommandirten Briefen,
b. bei Briefen mit Postvorschuß,
c. bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht werden,
d. bei Briefen mit angegebenem Werthe, wie überhaupt bei allen zur Fahrpost gehörigen Päckerei-, Werth- und Geldsendungen.

Die Correspondenzgattungen, bei welchen die Frankirung durch Marken gestattet ist, können nach Belieben der Absender bis auf weitere Anordnung auch künftig durch Baarzahlung am Schalter frankirt werden.
Im Uebrigen treten hinsichtlich der Anwendung der Freimarken folgende Bestimmungen ein:
1) Das Frankiren eines Briefs mit Marken ist durch die Absender selbst dergestalt zu bewirken, daß auf der Adreßseite des Briefs, links in der oberen Ecke, eine oder so viel Marken nebeneinander befestigt werden, als zur Deckung des tarifmäßigen Porto`s erforderlich sind. Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Ausdrücken derselben auf den Brief nach Anfeuchtung des auf der Rückseite befindlichen Klebstoffs. Bei Kreuzbandsendungen sind die Marken am oberen Rande des von oben nach unten laufenden Kreuzbandstreifens auf der Adreßseite zu befestigen.
2) Die mit den Marken frankirten Sendungen (welche der Bezeichnung "frei", "franco" u. s. w. nicht bedürfen) können gleich unfrankirten Briefen in die Briefkasten gelegt werden.
3) Zur Erleichterung der richtigen Frankirung durch Marken durch die Aufgeber selbst sind bei allen bedeutenderen Postämtern gedruckte Briefportotaxen gegen Entrichtung der Druckkosten zu haben. Bei den kleineren Poststellen werden solche Tarife abschriftlich gegen die Schreibgebühr verabfolgt. Außerdem werden auch die betreffenden Portotarife bei jeder Poststelle zur steten Einsicht für das Publicum öffentlich aushängen.
4) Briefe, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, welche den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmal im Gebrauch gewesen, oder gefälscht oder unächt sind, werden im ersteren Falle als nicht frankirt behandelt und bei der Absendung mit Porto belegt; im letzteren Falle, wenn nämlich die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die angebrachten Marken gefälscht oder unächt sind, gelangt die betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung; sie wird vielmehr von der Aufgabspostanstalt, behufs der Ergreifung der erforderlichen Maßregeln, der vorgesetzten Behörde eingeliefert.