Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/458: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|457|458|459|unvollständig}}
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|457|458|459|unkorrigiert}}
<center>'''No. 39.'''</center>
 
 
Zur Tilgung der in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes ausgegeben werdenden Grundrentenscheine hat Unsere Hauptstaatskasse der Staatsschulden-Tilgungskasse, von dem Jahre 1854 einschließlich an, 25 Jahre lang 20,000 fl. jährlich abzugeben, welche Unsere Staatsschulden-Tilgungskasse einstweilen zur Tilgung verzinslicher Schulden verwenden soll. Nach dem Jahre 1878 hat sodann Unsere Staatsschulden-Tilgungskasse die in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes ausgegebenen Grundrentenscheine mit mindestens jährlich 80,000 fl. einzuziehen und dieselben zu vernichten. <center>Art. 4.</center>
:Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
:Darmstadt, den 8. December 1851.
'''(L. S.)
<center>'''LUDWIG.'''</center>
<div align="right">F. v. Schenck.</div>
----
 
<center>'''Gesetz,'''</center>
<center>'''die Erhebung der Staatsauflagen für das erste Quartal des Jahres 1852 betr.'''</center>
'''LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.'''
 
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das erste Quartal des Jahres 1852 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
<center>Art. 1.</center>
Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf die ersten drei Monate des Jahres 1852 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum ersten April des Jahres 1852 fortzuerheben.
<center>Art. 2.</center>
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
 
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
:Darmstadt, den 20. December 1851.
'''(L. S.)
<center>'''LUDWIG.'''</center>
<div align="right">F. v. Schenck.</div>

Version vom 9. Mai 2011, 03:58 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[457]
Nächste Seite>>>
[459]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


No. 39.


Zur Tilgung der in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes ausgegeben werdenden Grundrentenscheine hat Unsere Hauptstaatskasse der Staatsschulden-Tilgungskasse, von dem Jahre 1854 einschließlich an, 25 Jahre lang 20,000 fl. jährlich abzugeben, welche Unsere Staatsschulden-Tilgungskasse einstweilen zur Tilgung verzinslicher Schulden verwenden soll. Nach dem Jahre 1878 hat sodann Unsere Staatsschulden-Tilgungskasse die in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes ausgegebenen Grundrentenscheine mit mindestens jährlich 80,000 fl. einzuziehen und dieselben zu vernichten.

Art. 4.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, den 8. December 1851.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck.

Gesetz,
die Erhebung der Staatsauflagen für das erste Quartal des Jahres 1852 betr.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das erste Quartal des Jahres 1852 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf die ersten drei Monate des Jahres 1852 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum ersten April des Jahres 1852 fortzuerheben.

Art. 2.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, den 20. December 1851.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck.