Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/336: Unterschied zwischen den Versionen
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'''LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.'''<br /> | '''LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.'''<br /> | ||
Um die im Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1848 | Um die im Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1848 zugesagte Entschädigung für die durch dasselbe aufgehobenen, seit dem 21. August 1818 erweislich durch onerosen Titel erworbenen Berechtigungen zu reguliren, haben Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet, wie folgt: | ||
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Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet, wie folgt: | |||
Eine Entschädigung für die durch dass Gesetz vom 30. Juli 1848—zersolgte Aufhebung au . | Eine Entschädigung für die durch dass Gesetz vom 30. Juli 1848—zersolgte Aufhebung au . | ||
schließlicher Berechtigungenkann nur gefordert werden, wenn sich eine, während ders Wirksamke | schließlicher Berechtigungenkann nur gefordert werden, wenn sich eine, während ders Wirksamke |
Version vom 18. April 2011, 19:22 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Um die im Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1848 zugesagte Entschädigung für die durch dasselbe aufgehobenen, seit dem 21. August 1818 erweislich durch onerosen Titel erworbenen Berechtigungen zu reguliren, haben Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet, wie folgt:
Eine Entschädigung für die durch dass Gesetz vom 30. Juli 1848—zersolgte Aufhebung au . schließlicher Berechtigungenkann nur gefordert werden, wenn sich eine, während ders Wirksamke des Privilegs ausgeschlossene, Coneurrenz bereits gebildet heat, oder binnen 30 Jahren, von s— — Erwerbung durch onerosen Titel an, in Zukunft bildet. — l E .Wo hiernach eine Entschädigung nicht alsbald gefordertwerden karin, soll doch ihre al baldige Ermittelung sowohl von-- den Berechtigten, alssden Vertretern dess Staats, in Geinäßhei der Art. 10 und 11, insoweit es ohne eontradietorische Verhandlungen und ohne Entscheidu « über bestrittene. Punkte geschehen kann, verlangt werden können. l X. l Auch soll es beiden Theilen gestattet seyn, sowohl bei den ordentlichen Gerichten, als au bei dem Administrativ-Justiz-Hof,. innerhalb deren durch die nachfolgenden Artikel bestimmte Competenz,. Beweis und Gegenbeweiszum ewigen Gedächtniß, und zwar ohne Rücksicht aufd- gemeinrechtlichent Beschränkungen dieses Beweises, zu sühren,—.nnd es muß in dem einen wie i dem andern Falle die. Beweisaufnahme stempelsrei —vollzogen.werden. F u · Art. 2. s Für Betechtigttnge-t« der Gemeinden, insoweit sie dieselben innerhalb ihrer Gemarkung ausiI zuüben hatten, ist keine Entschädigung zu zahlen. « t « r s s Jnsoweit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1848 und nach Art. 1 un : 2 des gegenwärtigen Gesetzes für ausgehobene Berechtigungen eine Entschädigung in Anspruch genommen werden kann, soll dieselbe in demjenigen ganzen oder theilweissen Betrage bestehen, welcher für die onerose Erwerbung der Berechtigungsbaar, oder durch Tausch, Vergleich, oder in sonstiger Weise hingegeben worden ist. s s s « « ich in -- I Von dem ermittelten Werthe der ausgehobenen Berechtigung werden an den früheren Be-i . rechtigten bezahlt: — E i