Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/311: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
<center>'''No. 27.'''</center> | <center>'''No. 27.'''</center> | ||
Unter den im Tarife mit einem höheren | :Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt. | ||
wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten | |||
Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur | :Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelnng des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen. | ||
dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der | |||
:Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. II. 2.c. und 41 c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird. | |||
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen | |||
vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über | |||
der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelnng des Netto-Gewichtes | |||
durch Verwiegung anzutragen. | |||
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. | |||
findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von | |||
über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 | |||
Tara bewilligt wird. | |||
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzol- | 3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzol- | ||
lung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht | lung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht |
Version vom 16. April 2011, 15:49 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [310] |
Nächste Seite>>> [312] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unvollständig | |
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!
|
- Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt.
- Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelnng des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen.
- Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. II. 2.c. und 41 c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzol- lung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegnng der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, er- mitteln lassen will. e Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Un- bequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die , Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zoll- I pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. ss 4. Ju Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpacknngsart der Waare und Ii i eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist anchdie Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen. S) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt 111.) ess geringere Jollfätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nach- gelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden: die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner, — die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner, Isis,. ,, ,, ,, einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zenmek, ,, » ,, zweispännigen ,, zu vier und zwslllzig Z1’llk!l1’k, und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr. ll. Bei den aus gemischten nicht seidenhaliigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der De- klaration auf das darin vorhandene Material, in so fern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen ec., ohne Beimischung von Wosyle, gefertigte Waaj'e!l nach ihren Ukstoffcll oder blllllllwollellc Waakcil deklarikt
ez-.