Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/239: Unterschied zwischen den Versionen
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==<center>'''No. 22.'''</center>== | |||
während 3 Jahren nach verbüßter Strafe, und für Adam Jäger wegen ersten Rückfalls unter Schärfung der Strafe durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während 14 Tagen zu Anfang jeden Strafjahrs.<br />27) Franz Bernhard '''Ammerschläger''' von Heusenstamm, wegen ausgezeichneten und einfachen Diebstahls und Versuchs eines ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 26. März 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod während 3 Wochen, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit, unter Aufrechnung von 6 Wochen des Untersuchungsarrestes und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.<br />28) Bernhard '''Kraft''' von Zwingenberg wegen Widersetzung '''in contumaciam''' durch Urtheil vom 31. März 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.<br />29) Moses '''Mendel''' II. von Griesheim, wegen Meineids durch Urtheil vom 31. März 1851 in eine Correctionhausstrafe von 2 Jahren. | |||
<center> II. Von dem Gr. Hofgerichte der Provinz Starkenburg:</center> |
Version vom 30. März 2011, 08:29 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 22.
während 3 Jahren nach verbüßter Strafe, und für Adam Jäger wegen ersten Rückfalls unter Schärfung der Strafe durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während 14 Tagen zu Anfang jeden Strafjahrs.
27) Franz Bernhard Ammerschläger von Heusenstamm, wegen ausgezeichneten und einfachen Diebstahls und Versuchs eines ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 26. März 1851 in eine Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod während 3 Wochen, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit, unter Aufrechnung von 6 Wochen des Untersuchungsarrestes und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
28) Bernhard Kraft von Zwingenberg wegen Widersetzung in contumaciam durch Urtheil vom 31. März 1851 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
29) Moses Mendel II. von Griesheim, wegen Meineids durch Urtheil vom 31. März 1851 in eine Correctionhausstrafe von 2 Jahren.