Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/176: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|175|176|177|unvollständig}}
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|175|176|177|unkorrigiert}}
 
==<center>'''No. 17.'''</center>==
 
 
<center>{{Sperrschrift|'''Bekanntmachung,'''}}</center>
<center>'''die in der Provinz Rheinhessen legalisirten Grundbücher betreffend.'''</center>
 
Seit der Bekanntmachung vom 29. April v. J. – Regierungsblatt Nr. 22 – ist in der Provinz Rheinhessen das Grundbuch der Gemeinde '''Oberingelheim''' im Rentamtbezirke Bingen legalisirt worden.
 
Dies wird hierdurch mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in der genannten Gemarkung die in dem Gesetze vom 3. October 1843 (die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betr.) und in der Verordnung vom 22. October 1841 ( die Beibringung von Grundbuchs-Auszügen in Bezug auf die in der Provinz Rheinhessen errichtet werdenden Urkunden, welche die Uebertragung des Immobiliar-Eigenthums bezwecken, betreffend) enthaltenen Vorschriften über die {{Sperrschrift|Grundbuchs-Auszüge}} vom 1. August l. J. an zur Anwendung kommen.
 
::Darmstadt den 12. Juni 1851.
<center>'''Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz.'''</center>
<center>'''v. Lindelof.'''</center>
Gottwerth.
----
 
<center>'''Bekanntmachung, die Umlagen zweiter Klasse der Gemeinde Ermenrod für 1851 betreffend.'''</center>
 
Durch ein Versehen sind unter Art. 58 des Voranschlags der Gemeinde '''Ermenrod''' für 1851 398 Gulden Umlage in Ansatz gekommen, deren Erhebung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern unterbleiben soll.
 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom11. März d. J. in Nr. 9 des Regierungsblatts wird dieses hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
 
::Gießen den 11. Juni 1851
<center>'''Großherzogl. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen.'''</center>
<center>'''Küchler'''</center>
----
 
<center>'''Bekanntmachung, die Niederschlagung einer Umlage in der Gemeinde Volxheim betreffend.'''</center>
 
Mit höchster Genehmigung soll die im Regierungsblatt Nr. 8 von 1851 bekannt gemachte Umlage zweiter Klasse von 35 Gulden auf die katholischen Einwohner der Gemeinde Volxheim wieder niedergeschlagen werden, was hiermit zur Kenntniß der Interessenten gebracht wird.
::Worms den 12. Juni 1851
<center>'''Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Worms.'''</center>
<center>''' Dr. Kuort'''</center>

Version vom 6. Februar 2010, 16:08 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[175]
Nächste Seite>>>
[177]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



No. 17.

Bekanntmachung,
die in der Provinz Rheinhessen legalisirten Grundbücher betreffend.

Seit der Bekanntmachung vom 29. April v. J. – Regierungsblatt Nr. 22 – ist in der Provinz Rheinhessen das Grundbuch der Gemeinde Oberingelheim im Rentamtbezirke Bingen legalisirt worden.

Dies wird hierdurch mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in der genannten Gemarkung die in dem Gesetze vom 3. October 1843 (die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betr.) und in der Verordnung vom 22. October 1841 ( die Beibringung von Grundbuchs-Auszügen in Bezug auf die in der Provinz Rheinhessen errichtet werdenden Urkunden, welche die Uebertragung des Immobiliar-Eigenthums bezwecken, betreffend) enthaltenen Vorschriften über die Grundbuchs-Auszüge vom 1. August l. J. an zur Anwendung kommen.

Darmstadt den 12. Juni 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz.
v. Lindelof.

Gottwerth.


Bekanntmachung, die Umlagen zweiter Klasse der Gemeinde Ermenrod für 1851 betreffend.

Durch ein Versehen sind unter Art. 58 des Voranschlags der Gemeinde Ermenrod für 1851 398 Gulden Umlage in Ansatz gekommen, deren Erhebung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern unterbleiben soll.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom11. März d. J. in Nr. 9 des Regierungsblatts wird dieses hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Gießen den 11. Juni 1851
Großherzogl. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen.
Küchler

Bekanntmachung, die Niederschlagung einer Umlage in der Gemeinde Volxheim betreffend.

Mit höchster Genehmigung soll die im Regierungsblatt Nr. 8 von 1851 bekannt gemachte Umlage zweiter Klasse von 35 Gulden auf die katholischen Einwohner der Gemeinde Volxheim wieder niedergeschlagen werden, was hiermit zur Kenntniß der Interessenten gebracht wird.

Worms den 12. Juni 1851
Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Worms.
Dr. Kuort