Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/089: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 10.'''</center>
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:durch Protocolle (Verbalprocesse) der hierzu qualificirten Angestellten wie andere Polizeicontraventionen constatirt.
:Zu Erreichung dieser Protocolle sind competent und angewiesen, außer den in dem Art. 17 Unserer Verordnung vom 16. September 1831, Regierungsblatt No. 66, und in dem Art. 1 Unserer Verordnung vom 19. März 1841, Regierungsblatt No. 11, betreffend: die Ausführung der Bestimmungen der Rheinschifffahrtsconvention vom 31. März 1831 hinsichtlich der Gerichtsbehörden und des gerichtlichen Verfahrens, benannten Personen:
::der Hafencommissär zu Mainz, die Bürgermeister und Beigeordneten, die Polizeicommissäre, die Dammwärte, Feldschützen, Grenzaufsehen, Gendarmen und alle sonstigen Polizeiagenten.
:Hinsichtlich der über ihre Depositionen aufzunehmenden Protocolle gelten die Vorschriften der Art. 18 und 19 Unserer oben angeführten Vorordnung vom 16. September 1831.
:Die richterliche Cognition über die angezeigte Uebertretung und eintretenden Falls das Straferkenntniß über dieselbe gehört vor das einschlägige Land- oder Friedensgericht als Polizeigericht, in dessen anstoßendem Strombezirke die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, und werden demselben zu diesem Ende die vorerwähnten Protocolle übermittelt.
:Die in den Art. 36, 37 und 38, besonders aber auch in dem Art. 40 Unserer vorangeführten Verordnung vom 16. September 1831 enthaltenen Bestimmungen sollen bei den hier fraglichen Zuwiderhandlungen ebenfalls maßgebend seyn. Was jedoch den Art. 38 anbelangt, so sind die hiernach in der Provinz Rheinhessen an den Rentmeister und an den Friedensrichter zu machenden Sendungen bei Contraventionen im Stromgebiete der Provinz Starkenburg an das betreffende Landgericht zum Zweck gerichtlicher Deposition zu richten.
:Die in dem dritten und vierten Absatze unter a der gegenwärtigen Verordnung nach Umständen noch besonders vorbehaltene Verfügung gegen die Schiffer, Führer der Dampfboote und Segelschiffe oder Floße und Steuerleute gehört zum Geschäftskreise der Regierungs-Commissionen zu Darmstadt, Heppenheim, Mainz und Worms, gegen deren Entscheidung binnen vier Wochen unerstrecklicher Frist, vom Tage der Verkündung an, Recurs an Unser Ministerium des Hauses und des Außeren genommen werden kann.
:Einstweilen und bis zu dessen etwa erfolgender reformirender Entscheidung muß aber derjenigen der Regierungs-Commission Folge geleistet werden.
:In graveren Fällen und namentlich zu jeder Zeit, so oft Unsere Polizeigerichte wegen der hier fraglichen Zuwiderhandlungen entweder auf das Maximum der Gefängnißstrafe oder der Geldbuße, oder neben einer Geldbuße cumulativ auch noch auf Gefängnißstrafe erkennen, haben solche, sobald das Erkenntniß rechtskräftig oder resp. In letzter Instanz bestätigt worden ist, die Untersuchungs- und Gerichts-Acten an Unsere einschlägige Regierungs-Commission abzugeben, welche alsdann darüber, ob es der Fall sey, auch noch den dritten und vierten Absatz in a des gegenwärtigen §. Zur Anwendung zu bringen, zu prüfen und befindenden Umständen nach das Weitere zu beschließen, oder aber die Acten an das Gericht zurückzugeben hat.

Version vom 24. Oktober 2008, 09:19 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Nr. 10.


durch Protocolle (Verbalprocesse) der hierzu qualificirten Angestellten wie andere Polizeicontraventionen constatirt.
Zu Erreichung dieser Protocolle sind competent und angewiesen, außer den in dem Art. 17 Unserer Verordnung vom 16. September 1831, Regierungsblatt No. 66, und in dem Art. 1 Unserer Verordnung vom 19. März 1841, Regierungsblatt No. 11, betreffend: die Ausführung der Bestimmungen der Rheinschifffahrtsconvention vom 31. März 1831 hinsichtlich der Gerichtsbehörden und des gerichtlichen Verfahrens, benannten Personen:
der Hafencommissär zu Mainz, die Bürgermeister und Beigeordneten, die Polizeicommissäre, die Dammwärte, Feldschützen, Grenzaufsehen, Gendarmen und alle sonstigen Polizeiagenten.
Hinsichtlich der über ihre Depositionen aufzunehmenden Protocolle gelten die Vorschriften der Art. 18 und 19 Unserer oben angeführten Vorordnung vom 16. September 1831.
Die richterliche Cognition über die angezeigte Uebertretung und eintretenden Falls das Straferkenntniß über dieselbe gehört vor das einschlägige Land- oder Friedensgericht als Polizeigericht, in dessen anstoßendem Strombezirke die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, und werden demselben zu diesem Ende die vorerwähnten Protocolle übermittelt.
Die in den Art. 36, 37 und 38, besonders aber auch in dem Art. 40 Unserer vorangeführten Verordnung vom 16. September 1831 enthaltenen Bestimmungen sollen bei den hier fraglichen Zuwiderhandlungen ebenfalls maßgebend seyn. Was jedoch den Art. 38 anbelangt, so sind die hiernach in der Provinz Rheinhessen an den Rentmeister und an den Friedensrichter zu machenden Sendungen bei Contraventionen im Stromgebiete der Provinz Starkenburg an das betreffende Landgericht zum Zweck gerichtlicher Deposition zu richten.
Die in dem dritten und vierten Absatze unter a der gegenwärtigen Verordnung nach Umständen noch besonders vorbehaltene Verfügung gegen die Schiffer, Führer der Dampfboote und Segelschiffe oder Floße und Steuerleute gehört zum Geschäftskreise der Regierungs-Commissionen zu Darmstadt, Heppenheim, Mainz und Worms, gegen deren Entscheidung binnen vier Wochen unerstrecklicher Frist, vom Tage der Verkündung an, Recurs an Unser Ministerium des Hauses und des Außeren genommen werden kann.
Einstweilen und bis zu dessen etwa erfolgender reformirender Entscheidung muß aber derjenigen der Regierungs-Commission Folge geleistet werden.
In graveren Fällen und namentlich zu jeder Zeit, so oft Unsere Polizeigerichte wegen der hier fraglichen Zuwiderhandlungen entweder auf das Maximum der Gefängnißstrafe oder der Geldbuße, oder neben einer Geldbuße cumulativ auch noch auf Gefängnißstrafe erkennen, haben solche, sobald das Erkenntniß rechtskräftig oder resp. In letzter Instanz bestätigt worden ist, die Untersuchungs- und Gerichts-Acten an Unsere einschlägige Regierungs-Commission abzugeben, welche alsdann darüber, ob es der Fall sey, auch noch den dritten und vierten Absatz in a des gegenwärtigen §. Zur Anwendung zu bringen, zu prüfen und befindenden Umständen nach das Weitere zu beschließen, oder aber die Acten an das Gericht zurückzugeben hat.