Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/082: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|081|82|083|unvollständig}}
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|081|82|083|unvollständig}}
<center>'''Nr. 10.'''</center>
<center>'''Nr. 10.'''</center>
:angehängten Schiffe für das Zusammenziehen des Zuges in der Art zu sorgen, daß die vorbeifahrenden Schiffe den erforderlichen Raum finden.
:4) Niemals dürfen mehr als je zwei Schiffe nebeneinander gekuppelt fahren.
<center>Artikel 7.</center>
<center>E. In Betreff der Segelschiffe.</center>
<center>a. Wenn sie vom Ufer aus gezogen werden.</center>
:1) Allen vom Ufer aus gezogenen Schiffe

Version vom 22. Oktober 2008, 14:53 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[081]
Nächste Seite>>>
[083]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unvollständig
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!


Nr. 10.
angehängten Schiffe für das Zusammenziehen des Zuges in der Art zu sorgen, daß die vorbeifahrenden Schiffe den erforderlichen Raum finden.
4) Niemals dürfen mehr als je zwei Schiffe nebeneinander gekuppelt fahren.
Artikel 7.
E. In Betreff der Segelschiffe.
a. Wenn sie vom Ufer aus gezogen werden.
1) Allen vom Ufer aus gezogenen Schiffe