Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/082: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 10.
Artikel 7.
E. In Betreff der Segelschiffe.
a. Wenn sie vom Ufer aus gezogen werden.
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:angehängten Schiffe für das Zusammenziehen des Zuges in der Art zu sorgen, daß die vorbeifahrenden Schiffe den erforderlichen Raum finden. | |||
:4) Niemals dürfen mehr als je zwei Schiffe nebeneinander gekuppelt fahren. | |||
<center>Artikel 7.</center> | |||
<center>E. In Betreff der Segelschiffe.</center> | |||
<center>a. Wenn sie vom Ufer aus gezogen werden.</center> | |||
:1) Allen vom Ufer aus gezogenen Schiffe |
Version vom 22. Oktober 2008, 14:53 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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- angehängten Schiffe für das Zusammenziehen des Zuges in der Art zu sorgen, daß die vorbeifahrenden Schiffe den erforderlichen Raum finden.
- 4) Niemals dürfen mehr als je zwei Schiffe nebeneinander gekuppelt fahren.
- 1) Allen vom Ufer aus gezogenen Schiffe