Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/080: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 10.
Artikel 2.
II. Verhalten während der Fahrt.
1) Im Allgemeinen.
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:1) | :1) Kein Schiff darf in den Fahrweg (Kurs) eines anderen, im Fahren begriffenen Schiffs hineinfahren und dasselbe in seinem Laufe stören. | ||
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Version vom 21. Oktober 2008, 18:16 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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- 1) Kein Schiff darf in den Fahrweg (Kurs) eines anderen, im Fahren begriffenen Schiffs hineinfahren und dasselbe in seinem Laufe stören.
- 2) An scharfen Strombiegungen