Stadtkreis: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit '''Stadtkreis''' bezeichnet man regional und zeitlich bedingt unterschiedliche Verwaltungseinheiten. | Mit '''Stadtkreis''' bezeichnet man regional und zeitlich bedingt unterschiedliche Verwaltungseinheiten. | ||
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===Bundesrepublik Deutschland=== | |||
Ein Stadtkreis ist heute in [[Baden-Württemberg]] eine synonyme Bezeichnung für den eindeutigeren Begriff [[kreisfreie Stadt]]. | Ein Stadtkreis ist heute in [[Baden-Württemberg]] eine synonyme Bezeichnung für den eindeutigeren Begriff [[kreisfreie Stadt]]. | ||
Die Stadtkreise gelten im allgemeinen als Gemeinden, haben aber in Verwaltung und Rechten bestimmte Besonderheiten. | Die Stadtkreise gelten im allgemeinen als Gemeinden, haben aber in Verwaltung und Rechten bestimmte Besonderheiten.<ref>HABERKERN, Eugen, und WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker - Mittelalter und Neuzeit, 2 Bände, 7. Auflage, Tübingen, 1987.</ref> | ||
== Deutschland 1815 bis 1945 == | === Deutschland 1815 bis 1945 === | ||
Früher gab es Stadtkreise nur im [[Königreich Preußen]], und zwar seit 1815 vereinzelt, seit 1872 allgemein, und in [[Thüringen]]. Es handelte sich um größere Städte (in der Regel über 25.000 Einwohner), die einen eigenen Kreisverband bildeten. Einige Städte hatten neben dem Oberbürgermeister und dem Polizeidirektor einen eigenen Landrat. | Früher gab es Stadtkreise nur im [[Königreich Preußen]], und zwar seit 1815 vereinzelt, seit 1872 allgemein, und in [[Thüringen]]. Es handelte sich um größere Städte (in der Regel über 25.000 Einwohner), die einen eigenen Kreisverband bildeten. Einige Städte hatten neben dem Oberbürgermeister und dem Polizeidirektor einen eigenen Landrat.<ref>{{Wikipedia-Link|Stadtkreis}} (23.10.2005)<<ref>ref> | ||
Vor 1872 bestanden die Stadtkreise in [[Königreich Preußen|Preußen]] i.d.R. aus mehreren Gemeinden. | Vor 1872 bestanden die Stadtkreise in [[Königreich Preußen|Preußen]] i.d.R. aus mehreren Gemeinden. | ||
Durch die am 1. April 1935 in Kraft getretene Deutsche Gemeindeordnung von 1935<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35.htm Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935]</ref> in ganz [[Deutschland]] Stadtkreise eingeführt. Nach der ''Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung'' vom 23. März 1935<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35-v1.htm Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935]</ref> (§11 Abs. 1) waren Stadtkreise: | Durch die am 1. April 1935 in Kraft getretene Deutsche Gemeindeordnung von 1935<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35.htm Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935]</ref> in ganz [[Deutschland]] Stadtkreise eingeführt. Nach der ''Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung'' vom 23. März 1935<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35-v1.htm Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935]</ref> (§11 Abs. 1) waren Stadtkreise: | ||
# in '''Preußen''': die außerhalb der Landkreise stehenden Städte; | |||
die außerhalb der Landkreise stehenden Städte; | # in '''Bayern''': die Städte [[Amberg]], [[Ansbach]], [[Aschaffenburg]], [[Augsburg]], [[Bamberg]], [[Bayreuth]], [[Coburg]], [[Erlangen]], [[Frankenthal]], [[Fürth]], [[Hof]], [[Ingolstadt]], [[Kaiserslautern]], [[Kempten]], [[Landshut]], [[Ludwigshafen]], [[München]], [[Neustand a.d.H.]], [[Nürnberg]], [[Passau]], [[Pirmasens]], [[Regensburg]], [[Rosenheim]], [[Schweinfurt]], [[Speyer]], [[Straubing]], [[Weiden]], [[Würzburg]] und [[Zweibrücken]]; | ||
# in '''Sachsen''': die Städte Aue, Bautzen, Chemnitz, Crimmitschau, Döbeln, Dresden, Freiberg, Freital, Glauchau, Leipzig, Meerane, Meißen, Mittweida, Pirna, Plauen, Radebeul, Reichenbach, Riesa, Werdau, Wurzen, Zittau und Zwickau; | |||
die Städte Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Frankenthal, Fürth, Hof, Ingolstadt, Kaiserslautern, Kempten, Landshut, Ludwigshafen, München, Neustand a.d.H., Nürnberg, Passau, Pirmasens, Regensburg, Rosenheim, Schweinfurt, Speyer, Straubing, Weiden, Würzburg und Zweibrücken; | # in '''Württemberg''': die Städte Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Reutlingen, Schw. Gmünd, Schwenningen, Stuttgart, Tübingen und Ulm; | ||
# in '''Baden''': die Städte Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim und Pforzheim; | |||
die Städte Aue, Bautzen, Chemnitz, Crimmitschau, Döbeln, Dresden, Freiberg, Freital, Glauchau, Leipzig, Meerane, Meißen, Mittweida, Pirna, Plauen, Radebeul, Reichenbach, Riesa, Werdau, Wurzen, Zittau und Zwickau; | # in '''Thüringen''': die Städte Altenburg, Apolda, Arnstadt, Eisenach, Gera, Gotha, Greiz, Jena und Weimar; | ||
# in '''Hessen''': die Städte Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms; | |||
die Städte Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Reutlingen, Schw. Gmünd, Schwenningen, Stuttgart, Tübingen und Ulm; | # in '''Mecklenburg''': die Städte Güstrow, Neustrelitz, Rostock, Schwerin und Wismar; | ||
# in '''Oldenburg''': die Städte Delmenhorst, Oldenburg und Rüstringen; | |||
die Städte Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim und Pforzheim; | # in '''Braunschweig''': die Stadt Braunschweig | ||
# in '''Anhalt''': die Städte Bernburg, Dessau, Köthen und Zerbst. | |||
die Städte Altenburg, Apolda, Arnstadt, Eisenach, Gera, Gotha, Greiz, Jena und Weimar; | Auf Grund der 6. Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942 wurde mit Wirkung vom 17. April die neue Gemeinde Watenstedt-Salzgitter Stadtkreis<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35-v6.htm Sechste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942]</ref>. | ||
die Städte Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms; | |||
die Städte Güstrow, Neustrelitz, Rostock, Schwerin und Wismar; | |||
die Städte Delmenhorst, Oldenburg und Rüstringen; | |||
die Stadt Braunschweig | |||
die Städte Bernburg, Dessau, Köthen und Zerbst. | |||
Auf Grund der 6. Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942 wurde mit Wirkung vom 17. April die neue Gemeinde Watenstedt-Salzgitter Stadtkreis<ref>[http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35-v6.htm Sechste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942]</ref>. | |||
Alle übrigen Gemeinden galten ''als kreisangehörige Gemeinden im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung''. §11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1935 besagte: ''In der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Gemeinden zu einem Landkreis tritt bis auf weiteres keine Änderung ein''. Dadurch blieben viele der genannten Stadtkreise (außer in Preußen) zunächst Teil des Landkreises. Wenn überhaupt, dann erfolgte die Ausgliederung aus den Landkreisen in den einzelnen Ländern später. So war beispielsweise in Württemberg zunächst nur Stuttgart quasi kreisfrei. Erst 1938 wurden noch Heilbronn und Ulm aus ihren Landkreisen herausgelöst und damit kreisfrei. Die anderen "Stadtkreise" gehörten weiterhin zu ihren jeweiligen Landkreisen. Diese Städte waren eher mit "kreisangehörigen Städten mit Sonderstatus" zu vergleichen, also etwa heutigen Großen Kreisstädten. Im Einzelnen sind die Daten der Ein- und Auskreisungen dem Wikipedia-Artikel [http://de.wikipedia.org/wiki/Kreisreformen_in_Deutschland#Kreisgebietsreformen_bis_zum_Ende_des_Zweiten_Weltkriegs Kreisreformen in Deutschland] zu entnehmen. Die "Deutsche Gemeindeordnung" blieb 1945 zunächst in Kraft, wurde aber 1946 bis 1948 in den einzelnen Ländern modifiziert (britische Besatzungszone) oder durch neue Gemeindeordnungen (in den Länder der übrigen Besatzungszonen) ersetzt. | Alle übrigen Gemeinden galten ''als kreisangehörige Gemeinden im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung''. §11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1935 besagte: ''In der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Gemeinden zu einem Landkreis tritt bis auf weiteres keine Änderung ein''. Dadurch blieben viele der genannten Stadtkreise (außer in Preußen) zunächst Teil des Landkreises. Wenn überhaupt, dann erfolgte die Ausgliederung aus den Landkreisen in den einzelnen Ländern später. So war beispielsweise in Württemberg zunächst nur Stuttgart quasi kreisfrei. Erst 1938 wurden noch Heilbronn und Ulm aus ihren Landkreisen herausgelöst und damit kreisfrei. Die anderen "Stadtkreise" gehörten weiterhin zu ihren jeweiligen Landkreisen. Diese Städte waren eher mit "kreisangehörigen Städten mit Sonderstatus" zu vergleichen, also etwa heutigen Großen Kreisstädten. Im Einzelnen sind die Daten der Ein- und Auskreisungen dem Wikipedia-Artikel [http://de.wikipedia.org/wiki/Kreisreformen_in_Deutschland#Kreisgebietsreformen_bis_zum_Ende_des_Zweiten_Weltkriegs Kreisreformen in Deutschland] zu entnehmen. Die "Deutsche Gemeindeordnung" blieb 1945 zunächst in Kraft, wurde aber 1946 bis 1948 in den einzelnen Ländern modifiziert (britische Besatzungszone) oder durch neue Gemeindeordnungen (in den Länder der übrigen Besatzungszonen) ersetzt. | ||
==Deutsche Demokratische Republik== | ===Deutsche Demokratische Republik=== | ||
Die ''demokratischen Kreisordnungen'' vom Dezember 1946 / Januar 1947 für die Länder der sowjetischen Besatzungszone wiesen noch gewisse Unterschiede auf: So legten sie für Thüringen und Mecklenburg fest, dass Kreise entweder ''Landkreise'' oder ''Stadtkreise'' waren, und: ''Zu den Landkreisen gehören alle Gemeinden (auch unbewohnte Bezirke), soweit sie nicht als Stadtkreise selbständig sind''. Für die Stadtkreise galt die ''demokratische Gemeindeordnung'' <ref>[http://www.verfassungen.de/de/th/kreisordnung46.htm Die demokratische Kreisordnung vom 20. Dezember 1946] (hier für das Land Thüringen)</ref>. Für Brandenburg galt: ''Der Kreisordnung unterliegen die Landkreise, Landkreise sind Kommunalverbände der Gemeinden, die nicht durch Gesetz als kreisfrei bestimmt sind.'' Der Begriff ''Stadtkreis'' kommt hier nicht vor<ref>[http://www.verfassungen.de/de/bb/kreisordnung46.htm Demokratische Kreisordnung für die Mark Brandenburg vom 19. Dezember 1946]</ref>. Die ''Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen'' in der Fassung vom 6. Februar 1947 besagte:''Die Gemeinden sind Teile des Landkreises. Kreisfrei sind die in der Demokratischen Kreisordnung des Landes Sachsen vom 16. Januar 1947 bezeichneten Städte. Diese bilden je einen Stadtkreis''<ref>[http://www.verfassungen.de/de/sac/gemeindeordnung47.htm Bekanntmachung über die Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen vom 6. Februar 1947]</ref>. | Die ''demokratischen Kreisordnungen'' vom Dezember 1946 / Januar 1947 für die Länder der sowjetischen Besatzungszone wiesen noch gewisse Unterschiede auf: So legten sie für Thüringen und Mecklenburg fest, dass Kreise entweder ''Landkreise'' oder ''Stadtkreise'' waren, und: ''Zu den Landkreisen gehören alle Gemeinden (auch unbewohnte Bezirke), soweit sie nicht als Stadtkreise selbständig sind''. Für die Stadtkreise galt die ''demokratische Gemeindeordnung'' <ref>[http://www.verfassungen.de/de/th/kreisordnung46.htm Die demokratische Kreisordnung vom 20. Dezember 1946] (hier für das Land Thüringen)</ref>. Für Brandenburg galt: ''Der Kreisordnung unterliegen die Landkreise, Landkreise sind Kommunalverbände der Gemeinden, die nicht durch Gesetz als kreisfrei bestimmt sind.'' Der Begriff ''Stadtkreis'' kommt hier nicht vor<ref>[http://www.verfassungen.de/de/bb/kreisordnung46.htm Demokratische Kreisordnung für die Mark Brandenburg vom 19. Dezember 1946]</ref>. Die ''Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen'' in der Fassung vom 6. Februar 1947 besagte:''Die Gemeinden sind Teile des Landkreises. Kreisfrei sind die in der Demokratischen Kreisordnung des Landes Sachsen vom 16. Januar 1947 bezeichneten Städte. Diese bilden je einen Stadtkreis''<ref>[http://www.verfassungen.de/de/sac/gemeindeordnung47.htm Bekanntmachung über die Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen vom 6. Februar 1947]</ref>. | ||
Auch nach Gründung der [[DDR]] 1949 wurde die Bezeichnung ''Stadtkreis'' für die entsprechende Verwaltungs- und Gebietseinheit des Staates verwendet<ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/stadtkreisordnung53.htm Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen vom 8. Januar 1953]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung57.htm Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung73.htm Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung85.htm Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985]</ref>. Erst das im Mai 1990, kurz vor der deutschen Vereinigung, verabschiedetete ''Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR'' verwendetete (wie fast alle Länder der "alten" Bundesrepublik) den Begriff ''kreisfreie Stadt'' anstelle von ''Stadtkreis''. Dieses Gesetz galt aufgrund des Einigungsvertrages bis zur Einführung neuer Landesgesetze (1992-1994) in den neuen Bundesländern weiter<ref> [http://www.verfassungen.de/de/ddr/ddr90-kommunalverfassung.htm Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)vom 17. Mai 1990]</ref>. Nach manchen Angaben wurde allerdings in den neuen Bundesländern die Bezeichnung ''Stadtkreis'' erst bei der jeweils ersten Neugliederung (1993 in Brandenburg, ansonsten 1994) durch ''kreisfreie Stadt'' ersetzt<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Kreisfreie_Stadt#Stadtkreis_.2F_kreisfreie_Stadt Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisfreie Stadt (unter Berufung auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes)] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Kreisreformen_in_Deutschland_bis_1949#Kreis.2FLandkreis_u.a. Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland bis 1949]</ref>. | Auch nach Gründung der [[DDR]] 1949 wurde die Bezeichnung ''Stadtkreis'' für die entsprechende Verwaltungs- und Gebietseinheit des Staates verwendet<ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/stadtkreisordnung53.htm Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen vom 8. Januar 1953]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung57.htm Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung73.htm Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung85.htm Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985]</ref>. Erst das im Mai 1990, kurz vor der deutschen Vereinigung, verabschiedetete ''Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR'' verwendetete (wie fast alle Länder der "alten" Bundesrepublik) den Begriff ''kreisfreie Stadt'' anstelle von ''Stadtkreis''. Dieses Gesetz galt aufgrund des Einigungsvertrages bis zur Einführung neuer Landesgesetze (1992-1994) in den neuen Bundesländern weiter<ref> [http://www.verfassungen.de/de/ddr/ddr90-kommunalverfassung.htm Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)vom 17. Mai 1990]</ref>. Nach manchen Angaben wurde allerdings in den neuen Bundesländern die Bezeichnung ''Stadtkreis'' erst bei der jeweils ersten Neugliederung (1993 in Brandenburg, ansonsten 1994) durch ''kreisfreie Stadt'' ersetzt<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Kreisfreie_Stadt#Stadtkreis_.2F_kreisfreie_Stadt Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisfreie Stadt (unter Berufung auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes)] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Kreisreformen_in_Deutschland_bis_1949#Kreis.2FLandkreis_u.a. Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland bis 1949]</ref>. | ||
Die Stadtkreise der DDR wurden durch eine gewählte Stadtverordnetenversammlung geleitet. Als vollziehendes Organ stand ihr der „Rat der Stadt“ zur Seite. | Die Stadtkreise der DDR wurden durch eine gewählte Stadtverordnetenversammlung geleitet. Als vollziehendes Organ stand ihr der „Rat der Stadt“ zur Seite. Im Ortslexikon der DDR von 1986 sind außer Berlin nur jeder Bezirkshauptstadt und in einigen Bezirken auch einigen größeren Städten ein Stadtkreis zugeordnet.<ref>BALKOW, Karla und CHRIST, Werner. Ortslexikon der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986.</ref> | ||
Im Ortslexikon der DDR von 1986 sind außer Berlin nur jeder Bezirkshauptstadt und in einigen Bezirken auch einigen größeren Städten ein Stadtkreis zugeordnet. | |||
== Schweiz== | === Schweiz=== | ||
In der [[Schweiz]] bezeichnet man als Stadtkreis das, was in der Bundesrepublik Deutschland ein [[Stadtbezirk]] ist. | In der [[Schweiz]] bezeichnet man als Stadtkreis das, was in der Bundesrepublik Deutschland ein [[Stadtbezirk]] ist. | ||
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53 - Stadtkreis - {eng=urban county, deu=Stadtkreis, cze=obvod města, pol=powiat grodzki, rus=город окружного подчинения}<br /> | |||
siehe: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do | |||
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Beschreibung der Besonderheiten ... | |||
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===Ähnliche Objekttypen=== | |||
== Anmerkungen und Quellenangaben == | |||
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Version vom 30. September 2008, 18:41 Uhr
Der Begriff
Mit Stadtkreis bezeichnet man regional und zeitlich bedingt unterschiedliche Verwaltungseinheiten.
Einzelne Definitionen
Bundesrepublik Deutschland
Ein Stadtkreis ist heute in Baden-Württemberg eine synonyme Bezeichnung für den eindeutigeren Begriff kreisfreie Stadt.
Die Stadtkreise gelten im allgemeinen als Gemeinden, haben aber in Verwaltung und Rechten bestimmte Besonderheiten.[1]
Deutschland 1815 bis 1945
Früher gab es Stadtkreise nur im Königreich Preußen, und zwar seit 1815 vereinzelt, seit 1872 allgemein, und in Thüringen. Es handelte sich um größere Städte (in der Regel über 25.000 Einwohner), die einen eigenen Kreisverband bildeten. Einige Städte hatten neben dem Oberbürgermeister und dem Polizeidirektor einen eigenen Landrat.Referenzfehler: Für ein <ref>
-Tag fehlt ein schließendes </ref>
-Tag. in ganz Deutschland Stadtkreise eingeführt. Nach der Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935[2] (§11 Abs. 1) waren Stadtkreise:
- in Preußen: die außerhalb der Landkreise stehenden Städte;
- in Bayern: die Städte Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Frankenthal, Fürth, Hof, Ingolstadt, Kaiserslautern, Kempten, Landshut, Ludwigshafen, München, Neustand a.d.H., Nürnberg, Passau, Pirmasens, Regensburg, Rosenheim, Schweinfurt, Speyer, Straubing, Weiden, Würzburg und Zweibrücken;
- in Sachsen: die Städte Aue, Bautzen, Chemnitz, Crimmitschau, Döbeln, Dresden, Freiberg, Freital, Glauchau, Leipzig, Meerane, Meißen, Mittweida, Pirna, Plauen, Radebeul, Reichenbach, Riesa, Werdau, Wurzen, Zittau und Zwickau;
- in Württemberg: die Städte Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Reutlingen, Schw. Gmünd, Schwenningen, Stuttgart, Tübingen und Ulm;
- in Baden: die Städte Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim und Pforzheim;
- in Thüringen: die Städte Altenburg, Apolda, Arnstadt, Eisenach, Gera, Gotha, Greiz, Jena und Weimar;
- in Hessen: die Städte Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms;
- in Mecklenburg: die Städte Güstrow, Neustrelitz, Rostock, Schwerin und Wismar;
- in Oldenburg: die Städte Delmenhorst, Oldenburg und Rüstringen;
- in Braunschweig: die Stadt Braunschweig
- in Anhalt: die Städte Bernburg, Dessau, Köthen und Zerbst.
Auf Grund der 6. Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942 wurde mit Wirkung vom 17. April die neue Gemeinde Watenstedt-Salzgitter Stadtkreis[3].
Alle übrigen Gemeinden galten als kreisangehörige Gemeinden im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung. §11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1935 besagte: In der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Gemeinden zu einem Landkreis tritt bis auf weiteres keine Änderung ein. Dadurch blieben viele der genannten Stadtkreise (außer in Preußen) zunächst Teil des Landkreises. Wenn überhaupt, dann erfolgte die Ausgliederung aus den Landkreisen in den einzelnen Ländern später. So war beispielsweise in Württemberg zunächst nur Stuttgart quasi kreisfrei. Erst 1938 wurden noch Heilbronn und Ulm aus ihren Landkreisen herausgelöst und damit kreisfrei. Die anderen "Stadtkreise" gehörten weiterhin zu ihren jeweiligen Landkreisen. Diese Städte waren eher mit "kreisangehörigen Städten mit Sonderstatus" zu vergleichen, also etwa heutigen Großen Kreisstädten. Im Einzelnen sind die Daten der Ein- und Auskreisungen dem Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland zu entnehmen. Die "Deutsche Gemeindeordnung" blieb 1945 zunächst in Kraft, wurde aber 1946 bis 1948 in den einzelnen Ländern modifiziert (britische Besatzungszone) oder durch neue Gemeindeordnungen (in den Länder der übrigen Besatzungszonen) ersetzt.
Deutsche Demokratische Republik
Die demokratischen Kreisordnungen vom Dezember 1946 / Januar 1947 für die Länder der sowjetischen Besatzungszone wiesen noch gewisse Unterschiede auf: So legten sie für Thüringen und Mecklenburg fest, dass Kreise entweder Landkreise oder Stadtkreise waren, und: Zu den Landkreisen gehören alle Gemeinden (auch unbewohnte Bezirke), soweit sie nicht als Stadtkreise selbständig sind. Für die Stadtkreise galt die demokratische Gemeindeordnung [4]. Für Brandenburg galt: Der Kreisordnung unterliegen die Landkreise, Landkreise sind Kommunalverbände der Gemeinden, die nicht durch Gesetz als kreisfrei bestimmt sind. Der Begriff Stadtkreis kommt hier nicht vor[5]. Die Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen in der Fassung vom 6. Februar 1947 besagte:Die Gemeinden sind Teile des Landkreises. Kreisfrei sind die in der Demokratischen Kreisordnung des Landes Sachsen vom 16. Januar 1947 bezeichneten Städte. Diese bilden je einen Stadtkreis[6].
Auch nach Gründung der DDR 1949 wurde die Bezeichnung Stadtkreis für die entsprechende Verwaltungs- und Gebietseinheit des Staates verwendet[7][8][9][10]. Erst das im Mai 1990, kurz vor der deutschen Vereinigung, verabschiedetete Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR verwendetete (wie fast alle Länder der "alten" Bundesrepublik) den Begriff kreisfreie Stadt anstelle von Stadtkreis. Dieses Gesetz galt aufgrund des Einigungsvertrages bis zur Einführung neuer Landesgesetze (1992-1994) in den neuen Bundesländern weiter[11]. Nach manchen Angaben wurde allerdings in den neuen Bundesländern die Bezeichnung Stadtkreis erst bei der jeweils ersten Neugliederung (1993 in Brandenburg, ansonsten 1994) durch kreisfreie Stadt ersetzt[12].
Die Stadtkreise der DDR wurden durch eine gewählte Stadtverordnetenversammlung geleitet. Als vollziehendes Organ stand ihr der „Rat der Stadt“ zur Seite. Im Ortslexikon der DDR von 1986 sind außer Berlin nur jeder Bezirkshauptstadt und in einigen Bezirken auch einigen größeren Städten ein Stadtkreis zugeordnet.[13]
Schweiz
In der Schweiz bezeichnet man als Stadtkreis das, was in der Bundesrepublik Deutschland ein Stadtbezirk ist.
GOV-Objekttyp
53 - Stadtkreis - {eng=urban county, deu=Stadtkreis, cze=obvod města, pol=powiat grodzki, rus=город окружного подчинения}
siehe: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Stadtkreis,
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ HABERKERN, Eugen, und WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker - Mittelalter und Neuzeit, 2 Bände, 7. Auflage, Tübingen, 1987.
- ↑ Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935
- ↑ Sechste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942
- ↑ Die demokratische Kreisordnung vom 20. Dezember 1946 (hier für das Land Thüringen)
- ↑ Demokratische Kreisordnung für die Mark Brandenburg vom 19. Dezember 1946
- ↑ Bekanntmachung über die Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen vom 6. Februar 1947
- ↑ Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen vom 8. Januar 1953
- ↑ Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957
- ↑ Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973
- ↑ Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985
- ↑ Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)vom 17. Mai 1990
- ↑ Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisfreie Stadt (unter Berufung auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes) und Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland bis 1949
- ↑ BALKOW, Karla und CHRIST, Werner. Ortslexikon der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986.