Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/410: Unterschied zwischen den Versionen

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Friedenschluß ist, als ist hiemit unser ernstlicher bevelch, daß hinfüro kein Ketzer in unserem besagten <tt>District</tt> soll erben, sich verheirathen und darin niederlassen.
Zum andern sollen anjetzo inwohnende Geusen unsere pfarrkirchen sonn= und feyertags fleißig besuchen, ihre Kinder ohnfelbar in die Kinderlehr schicken, oder aber unsere Herrlichkeit innerhalb 14 Tagen räumen. Drittens sollen sie ihre Kinder in unserer pfarrkirchen, oder durch unsere Pfarrherrn taufen lassen bey obiger Straffe.
Geben auf unserm Hauß Dyck, den 21. Oktober 1650.
:::::Ernest Graf in Salm.
===IV.===
Weihbischof Georg Paul Stravius an den Grafen Salm, die Vicarien von Bebber und Hemmerden betreffend.
Ewer G. G. allerletztes vom 14. d. habe ich erhalten und ablesendt vernommen, das E. G. davor halten, ob solle in Kraft ihrer <tt>praesentation</tt> und <tt>nomination</tt> bei Vacatur der Vikarien zu Bebber und Hemmerden jedes Orths Pfarherr derselben <tt>Investitur</tt> gebühren und Ihnen befremd vorkommen, warum die also <tt>investirte vicarii Fridericus Schreiber et Wilhelmus Pesch</tt> bey letzt verwichener Frohnfasten von begehrten h. <tt>ordinibus</tt> abgewiesen worden seyen. Berichte E. G. hierauff, ob zwar ich solches vermeintes <tt>ius</tt> seines ortes wolle gestellt seyn lassen, weilen aber kein pfarherr Macht hat, einige Sacramenten zu administriren, ja nit eines eintzigen <tt>Sacramental</tt> Beicht zu höen, oder in eigener oder anderer Kirch das worth Gottes zu predigen, sintemalen dergleichen Beichtverhör, welche nit von Ihre Churf. Dchlcht. oder dem <tt>vicario generali</tt> zu dem Endt wäre vorher <tt>examinirt</tt> und <tt>approbirt</tt>, durch päpstliche Satzungen und des h. Concils von Trient <tt>Decreta</tt> vor nichtig und ungültig erklärt seind.
Aldiweilen mir nun wol bewußt, daß jetziger Pfarher zu Bebber nit sey <tt>approbirt</tt>, wie es aber mit dem zu Hemmerden sey, mir unbewußt ist, alß kann dringenden Gewissens halber Ihrer Keinem die geringste <tt>Jurisdiction</tt> gestatten, getraue mir auch festiglich, E. G. werden sowol vor sich selbst, als die Ihrigen die vorsorg treffen, damit ein Jeder in also wichtiger stück sei gesichert.
:Cöln, den 18. <tt>Februarii</tt> 1658.
:::::Georg Paulus Stravius, <tt>Epus Joppensis</tt>.
===V.===
Schreiben des

Version vom 15. Juli 2008, 13:26 Uhr

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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
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Friedenschluß ist, als ist hiemit unser ernstlicher bevelch, daß hinfüro kein Ketzer in unserem besagten District soll erben, sich verheirathen und darin niederlassen.

Zum andern sollen anjetzo inwohnende Geusen unsere pfarrkirchen sonn= und feyertags fleißig besuchen, ihre Kinder ohnfelbar in die Kinderlehr schicken, oder aber unsere Herrlichkeit innerhalb 14 Tagen räumen. Drittens sollen sie ihre Kinder in unserer pfarrkirchen, oder durch unsere Pfarrherrn taufen lassen bey obiger Straffe.

Geben auf unserm Hauß Dyck, den 21. Oktober 1650.

Ernest Graf in Salm.


IV.

Weihbischof Georg Paul Stravius an den Grafen Salm, die Vicarien von Bebber und Hemmerden betreffend.

Ewer G. G. allerletztes vom 14. d. habe ich erhalten und ablesendt vernommen, das E. G. davor halten, ob solle in Kraft ihrer praesentation und nomination bei Vacatur der Vikarien zu Bebber und Hemmerden jedes Orths Pfarherr derselben Investitur gebühren und Ihnen befremd vorkommen, warum die also investirte vicarii Fridericus Schreiber et Wilhelmus Pesch bey letzt verwichener Frohnfasten von begehrten h. ordinibus abgewiesen worden seyen. Berichte E. G. hierauff, ob zwar ich solches vermeintes ius seines ortes wolle gestellt seyn lassen, weilen aber kein pfarherr Macht hat, einige Sacramenten zu administriren, ja nit eines eintzigen Sacramental Beicht zu höen, oder in eigener oder anderer Kirch das worth Gottes zu predigen, sintemalen dergleichen Beichtverhör, welche nit von Ihre Churf. Dchlcht. oder dem vicario generali zu dem Endt wäre vorher examinirt und approbirt, durch päpstliche Satzungen und des h. Concils von Trient Decreta vor nichtig und ungültig erklärt seind.

Aldiweilen mir nun wol bewußt, daß jetziger Pfarher zu Bebber nit sey approbirt, wie es aber mit dem zu Hemmerden sey, mir unbewußt ist, alß kann dringenden Gewissens halber Ihrer Keinem die geringste Jurisdiction gestatten, getraue mir auch festiglich, E. G. werden sowol vor sich selbst, als die Ihrigen die vorsorg treffen, damit ein Jeder in also wichtiger stück sei gesichert.

Cöln, den 18. Februarii 1658.
Georg Paulus Stravius, Epus Joppensis.


V.

Schreiben des