Archidiakon: Unterschied zwischen den Versionen
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''Unter dem Bischof Philip Sigmund fingen die Archidiaconi an, ein Bestrafungsrecht über gewisse gröbere Verbrechen, z. B. Ehebruch, Blutschande ec. auszuüben, dem aber schon damals widersprochen wurde. Zu gleichen Zeit maßten sie sich eine weltliche Gerichtsbarkeit an, welches ihnen aber vom Bischofe und den Ständen auf dem Landtage 1605 untersagt wurde.'' | ''Unter dem Bischof Philip Sigmund fingen die Archidiaconi an, ein Bestrafungsrecht über gewisse gröbere Verbrechen, z. B. [[Ehebruch]], Blutschande ec. auszuüben, dem aber schon damals widersprochen wurde. Zu gleichen Zeit maßten sie sich eine weltliche Gerichtsbarkeit an, welches ihnen aber vom Bischofe und den Ständen auf dem Landtage 1605 untersagt wurde.'' | ||
(Auszug aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten im [[Hochstift Osnabrück]] mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799) | (Auszug aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten im [[Hochstift Osnabrück]] mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799) |
Version vom 16. Mai 2008, 11:17 Uhr
Berufsbezeichnung
Bedeutung: geistlicher Rang unter dem Bischof, Aufsichtsbeamter über einen bestimmten Sprengel (Archidiakonat)
Hochstift Osnabrück
Die Archidiacone hatten ehemals blos die geistliche Gerichtsbarkeit. Sie dehnten aber dieselben bald aus, und schon im dreizehnten Jahrhundert entstanden darüber Streitigkeiten zwischen den Canonicis und Archidiaconis.
Ursprünglich waren von dem Erkenntnisse und Bestrafungsrechte der Archidiaconen befreit,
- die bischöflichen Bedienten, wie die Sadelhöfer, Redemeyer und die in landesherrlichen Gehegen wohnten,
- der Adel,
- die Städte, nicht nur Osnabrück, welches noch eyemt ist, sondern auch die übrigen Städte, als worin niemals ein Send gehalten ist.
Unter dem Bischof Philip Sigmund fingen die Archidiaconi an, ein Bestrafungsrecht über gewisse gröbere Verbrechen, z. B. Ehebruch, Blutschande ec. auszuüben, dem aber schon damals widersprochen wurde. Zu gleichen Zeit maßten sie sich eine weltliche Gerichtsbarkeit an, welches ihnen aber vom Bischofe und den Ständen auf dem Landtage 1605 untersagt wurde.
(Auszug aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten im Hochstift Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799)
Bistum Münster
Ein Archidiakonat im Bistum Münster war durchweg mit hochrangigen Dignitaren als Amtsinhaber besetzt, welche bis in das 14. Jahrhundert hinein dynastischen Familienkreisen entstammten. Amtsnachfolger der Archidiakone im Bistum Münster waren die Dechanten.