Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 1 (Strange)/035: Unterschied zwischen den Versionen

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35 bensjahren Krankheits  halber nicht  mehr im Stande sein, nen Obliegenheiten nachzukommen;  daher ihm denn Franz on Frh. von Gymnich  zu Vlatten adjungirt ward.  Schon ich nach  seinem Tode  wurde  sein  ältester Sohn Werner 'edrich Anton Frh. von Harff zum zweiten Amtmann oder n Adjunkt des Herrn von Gymnich ernannt.  Derselbe starb 26, und hinterliess vier unmündige Söhne, von denen obiger ilipp Franz  der jüngste.  Die Amtmannsstelle  wurde dem . von Blanckart übertragen.  Um nun das Amt Monjoye lieh   an  sich zu bringen,  proponirte Frh. von Harff dem urfürsten Carl Theodor jenen Tausch.  Der Landesherr zeigte dem Vorschlage gar nicht abgeneigt, und in seinem Namen auf seinen Befehl ward der entworfene Tausch-Akt Unter¬elt,  und zur Genehmigung nach Mannheim gesandt.    In em Document überträgt Frh. von Harff seine eigenthümliche iale Jülicher Unterherrschaft und Schloss Laurenzberg,  mit Dörfern Laurenzberg,  Ober- und Niedermertz, Langweiler Lürckcn, mit aller Jurisdiktion, Waldungen, Jagden, Fische-n,  Jure Patronatus der Pfarrkirchen zu Laurenzberg und dermertz sammt der Vicarie zu Laurenzberg, mit Ländereien, sen, Wassermühle, Schaaftrift, Grundpachten, Jure Collec-i, Accisen, Juden-Geleit, Diensten und Herrengedingen, und er noch mit  den  Waldgerechtigkeitcn  auf dem Hoenger ch und Propstey-Wald — Ihrer Churfürstlichcn Durchlaucht 'ch und ewig zu besitzen; und verzichtet überdies auf das Herzog Wolfgang Wilhelm  im J. 1645  bei  dem Hause ybom contrahirte auf dem Amt Monjoye haftende Kapital 6000 Pithlr. sammt den seit 1685 bis dahin aufgelaufenen en ad  18900,  mit dem Kapital zusammen 24900 Rthlr; endlich verbindet er sich die von dem Frh. von Blanckart ten Taxgelder ad 5000 Rthlr. demselben wieder zurückzu-tten.  Dahingegen erklärt sich der Churfürst dem Frh. von " und seinen männlichen Descendenten die Amtmannsstelle lonjoye als ein wahres Mannlehen mit der Jurisdiktion und _ Nutzbarkeiten, wie solche dermaliger Amtmann Frh. von ckart geniesset, aufzutragen und die gewöhnlichen Lehen-e gegen das übliche Reversale ihm ausfertigen und über--en zu lassen. Das Document, datirt d. 13. April 1748, geht nach Mannheim
 
 
Lebensjahren Krankheits  halber nicht  mehr im Stande sein, seinen Obliegenheiten nachzukommen;  daher ihm denn Franz Egon Frh. von Gymnich  zu Vlatten adjungirt ward.  Schon gleich nach  seinem Tode  wurde  sein  ältester Sohn Werner Friedrich Anton Frh. von Harff zum zweiten Amtmann oder zum Adjunkt des Herrn von Gymnich ernannt.  Derselbe starb 1726, und hinterliess vier unmündige Söhne, von denen obiger Philipp Franz  der jüngste.  Die Amtmannsstelle  wurde dem Frh. von Blanckart übertragen.  Um nun das Amt Monjoye erblich   an  sich zu bringen,  proponirte Frh. von Harff dem Churfürsten Carl Theodor jenen Tausch.  Der Landesherr zeigte sich dem Vorschlage gar nicht abgeneigt, und in seinem Namen und auf seinen Befehl ward der entworfene Tausch-Akt untersiegelt,  und zur Genehmigung nach Mannheim gesandt.    In diesem Document überträgt Frh. von Harff seine eigenthümliche allodiale Jülicher Unterherrschaft und Schloss Laurenzberg,  mit Dörfern Laurenzberg,  Ober- und Niedermertz, Langweiler und Lürcken, mit aller Jurisdiktion, Waldungen, Jagden, Fischereien,  Jure Patronatus der Pfarrkirchen zu Laurenzberg und Niedermertz sammt der Vicarie zu Laurenzberg, mit Ländereien, Wiesen, Wassermühle, Schaaftrift, Grundpachten, Jure Collectandi, Accisen, Juden-Geleit, Diensten und Herrengedingen, und ferner noch mit  den  Waldgerechtigkeitcn  auf dem Hoenger Busch und Propstey-Wald — Ihrer Churfürstlichcn Durchlaucht erblich und ewig zu besitzen; und verzichtet überdies auf das von Herzog Wolfgang Wilhelm  im J. 1645  bei  dem Hause Dreyborn contrahirte auf dem Amt Monjoye haftende Kapital von 6000 Rthlr. sammt den seit 1685 bis dahin aufgelaufenen Zinsen ad  18900,  mit dem Kapital zusammen 24900 Rthlr; und endlich verbindet er sich die von dem Frh. von Blanckart erlegten Taxgelder ad 5000 Rthlr. demselben wieder zurückzuerstatten.  Dahingegen erklärt sich der Churfürst dem Frh. von Harff und seinen männlichen Descendenten die Amtmannsstelle Monjoye als ein wahres Mannlehen mit der Jurisdiktion und den Nutzbarkeiten, wie solche dermaliger Amtmann Frh. von Blanckart geniesset, aufzutragen und die gewöhnlichen Lehenbriefe gegen das übliche Reversale ihm ausfertigen und überreichen zu lassen.
 
Das Document, datirt d. 13. April 1748, geht nach Mannheim

Version vom 4. Mai 2008, 08:59 Uhr

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Lebensjahren Krankheits halber nicht mehr im Stande sein, seinen Obliegenheiten nachzukommen; daher ihm denn Franz Egon Frh. von Gymnich zu Vlatten adjungirt ward. Schon gleich nach seinem Tode wurde sein ältester Sohn Werner Friedrich Anton Frh. von Harff zum zweiten Amtmann oder zum Adjunkt des Herrn von Gymnich ernannt. Derselbe starb 1726, und hinterliess vier unmündige Söhne, von denen obiger Philipp Franz der jüngste. Die Amtmannsstelle wurde dem Frh. von Blanckart übertragen. Um nun das Amt Monjoye erblich an sich zu bringen, proponirte Frh. von Harff dem Churfürsten Carl Theodor jenen Tausch. Der Landesherr zeigte sich dem Vorschlage gar nicht abgeneigt, und in seinem Namen und auf seinen Befehl ward der entworfene Tausch-Akt untersiegelt, und zur Genehmigung nach Mannheim gesandt. In diesem Document überträgt Frh. von Harff seine eigenthümliche allodiale Jülicher Unterherrschaft und Schloss Laurenzberg, mit Dörfern Laurenzberg, Ober- und Niedermertz, Langweiler und Lürcken, mit aller Jurisdiktion, Waldungen, Jagden, Fischereien, Jure Patronatus der Pfarrkirchen zu Laurenzberg und Niedermertz sammt der Vicarie zu Laurenzberg, mit Ländereien, Wiesen, Wassermühle, Schaaftrift, Grundpachten, Jure Collectandi, Accisen, Juden-Geleit, Diensten und Herrengedingen, und ferner noch mit den Waldgerechtigkeitcn auf dem Hoenger Busch und Propstey-Wald — Ihrer Churfürstlichcn Durchlaucht erblich und ewig zu besitzen; und verzichtet überdies auf das von Herzog Wolfgang Wilhelm im J. 1645 bei dem Hause Dreyborn contrahirte auf dem Amt Monjoye haftende Kapital von 6000 Rthlr. sammt den seit 1685 bis dahin aufgelaufenen Zinsen ad 18900, mit dem Kapital zusammen 24900 Rthlr; und endlich verbindet er sich die von dem Frh. von Blanckart erlegten Taxgelder ad 5000 Rthlr. demselben wieder zurückzuerstatten. Dahingegen erklärt sich der Churfürst dem Frh. von Harff und seinen männlichen Descendenten die Amtmannsstelle Monjoye als ein wahres Mannlehen mit der Jurisdiktion und den Nutzbarkeiten, wie solche dermaliger Amtmann Frh. von Blanckart geniesset, aufzutragen und die gewöhnlichen Lehenbriefe gegen das übliche Reversale ihm ausfertigen und überreichen zu lassen.

Das Document, datirt d. 13. April 1748, geht nach Mannheim