Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/074: Unterschied zwischen den Versionen
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instituirter Klag immerhin gehabt und gebrauchet, bleiben sollte«. Es wäre interessant, das Original-Urtheil vor sich zu haben, wenn auch nur um zu sehen, wie weit man die Entstellung treiben kann. Wollen wir auch annehmen, dass die damaligen Fürstlichen Räthe mit der Geschichte von Schoenau weniger bekannt gewesen, so widerstreitet es doch aller Wahrscheinlichkeit, dass dieselben ein Urtheil gefällt, das dem Fürstlichen Privilegium zu Gunsten der Maria von Merode v. J. 1500 so sehr zuwider läuft. Wenn die Räthe dem Kläger etwas adjudicirt haben, so kann das höchstens nur eine Laeten-Gerichtsbarkeit gewesen sein. Aber wie auch immer das Urtheil beschaffen gewesen sein mag: so steht dieses fest, dass die Herren zu Schoenau sich nicht in den ihnen damals gesetzten Schranken gehalten haben. | instituirter Klag immerhin gehabt und gebrauchet, bleiben sollte«. Es wäre interessant, das Original-Urtheil vor sich zu haben, wenn auch nur um zu sehen, wie weit man die Entstellung treiben kann. Wollen wir auch annehmen, dass die damaligen Fürstlichen Räthe mit der Geschichte von Schoenau weniger bekannt gewesen, so widerstreitet es doch aller Wahrscheinlichkeit, dass dieselben ein Urtheil gefällt, das dem Fürstlichen Privilegium zu Gunsten der Maria von Merode v. J. 1500 so sehr zuwider läuft. Wenn die Räthe dem Kläger etwas adjudicirt haben, so kann das höchstens nur eine Laeten-Gerichtsbarkeit gewesen sein. Aber wie auch immer das Urtheil beschaffen gewesen sein mag: so steht dieses fest, dass die Herren zu Schoenau sich nicht in den ihnen damals gesetzten Schranken gehalten haben. | ||
Wir hören in der Folge von ganz neuen Dingen. Um ihrer Freiherrlichkeit eine gewisse Sanction zu geben, trugen die Herren von Milendonck ihr Schloss zu Lehen auf, nicht dem Reichsoberhaupt, sondern einem erhabenern Gestirn — sie wurden Sonnenlehenträger. »Das Haus und Herrschaft Schoenau ist ein freies Sonnenlehen, so von Gott dem Allmächtigen und der Sonne, mittelst Einnehmung der Erbhuldigung von den Unterthanen, und anderer üblichen | Wir hören in der Folge von ganz neuen Dingen. Um ihrer Freiherrlichkeit eine gewisse Sanction zu geben, trugen die Herren von Milendonck ihr Schloss zu Lehen auf, nicht dem Reichsoberhaupt, sondern einem erhabenern Gestirn — sie wurden Sonnenlehenträger. »Das Haus und Herrschaft Schoenau ist ein freies Sonnenlehen, so von Gott dem Allmächtigen und der Sonne, mittelst Einnehmung der Erbhuldigung von den Unterthanen, und anderer üblichen Solennitaeten empfangen wird«. Es war das ein eigenthümlicher Gedanke. Ich würde ihn originell nennen, wenn man nicht annehmen müsste, dass irgend ein Rechtskundiger denselben dem Herrn zu Schoenau beigebracht habe. Wer aber zuerst Sonnen-Vasall geworden, ist wohl nicht mehr mit Bestimmtheit anzugeben. Nach Fahne fand solche Empfängniss schon 1523 statt. Nach den mir vorliegenden fragmentarischen Nachrichten muss ich annehmen, dass erst Balthasar von Milendonck sein Haus zum Sonnenlehen gemacht. Jedenfalls ist Schoenau das jüngste unter den Sonnenlehen, und zugleich das einzige in unserer Gegend. Wie dasselbe im J. 1629 empfangen worden, zeigt ein Instrumentum Notariale. Darin heisst es also : »Der Edle und Veste Frh. Amandus von Milendonck Herr zu Schoenauen hat übermitz der Unterthanen von Gott dem Allmächtigen und dem herrlichen Element der | ||
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Sonne Haus und Herrlichkeit empfangen, mit allen dazu gehörigen Solennitaeten und Verpflichtungen, auch in allermassen als ihrer Edlen löbliche Voreltern und Verwandten jederzeit gethan und hergebracht haben. Dabei haben ihre Edl. L. mit Auflegung der linken Hand auf ihre Seite, mehr zu sondern Urkunde einen silbernen Pfenning unter die Unterthanen insgemein und öffentlich ausgeworfen; folgends aber nach empfangenem Lehen haben die Unterthanen ihrem Edlen Herrn gehuldet, und ihrer Edl. L. treu, hold und gehorsam zu seyn, Argste zu warnen und Beste zu befördern, mit auf-gerichtem Finger zu Gott dem Allmächtigen einhelliglich gelobt und geschworen; wie imgleichen ihre Edl. L. hinwiederum ihnen den Unterthanen in allen rechtmässigen Sachen vorzustehen und sie bei ihren Privilegien zu handhaben eidlich haben angelobt«. Der Notar hat dabei gerade das Wichtigste mit Stillschweigen übergangen, und es einem Jeden überlassen, die Solennitaeten sich nach eigenem Gefallen auszumalen. Und so stelle ich mir den Herrn zu Schoenau vor, wie er in voller Rüstung auf mächtigem Ross gegen die Sonne ansprengt, und dann mit entblösstem Haupte und mit einer eigenthümlichen Schwenkung des Schwertes der Sonne sein Haus aufträgt und es wieder empfängt (*). | Sonne Haus und Herrlichkeit empfangen, mit allen dazu gehörigen Solennitaeten und Verpflichtungen, auch in allermassen als ihrer Edlen löbliche Voreltern und Verwandten jederzeit gethan und hergebracht haben. Dabei haben ihre Edl. L. mit Auflegung der linken Hand auf ihre Seite, mehr zu sondern Urkunde einen silbernen Pfenning unter die Unterthanen insgemein und öffentlich ausgeworfen; folgends aber nach empfangenem Lehen haben die Unterthanen ihrem Edlen Herrn gehuldet, und ihrer Edl. L. treu, hold und gehorsam zu seyn, Argste zu warnen und Beste zu befördern, mit auf-gerichtem Finger zu Gott dem Allmächtigen einhelliglich gelobt und geschworen; wie imgleichen ihre Edl. L. hinwiederum ihnen den Unterthanen in allen rechtmässigen Sachen vorzustehen und sie bei ihren Privilegien zu handhaben eidlich haben angelobt«. Der Notar hat dabei gerade das Wichtigste mit Stillschweigen übergangen, und es einem Jeden überlassen, die Solennitaeten sich nach eigenem Gefallen auszumalen. Und so stelle ich mir den Herrn zu Schoenau vor, wie er in voller Rüstung auf mächtigem Ross gegen die Sonne ansprengt, und dann mit entblösstem Haupte und mit einer eigenthümlichen Schwenkung des Schwertes der Sonne sein Haus aufträgt und es wieder empfängt (*). | ||
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Ich lasse jetzt noch einige Notizen folgen, woraus ersichtlich, auf welchem Fundament die Freiherrlichkeit Schoenau beruht, und wie sie sich im Laufe der Zeit allmählig ausgebildet hat. | Ich lasse jetzt noch einige Notizen folgen, woraus ersichtlich, auf welchem Fundament die Freiherrlichkeit Schoenau beruht, und wie sie sich im Laufe der Zeit allmählig ausgebildet hat. | ||
Ludolph von Linzenich Sachwalter des Herrn zu Schoenau schreibt am 13. Januar 1604 von Aachen an Wilhelm von dem Bongart Herrn zur Heyden, also: »Ob woll etzliche vermeinen vnd Ew. Edelheit vberreden wollen, als das der Herr zu Schonaw kein Jurisdiction in der Herrligkeit Schonaw haben soltte, so kan doch mit dreyen verschiedenen | Ludolph von Linzenich Sachwalter des Herrn zu Schoenau schreibt am 13. Januar 1604 von Aachen an Wilhelm von dem Bongart Herrn zur Heyden, also: »Ob woll etzliche vermeinen vnd Ew. Edelheit vberreden wollen, als das der Herr zu Schonaw kein Jurisdiction in der Herrligkeit Schonaw haben soltte, so kan doch mit dreyen verschiedenen besiggelten | ||
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: (*) Nachdem Maximilian Frh. von Milendonck sich vom Kaiser hatte belehnen lassen, soll er am 20. Januar 1675 auch noch von der Sonne das Lehen empfangen haben. Wahrscheinlich wird es aber zu dieser unsonnigen Jahreszeit blos bei der Erbhuldigung verblieben sein. | : (*) Nachdem Maximilian Frh. von Milendonck sich vom Kaiser hatte belehnen lassen, soll er am 20. Januar 1675 auch noch von der Sonne das Lehen empfangen haben. Wahrscheinlich wird es aber zu dieser unsonnigen Jahreszeit blos bei der Erbhuldigung verblieben sein. |
Version vom 21. März 2008, 09:07 Uhr
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instituirter Klag immerhin gehabt und gebrauchet, bleiben sollte«. Es wäre interessant, das Original-Urtheil vor sich zu haben, wenn auch nur um zu sehen, wie weit man die Entstellung treiben kann. Wollen wir auch annehmen, dass die damaligen Fürstlichen Räthe mit der Geschichte von Schoenau weniger bekannt gewesen, so widerstreitet es doch aller Wahrscheinlichkeit, dass dieselben ein Urtheil gefällt, das dem Fürstlichen Privilegium zu Gunsten der Maria von Merode v. J. 1500 so sehr zuwider läuft. Wenn die Räthe dem Kläger etwas adjudicirt haben, so kann das höchstens nur eine Laeten-Gerichtsbarkeit gewesen sein. Aber wie auch immer das Urtheil beschaffen gewesen sein mag: so steht dieses fest, dass die Herren zu Schoenau sich nicht in den ihnen damals gesetzten Schranken gehalten haben.
Wir hören in der Folge von ganz neuen Dingen. Um ihrer Freiherrlichkeit eine gewisse Sanction zu geben, trugen die Herren von Milendonck ihr Schloss zu Lehen auf, nicht dem Reichsoberhaupt, sondern einem erhabenern Gestirn — sie wurden Sonnenlehenträger. »Das Haus und Herrschaft Schoenau ist ein freies Sonnenlehen, so von Gott dem Allmächtigen und der Sonne, mittelst Einnehmung der Erbhuldigung von den Unterthanen, und anderer üblichen Solennitaeten empfangen wird«. Es war das ein eigenthümlicher Gedanke. Ich würde ihn originell nennen, wenn man nicht annehmen müsste, dass irgend ein Rechtskundiger denselben dem Herrn zu Schoenau beigebracht habe. Wer aber zuerst Sonnen-Vasall geworden, ist wohl nicht mehr mit Bestimmtheit anzugeben. Nach Fahne fand solche Empfängniss schon 1523 statt. Nach den mir vorliegenden fragmentarischen Nachrichten muss ich annehmen, dass erst Balthasar von Milendonck sein Haus zum Sonnenlehen gemacht. Jedenfalls ist Schoenau das jüngste unter den Sonnenlehen, und zugleich das einzige in unserer Gegend. Wie dasselbe im J. 1629 empfangen worden, zeigt ein Instrumentum Notariale. Darin heisst es also : »Der Edle und Veste Frh. Amandus von Milendonck Herr zu Schoenauen hat übermitz der Unterthanen von Gott dem Allmächtigen und dem herrlichen Element der
Sonne Haus und Herrlichkeit empfangen, mit allen dazu gehörigen Solennitaeten und Verpflichtungen, auch in allermassen als ihrer Edlen löbliche Voreltern und Verwandten jederzeit gethan und hergebracht haben. Dabei haben ihre Edl. L. mit Auflegung der linken Hand auf ihre Seite, mehr zu sondern Urkunde einen silbernen Pfenning unter die Unterthanen insgemein und öffentlich ausgeworfen; folgends aber nach empfangenem Lehen haben die Unterthanen ihrem Edlen Herrn gehuldet, und ihrer Edl. L. treu, hold und gehorsam zu seyn, Argste zu warnen und Beste zu befördern, mit auf-gerichtem Finger zu Gott dem Allmächtigen einhelliglich gelobt und geschworen; wie imgleichen ihre Edl. L. hinwiederum ihnen den Unterthanen in allen rechtmässigen Sachen vorzustehen und sie bei ihren Privilegien zu handhaben eidlich haben angelobt«. Der Notar hat dabei gerade das Wichtigste mit Stillschweigen übergangen, und es einem Jeden überlassen, die Solennitaeten sich nach eigenem Gefallen auszumalen. Und so stelle ich mir den Herrn zu Schoenau vor, wie er in voller Rüstung auf mächtigem Ross gegen die Sonne ansprengt, und dann mit entblösstem Haupte und mit einer eigenthümlichen Schwenkung des Schwertes der Sonne sein Haus aufträgt und es wieder empfängt (*).
Ich lasse jetzt noch einige Notizen folgen, woraus ersichtlich, auf welchem Fundament die Freiherrlichkeit Schoenau beruht, und wie sie sich im Laufe der Zeit allmählig ausgebildet hat.
Ludolph von Linzenich Sachwalter des Herrn zu Schoenau schreibt am 13. Januar 1604 von Aachen an Wilhelm von dem Bongart Herrn zur Heyden, also: »Ob woll etzliche vermeinen vnd Ew. Edelheit vberreden wollen, als das der Herr zu Schonaw kein Jurisdiction in der Herrligkeit Schonaw haben soltte, so kan doch mit dreyen verschiedenen besiggelten
- (*) Nachdem Maximilian Frh. von Milendonck sich vom Kaiser hatte belehnen lassen, soll er am 20. Januar 1675 auch noch von der Sonne das Lehen empfangen haben. Wahrscheinlich wird es aber zu dieser unsonnigen Jahreszeit blos bei der Erbhuldigung verblieben sein.