Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/072: Unterschied zwischen den Versionen
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ist weit entfernt, die Gerechtsame, die seiner Nachbarin Maria von Merode Frau zur Heyden auf den Schoenauer Gütern zuständig war, anzuerkennen. Im J. 1491 den 19. März liess er durch einen Notarius ein Zeugenverhör anstellen, worin die Schoenauer Lehenleute auf Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantworten. Dieselben bezeugen, dass Groenendahl seit ihrem Gedenken und auch so wie sie von ihren Eltern sagen gehört, allzeit nach Schoenau lehenrührig gewesen; dass nur der Herr zu Schoenau diejenigen, die dort brüchtig geworden, stets zur Strafe gezogen, und dass niemand anders dort einige Gerechtigkeit genossen. Ferner dass ein missethätig Weib Namens Liesgen zu Schoenau im Thurm gefänglich gesessen, von dannen ausgeführt, gerichtet und auf der Richtstatt begraben worden, die daher noch jetzt Liesgens Grab genannt werde. Wiederum dass Claes von dem Hirtz Feuer angestochen, zum Hirtz eingebrannt, und darum in den Thurm zu Schoenau geworfen, daselbst gestorben und in einer Sägekaul begraben worden: und dass sie dagegen nicht Klage noch Widerspruch vernommen hätten. Gefragt, wie es mit den Vercken stehe, haben die Lehenleute geantwortet, dass sie seit ihrem Gedenken, wann Eicheln gewachsen, ihre Vercken auf den Busch gethan hätten, und keinem von ihnen sei es kundig, dass jemals von solchen Vercken Geld oder Schatzung gefordert worden, wiewohl nun binnen drei oder vier Jahren die Frau von der Heyden jedes Vercken auf ein Geld gesetzt, und so die Freiheit der Lehenleute von Schoenau aufgehoben habe. Ferner gefragt wegen des Gemahls, haben sie auf ihren Eid betheuert, dass sie gesehen, wie der Müller von der Heyden einem Lehenmanne von Schoenau eine Zeit lang das Pferd in Beschlag gehalten, und es dann wieder zurückstellen und den Schaden vergüten müssen; denn sie seien an keine besondere Mühle gebunden; sie könnten ihr Korn mahlen lassen, wo es ihnen am gelegensten. Endlich gefragt, ob sie jemanden je Schatz- oder sonst Dienstpflichtig gewesen, haben dieselben Lehenleute gesprochen, dass sie von ihren Vorfahren nie vernommen, noch selbst in ihrem Leben je gesehen oder gehört, dass die Un-
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tersassen wegen der Lehengüter zu Schoenau gehörend, einem andern zu Schatz und Diensten verpflichtet gewesen, als nur ihrem Herrn zu Schoenau, von dem sie diese Güter zu Lehen haben: ausgeschieden die Gebrechen, davon nun Zwietracht entstanden, antreffend das Geld von den Vercken; — und haben bekannt, dass ihrer zween alle Abends zu Schoenau schuldig seien zu wachen, wenn ihre Herrschaft Feinde habe; und allda das Eis aufzuhauen, wofür ihnen nicht mehr gebühre, als einem jeglichen ein Krug Bier, ein paar Micken und ein Stück Käs darauf; so wie auch die Benden zu mähen, wann die Herrschaft solches verlange, und gebühre ihnen von jedem Morgen nicht mehr als eine halbe Mark Reichsgeld, und dann die Kost.
Aus diesem Verhör ersehen wir, dass die Herren zu Schoenau sogar auch über Leben und Tod geurtheilt, und sich also ein Recht angemasst haben, das Herzog Wilhelm im J. 1361 ausdrücklich sich selbst vorbehielt. An der Wahrheit dieses Zeugnisses ist aber um so weniger zu zweifeln, als »auffm Hauss Schoenau ein Uhr-alter mit Eisenen Bänden versehener Gefangen-Stock auff heutigen Tag sich annoch befindet«.
Es lässt sich leicht denken, dass Maria von Merode, nachdem sie in den erblichen und uneingeschränkten Besitz der Heydener Pfanddörfer gekommen, ihre volle Gerechtigkeit in Anspruch nahm, und das Zepter ihrer Herrschaft handhabte, dadurch aber auch mit ihrem Nachbar in, grössern Zwiespalt gerieth. Nun heisst es in neuern Akten, dass Crafft von Milendonck gegen die Frau zur Heyden »wegen von derosel-ben, denen Reichs- Herrschafftlich - Schoenauischen Regalien, Laessen und Gerichten, unter dem eitelen Vorvand, als hätte sie die ohnmittelbahre Freyherrlichkeit Schoenau von zeitlichem Hertzogen zu Gülich acquirirt, zugefügter Gewaltthaten, vor denen Fürstlichen Räthen am Haupt-Gericht zu Gülich« klagend eingekommen, und dass diese Angelegenheiten im J. 1510 dahin entschieden worden: »dass Herr Kläger Crafft von Milendonck bey denen Regalien, Laessen und Gerichten zu Schoenau, wie er und seine Eltern solche vor