Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/XIV: Unterschied zwischen den Versionen
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Was den Inhalt der Kirchenbücher betrifft, so sollen „zuvörderst etliche Blätter nach proportion des Buches als irgends das Zehendetheil desselben abgezählt" werden. Hier soll, ähnlich wie bei den jetzigen kirchlichen Lagerbüchern, über Patronat, zugehörige andere Kirchen, Lage und Grösse der Wiedmut, Einkommen aus Decem, Silberzinsen und sonst berichtet, auch ein Verzeichniss aller bekannten Stelleninhaber gegeben werden. Am Ende des Buches sollen halb soviel Blätter als vorn abgezählt und für das „schwarze Buch", das Verzeichniss der in Kirchenstrafe Gefallenen, reservirt werden. Der mittlere Theil „soll folgende 4 Register und zwar eben dieser Ordnung alsz nemblich 1. die Getaufften 2. die Communikanten 3. die Geträweten 4. die Verstorbnen in sich fassen. Jedoch das den zweien ersten ein wenig mehres Papyr alsz den andren zugeeignet werde". Am Ende jedes Jahres sollen die Bücher dem Senior zur Durchsicht eingereicht und von diesem über den Befund an den Superintendenten berichtet werden. Die Gestaltung jedes einzelnen Registers wird dann aufs genaueste vorgeschrieben. | |||
Bei der Seltenheit ausführlicher Anweisungen über die Kirchenbücher aus alter Zeit rechtfertigt sich wohl die eingehendere Mittheilung aus der Brieger Ordnung von 1662. | |||
Allgemein für ganz Schlesien geltende Bestimmungen über Anlegung und Führung der Kirchenregister bringt wohl erst das Allgemeine Landrecht, Theil H, Titel 11, § 481 — 503. Hierauf fussen dann die zahlreichen Einzelverfügungen der verschiedenen Provinzialregierungen. Für Schlesien hat das Königl. Consistorium unter dem 16. Februar 1817 erneut die Hauptpunkte zusammengestellt, da es „ungern wahrgenommen, dass die Kirchenbücher nicht allenthalben vorschriftsmässig geführt werden, indem theils das ganze Geschäft den Organisten allein überlassen bleibt, theils das erforderliche Duplicat fehlt, theils die Kirchenbücher selbst nicht einmal den erforderlichen festen Einband haben." Eine von der Liegnitzer Regierung unter dem 11. Mai 1865 erlassene, die Führung der Kirchenbücher regelnde Verfügung hat es durch Mittheilung im Kirchl. Amtsblatt auch den anderen Regierungsbezirken zur Beachtung vorgeschrieben. Die auch im nachfolgenden Verzeichniss mehrfach erwähnten Duplicat-Abschriften |
Version vom 23. Dezember 2007, 13:23 Uhr
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Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902) | |
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Was den Inhalt der Kirchenbücher betrifft, so sollen „zuvörderst etliche Blätter nach proportion des Buches als irgends das Zehendetheil desselben abgezählt" werden. Hier soll, ähnlich wie bei den jetzigen kirchlichen Lagerbüchern, über Patronat, zugehörige andere Kirchen, Lage und Grösse der Wiedmut, Einkommen aus Decem, Silberzinsen und sonst berichtet, auch ein Verzeichniss aller bekannten Stelleninhaber gegeben werden. Am Ende des Buches sollen halb soviel Blätter als vorn abgezählt und für das „schwarze Buch", das Verzeichniss der in Kirchenstrafe Gefallenen, reservirt werden. Der mittlere Theil „soll folgende 4 Register und zwar eben dieser Ordnung alsz nemblich 1. die Getaufften 2. die Communikanten 3. die Geträweten 4. die Verstorbnen in sich fassen. Jedoch das den zweien ersten ein wenig mehres Papyr alsz den andren zugeeignet werde". Am Ende jedes Jahres sollen die Bücher dem Senior zur Durchsicht eingereicht und von diesem über den Befund an den Superintendenten berichtet werden. Die Gestaltung jedes einzelnen Registers wird dann aufs genaueste vorgeschrieben.
Bei der Seltenheit ausführlicher Anweisungen über die Kirchenbücher aus alter Zeit rechtfertigt sich wohl die eingehendere Mittheilung aus der Brieger Ordnung von 1662.
Allgemein für ganz Schlesien geltende Bestimmungen über Anlegung und Führung der Kirchenregister bringt wohl erst das Allgemeine Landrecht, Theil H, Titel 11, § 481 — 503. Hierauf fussen dann die zahlreichen Einzelverfügungen der verschiedenen Provinzialregierungen. Für Schlesien hat das Königl. Consistorium unter dem 16. Februar 1817 erneut die Hauptpunkte zusammengestellt, da es „ungern wahrgenommen, dass die Kirchenbücher nicht allenthalben vorschriftsmässig geführt werden, indem theils das ganze Geschäft den Organisten allein überlassen bleibt, theils das erforderliche Duplicat fehlt, theils die Kirchenbücher selbst nicht einmal den erforderlichen festen Einband haben." Eine von der Liegnitzer Regierung unter dem 11. Mai 1865 erlassene, die Führung der Kirchenbücher regelnde Verfügung hat es durch Mittheilung im Kirchl. Amtsblatt auch den anderen Regierungsbezirken zur Beachtung vorgeschrieben. Die auch im nachfolgenden Verzeichniss mehrfach erwähnten Duplicat-Abschriften