Kurfürst: Unterschied zwischen den Versionen

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==Die Königskrönung==
==Die Königskrönung==
Das Recht, den gewählten König zu salben und zu krönen, stand zunächst dem [[Erzbistum Mainz|Mainzer Erzbischof]] zu. Doch seine Weigerung, Gisela von Schwaben (* um 990; † 15. Februar 1043 in Goslar) als Ehefrau des Konrad II. (* 12. Juli 990; † 4. Juni 1039 in Utrecht) mitzukrönen, führte angeblich zum Verlust dieses Privilegs. Seit dieser Zeit wurde der König vom [[Erzbistum Köln|Erzbischof von Köln]] gesalbt und gekrönt und zwar im [[Aachen]]er Dom.
Das Recht, den gewählten König zu salben und zu krönen, stand zunächst dem [[Erzbistum Mainz|Mainzer Erzbischof]] zu. Doch seine Weigerung, Gisela von Schwaben (* um 990; † 15. Februar 1043 in Goslar) als Ehefrau von Konrad II. (* 12. Juli 990; † 4. Juni 1039 in Utrecht) mitzukrönen, führte angeblich zum Verlust dieses Privilegs. Seit dieser Zeit wurde der König vom [[Erzbistum Köln|Erzbischof von Köln]] gesalbt und gekrönt und zwar im [[Aachen]]er Dom.


===Die Hofämter===
===Die Hofämter===

Version vom 9. Mai 2007, 06:44 Uhr

Sieben Kurfürsten wählen Heinrich VII. zum König. Von links nach rechts: die Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen.

Erste Erwähnung

Die Kurfürsten werden erstmals schriftlich im Sachsenspiegel (entstanden ca. 1220 – 1235) erwähnt. Darin finden sich widersprüchliche Angaben zu den Königswählern bzw. Kurfürsten. Vermutlich wurden diese erst in späteren Abschriften des späten 13. Jahrhunderts nachgetragen.

Die Funktion

Die Kurfürsten (küren = wählen) waren die „Vorwähler“ vor den anderen Reichsfürsten. Als Reichsfürst galt, wer vom König wenigstens zwei Grafschaften zu Lehen erhalten hatte und ein „Feudum oblatum“ (i.e. eine Burg aus Eigenbesitz, also einen Allodialbesitz) dem König übergeben und diese als Lehen zurückerhalten hatte. Wer ein Lehen von einem anderen Fürsten empfangen hatte, war kein Reichsfürst mehr. Ausnahme: ein Lehn von einem geistlichen Fürsten minderte nicht den Stand (sh. Lehnsrecht).

Im Sachsenspiegel wird betont, dass die Kurfürsten so wählen sollen, wie alle Fürsten. Formal wurde mit einer Stimme gewählt „ut singuli“. Diese Stimme war die des Erzbischofs von Mainz.

Doch im 14. Jahrhundert beschlossen die Kurfürsten (Kurverein von Rhens, 1338), dass die Königswahl nach dem Mehrheitsprinzip vollzogen werden soll. Dabei blieb die Stimme des Mainzers ausschlaggebend.

Daraus entwickelte sich im 15. Jahrhundert das Kurfürstenkollegium „ut collegium“, das zunehmend als eigenes Verfassungsgremium agierte.

Die Königskrönung

Das Recht, den gewählten König zu salben und zu krönen, stand zunächst dem Mainzer Erzbischof zu. Doch seine Weigerung, Gisela von Schwaben (* um 990; † 15. Februar 1043 in Goslar) als Ehefrau von Konrad II. (* 12. Juli 990; † 4. Juni 1039 in Utrecht) mitzukrönen, führte angeblich zum Verlust dieses Privilegs. Seit dieser Zeit wurde der König vom Erzbischof von Köln gesalbt und gekrönt und zwar im Aachener Dom.

Die Hofämter

Die Kurfürsten hatten die folgenden symbolischen Hofämter inne, die sie anlässlich der Krönungsfeierlichkeiten ausübten:

  1. Truchseß (für Küche und Tafel zuständig) > Pfalzgraf bei Rhein
  2. Schenk (Mundschenk; er wartet bei Tisch auf > König von Böhmen
  3. Marschall (Bedeutung ursprünglich: Pferdeknecht) > Herzog von Sachsen
  4. Kämmerer (Schatzmeister) > Markgraf von Brandenburg
  5. Erzkanzler (Sekretär; Schreibkundiger) „per Germaniam“ > Erzbischof von Mainz
  6. Erzkanzler „per Galliam“ > Erzbischof von Trier
  7. Erzkanzler „per Italicam“ > Erzbischof von Köln

Diese Bindung der Ämter an die einzelnen Kurfürsten festigte sich gegen Ende des 13. Jahrhunderts. Davor ist keine Kontinuität der Amtsinhaber und ein direkter Zusammenhang von Kurwürde und Hofamt nachweisbar.

Die Ämterbezeichnungen selbst sind hergeleitet von der Organisation eines Bauernhofes. Dies entspricht den Ursprüngen des Fränkischen Königshofes, der, im Gegensatz zum Römischen Kaisertum, ländlich geprägt war.

Vorrangstellung der geistlichen Fürsten

Die drei Kurerzbischöfe weisen auf den gewählten König

Die Vorrangstellung der geistlichen vor den anderen Kurfürsten wird anhand von Abbildungen deutlich, die das Krönungsmahl darstellen. Der gewählte König und die drei Kurerzbischöfe sitzen jeweils an einem eigenen Tisch, die vier anderen Kurfürsten sitzen gemeinsam an einem weiteren Tisch.

Sonstiges

Das Wahlrecht des Böhmen ist erst in der goldenen Bulle von 1356 festgeschrieben worden und kann vorher nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden. Bemerkenswert ist dabei, dass Böhmen ein eigenes Königtum war, also eigentlich nicht lehnsabhängig vom Deutschen König war.

Die Kurfürstenwürde war eng mit wichtigen Privilegien verbunden, die insbesondere nach der Goldenen Bulle von 1356 die Macht der Kurfürsten zulasten der Königlichen Macht entscheidend stärkte und somit die folgende Zersplitterung des Reiches in viele Territorialmächte begünstigte.

Ende des 17. Jahrhunderts wurde eine neunte Kurwürde zugunsten des Hauses Braunschweig-Lüneburg (Kurfürst von Hannover) eingerichtet. Diese Kurwürde gelangte Anfang des 18. Jahrhunderts an den englischen Thron, der dadurch ein Mitspracherecht bei der deutschen Königswahl erhielt.

Literaturhinweise u.a.

  • ERKENS, Franz-Reiner, Kurfürsten und Königswahl, Hannover 2002.
  • FINGER, Heinz, Die drei rheinischen Kurerzbischöfe und das Reich im Spätmittelalter, Vorlesung an der Heinrich-Heine-Universität, Sommersemester 2004.
  • LENZ, Martin, Konsens und Dissens, Deutsche Königswahl (1273-1349) und zeitgenössische Geschichtsschreibung, Göttingen 2002.
  • SCHUBERT, Ernst, Die Stellung der Kurfürsten in der spätmittelalterlichen Reichsverfassung, in: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 1/1975, S. 97-128.
  • WOLF, Armin, Von den Königswählern zum Kurfürstenkolleg, in: SCHNEIDER, Reinhard und ZIMMERMANN, Harald [Hrsg.], Wahlen und Wählen im Mittelalter, Sigmaringen 1990, S. 15-78.