Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/060: Unterschied zwischen den Versionen

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| ||{{NE}}Früher, als die in seinem Contract bestimmte Zahlungstermine verflossen sind, kann in einem solchen Fall der Pachter, Miethsmann oder Schuldner des Steuerpflichtigen zur wirklichen Zahlung nicht angehalten werden.<br />{{NE}}Wenn aber der Pachter, Miethsmann oder Schuldner, die bei ihm in Beschlag genommenen Gelder oder Naturalien nicht zu gehöriger Zeit entrichtet; so wird er auf ferneres Ersuchen des Obererhebers, von dem competenten Richter durch dieselben rechtlichen Zwangsmittel zur Zahlung angehalten, welche der Verpachter oder Gläubiger selbst, um zu seiner Befriedigung zu gelangen, gegen ihn hätte anwenden lassen können.
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| ||{{NE}}Der Obererheber hat auch das Recht, alle sonstigen Gelder und Naturalien, welche einem Steuerpflichtigen gehören, und sich in den Händen von Verwaltern oder Oekonomen befinden, in Beschlag nehmen, und die Pfändung und den Verkauf derselben durch den Obersteuerboten, vollziehen zu lassen.
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Aktuelle Version vom 5. Februar 2018, 18:47 Uhr

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bei einem anderen Schuldner, mittelst Ersuchungsschreiben an den competenten Richter, soviel in Beschlag nehmen, als nöthig ist, um die schuldigen Steuern und Kosten zu decken.
§. 63.
      Früher, als die in seinem Contract bestimmte Zahlungstermine verflossen sind, kann in einem solchen Fall der Pachter, Miethsmann oder Schuldner des Steuerpflichtigen zur wirklichen Zahlung nicht angehalten werden.
      Wenn aber der Pachter, Miethsmann oder Schuldner, die bei ihm in Beschlag genommenen Gelder oder Naturalien nicht zu gehöriger Zeit entrichtet; so wird er auf ferneres Ersuchen des Obererhebers, von dem competenten Richter durch dieselben rechtlichen Zwangsmittel zur Zahlung angehalten, welche der Verpachter oder Gläubiger selbst, um zu seiner Befriedigung zu gelangen, gegen ihn hätte anwenden lassen können.
§. 64.
      Ist eine und dieselbe Sache an Mehrere, entweder im Ganzen oder Theilweise verpachtet, so muß der Obererheber der Regel nach zuerst bei demjenigen Pachter oder Miethsmann Beschlag nehmen lassen, der den höchsten Bestand giebt, und auf diese Art die Beschlagnehmung wenn es der Fall ist, fortsetzen.
§. 65.
      Der Obererheber hat auch das Recht, alle sonstigen Gelder und Naturalien, welche einem Steuerpflichtigen gehören, und sich in den Händen von Verwaltern oder Oekonomen befinden, in Beschlag nehmen, und die Pfändung und den Verkauf derselben durch den Obersteuerboten, vollziehen zu lassen.
§. 66.
Num. 9.
      Diese Beschlagnehmung wird von dem Obererheber durch einen Befehl an den Obersteuerboten, der nach dem Muster Num. 9. einzurichten ist, verfügt.
      Der Obersteuerbote hat diesen Befehl dem Ortsvorstande des Bezirks, worin derjenige wohnt, bei welchem der Beschlag anzulegen ist, vorzuzeigen, und es sind dann die obigen - §. 25. seqq. ertheilten - Vorschriften, mit Beziehung auf dieses Geschäft anwendbar und zu befolgen.
§. 67.
Num. 10.
      Ueber die vollzogene Beschlagnehmung hat der Obersteuerbote ein Protocoll zu verfertigen, nach dem Muster Num. 10., welches beide Zeugen nebst ihm unterschreiben. Es wird unter den Befehl zur Beschlagnehmung (§. 68.) gesetzt.
§. 68.
Innerhalb 8 Tagen nach vollzogener Beschlagnehmung ist das Protocoll (§. 67.) nebst Abschrift desselben, dem Polizeibeamten des Bezirks, worin die Beschlagnehmung geschehen ist,