Baden/Staatshandbuch 1880/328: Unterschied zwischen den Versionen

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'''I. Verwaltung des evangelisch-kirchlichen Vermögens.'''
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{{NE}}1) ''Die evangelischen Kirchengemeinde-Räthe.'' Die evangelischen örtlichen Kirchenfonds werden von den kirchenverfassungsmäßig gewählten Kirchengemeinde-Räthen verwaltet. Der Bürgermeister der politischen Gemeinde, oder wenn dieser nicht evangelisch ist, das dienstälteste evangelische Mitglied despolitischen GEmeinderaths, wohnt den Berathungen und Beschlüssen des Kirchengemeinde-Raths über die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens an.
{{NE}}2) ''Evangelischer Oberkirchenrath.'' Demselben ser in Namen und aus Auftrag des Großherzogs, als Landesbischof, das Kirchenregiment der vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche führt und dabei nach Maßgabe obiger Grundsätze unabhängig von der Staatsregierung als rein kirchliche Behörde handelt, ist zugleich die als gemischte Kirchen- und Staatssache geltende Verwaltung des allgemeinden evangelisch-kirchlichen Vermögens, sowie die oberste Aufsicht über die Verwaltung der evangelisch-kirchlichen Ortsfonds und der besetzten und erledigten Pfründen übertragen. Mit Rücksicht auf diese Uebertragung theilweise staatlicher Funktionen an die Kirchenbehörde müssen sämmtliche Mitglieder der letzteren der Staatsregierung genehm sein. Dieses besondere Verhältniß ist übrigens von beiden Seiten kündbar.
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'''Evangelischer Oberkirchenrath.'''
''Präsident'':
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August ''Nüßlin''; Geh. Rath I. Kl. Exc. Orden?
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Georg ''Spohn'', Geh. Rath. II. Kl., vorsitzender Rath. Orden?
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Georg Jakob ''Gilg'', Oberkirchenrath. Orden?
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''Die Mitglieder des Generalsynodal-Ausschusses.''
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Emil ''Zittel'', Stadtpfarrer und Dekan in Karlsruhe.
Johann Friedrich ''Bechtel'', Stadtpfarrer und Dekan in Durlach.

Version vom 1. Oktober 2016, 09:29 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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I. Verwaltung des evangelisch-kirchlichen Vermögens.

      1) Die evangelischen Kirchengemeinde-Räthe. Die evangelischen örtlichen Kirchenfonds werden von den kirchenverfassungsmäßig gewählten Kirchengemeinde-Räthen verwaltet. Der Bürgermeister der politischen Gemeinde, oder wenn dieser nicht evangelisch ist, das dienstälteste evangelische Mitglied despolitischen GEmeinderaths, wohnt den Berathungen und Beschlüssen des Kirchengemeinde-Raths über die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens an.

      2) Evangelischer Oberkirchenrath. Demselben ser in Namen und aus Auftrag des Großherzogs, als Landesbischof, das Kirchenregiment der vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche führt und dabei nach Maßgabe obiger Grundsätze unabhängig von der Staatsregierung als rein kirchliche Behörde handelt, ist zugleich die als gemischte Kirchen- und Staatssache geltende Verwaltung des allgemeinden evangelisch-kirchlichen Vermögens, sowie die oberste Aufsicht über die Verwaltung der evangelisch-kirchlichen Ortsfonds und der besetzten und erledigten Pfründen übertragen. Mit Rücksicht auf diese Uebertragung theilweise staatlicher Funktionen an die Kirchenbehörde müssen sämmtliche Mitglieder der letzteren der Staatsregierung genehm sein. Dieses besondere Verhältniß ist übrigens von beiden Seiten kündbar.

Evangelischer Oberkirchenrath.

Präsident:

August Nüßlin; Geh. Rath I. Kl. Exc. Orden?

Räthe:

Georg Spohn, Geh. Rath. II. Kl., vorsitzender Rath. Orden?

Karl Wilhelm Doll, Prälat. Orden?

Felix Behaghel, Geh. Referendär. Orden?

Friedrich Ströbe, Oberkirchenrath. Orden?

Reinhard Schellenberg, Geh. Kirchenrath. Orden?

Georg Jakob Gilg, Oberkirchenrath. Orden?

Die Mitglieder des Generalsynodal-Ausschusses.

Emil Zittel, Stadtpfarrer und Dekan in Karlsruhe.

Johann Friedrich Bechtel, Stadtpfarrer und Dekan in Durlach.