Baden/Staatshandbuch 1880/327

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Baden/Staatshandbuch 1880
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[326]
Nächste Seite>>>
[328]
Datei:Baden-Staatshandbuch-1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



Anhang.

Die Kirchen.

      Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit; die politischen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Die Bildung religiöser Vereine ist gestattet. Ihre Verfassung und ihr Bekenntniß darf den Staatsgesetzen und der Stittlichkeit nicht widersprechen.

      Die vereinigte evangelisch-protestantische und die römisch-katholische Kirche haben das Recht öffentlicher Korporationen und die Befugniß, ihre Angelegenheiten frei und selbstständig zu ordnen.

      Jedoch können die Kirchenämter nur an solche vergeben werden, welche badische Staatsbürger sind und nicht von der Staatsregierung als ihr in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt werden. - Auch kann keine Verordnung der Kirchen, welche din bürgerliche oder Staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, rechtliche Geltung in Anspruch nehmen, oder in Vollzug gesetzt werden, bevor sie Genehmigung des Staates erhalten hat.

      Ebenso können Verfügungen und Erkenntnissse der Kirchengewalt gegen die Freiheit oder das Vermögen einer Person wider deren Willen nur von der Staatsgewalt und nur unter der Voraussetzung vollzogen werden, daß soe von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif erklärt wordensind.

      Die Einführung religiöser Orden oder die Errichtung einzelner Anstalten eines eingeführten Ordens kann nur mit Staatsgenehmigung geschehen.

      Das Vermögen, welches den kirchlichen Bedürfnissen gewidmet ist, wird unter gemeinsamer Leitung der Kirche und des Staates verwaltet.

      Das Verhältnis der jüdischen Religionsgenossenschaft zum Staate ist durch besondere Gesetze, namentlich durch jenes vom 13. Jan. 1809, Reg. B. S. 29, geregelt.

      Im Folgenden kommen nur jene Stellen und Behörden zur Darstellung, welche mit der zwischen Ataat und Kirche gemeinschaftlichen Verwaltung des kirchlichen Vermögens betraut sind, oder (wie der israel. Oberrath), vom Staat allein bestellt werden.