Baden/Staatshandbuch 1880/326: Unterschied zwischen den Versionen

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Sttatsstelle verwaltet wird (die Städte Karlsruhe, Mannheim etc.), die Führung der Grund- und Lagerbücher, den Unterpfandsbücher undder Leigenschafts-, Kauf- und Tauschprotokolle, die Mitwirkung bei dem Vollzugder meisten Staatsverwaltungs-Gesetze in der untersten Instanz (mit Ausnahme vorzugsweise der Staats-Finaznzverwaltung, welche ihre eigenen lokalen Vollzugsorgane hat), die Gerichtsbarkeit der Bürgermeister in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ( in Städten von mehr als 3000 Einwohnern bis 30 M., in den übrigen Gemeinden bis 10 M., überall nach der Wahl des Klägers bis 50 M.) und für gewisse polizeiliche Strafsachen (haft bis zu 2 Tagen oder Geldstrafe bis 10 M., beziehungseweise in sTädten von mehr als 3000 Einwohnern bis 30 M.), ferner die den Bürgermeistern übertragene bürgerliche Standesbeamtung.
 
{{NE}}Die genannten acht größeren Städte bilden zurZeit den Geltungsbereich einer besonderen Städteordnung, welche sich von der allgemeinen Gemeindeordnung dadurch unterscheidet, daß sie an die Stelle der Bürgergemeinde die Einwohnergemeinde setzt, die indirekte Wahl des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Stadtraths vorschreibt, durch GEwährung von Besoldungen und Pensionen ein Berufselement  in die Gemeindeverwaltung einführt, einzelne Verwaltungszweige besonderen städtischen Kommissiionen überträgt, die Autonomie der Städte und deren Umlagerecht erweitert und bestimmt, daß frei werdende Bürgergenuß-Antheile der Gemeinde anheimfallen. Im Übrigen behlaten die Bestimmungen der allgemeinen Gemeindeordnung auch für die unter die Städteordnung fallenden Städte Geltung.
 
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Aktuelle Version vom 1. Oktober 2016, 08:51 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Sttatsstelle verwaltet wird (die Städte Karlsruhe, Mannheim etc.), die Führung der Grund- und Lagerbücher, den Unterpfandsbücher undder Leigenschafts-, Kauf- und Tauschprotokolle, die Mitwirkung bei dem Vollzugder meisten Staatsverwaltungs-Gesetze in der untersten Instanz (mit Ausnahme vorzugsweise der Staats-Finaznzverwaltung, welche ihre eigenen lokalen Vollzugsorgane hat), die Gerichtsbarkeit der Bürgermeister in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ( in Städten von mehr als 3000 Einwohnern bis 30 M., in den übrigen Gemeinden bis 10 M., überall nach der Wahl des Klägers bis 50 M.) und für gewisse polizeiliche Strafsachen (haft bis zu 2 Tagen oder Geldstrafe bis 10 M., beziehungseweise in sTädten von mehr als 3000 Einwohnern bis 30 M.), ferner die den Bürgermeistern übertragene bürgerliche Standesbeamtung.

      Die genannten acht größeren Städte bilden zurZeit den Geltungsbereich einer besonderen Städteordnung, welche sich von der allgemeinen Gemeindeordnung dadurch unterscheidet, daß sie an die Stelle der Bürgergemeinde die Einwohnergemeinde setzt, die indirekte Wahl des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Stadtraths vorschreibt, durch GEwährung von Besoldungen und Pensionen ein Berufselement in die Gemeindeverwaltung einführt, einzelne Verwaltungszweige besonderen städtischen Kommissiionen überträgt, die Autonomie der Städte und deren Umlagerecht erweitert und bestimmt, daß frei werdende Bürgergenuß-Antheile der Gemeinde anheimfallen. Im Übrigen behlaten die Bestimmungen der allgemeinen Gemeindeordnung auch für die unter die Städteordnung fallenden Städte Geltung.

      (Vergl. im statistischen Anhang das Verzeichnis der Gemeinden und der Bürgermeister, sowie die Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinden.]