Baden/Staatshandbuch 1880/316: Unterschied zwischen den Versionen
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des Bezirksbeamten und in der letzten Instanz von dem ''Verwaltungs-Gerichtshof'' ausgeübt. | |||
{{NE}}Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse des letzteren, welche nur wegen Unzuständigkeit oder Gewlatsüberschreitung zulässig sind, entscheidet das Staatsministerim in seiner zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten vorgeschriebenen Zusammensetzung. | |||
{{NE}}Zu derartigen Streitigkeiten gehören namentlich ohne Unterschied, ob Einzelne, Körperschaften oder der Staat dabei betheiligt sind, jene über Staats-Bürgerrecht, Heimathrecht, Unterstützung, Orts-Bürgerrecht, Bürgernutzen, Beiträge und persönliche Leistungen zu Gemeindezwecken, Kriegskosten, einquartierung und Vorspann, Kirchen- und Schulverbands-Beiträge, Gemeindeweg-Beiträge, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei Gemeinde-, Bezirks- und Keiswahlen u.s.w. | |||
{{NE}}Alle Verhadnlungen von Verwaltungsstreitigkeiten vor den Bezirksräthen und dem Verwaltungs-Gerichtshof sind ''mündlich'' und ''öffentlich'', unter schriftlicher Festsetzung des thatsächlichen BVerhältnisses und des Ergebnisses der Beweise, soweit es als Grundlagefür die Entscheidung nöthig ist. | |||
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(mit dem Sitz in Karlsruhe). | |||
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{{NE}}Der Verwaltungs-Gerichtshof urtheilt in Versammlungen von 5 Mitgliedern. Er hat vor seiner Entscheidung den von jedem Ministerium für seienn Geschäftskreis aufgestellten Vertreter des Staatsinteresses zu hören, der iin der Sitzung des Gerichts seine Anträge stellt und begründet. Die Bevollmächtigten der Parteien müssen aus der Zahl der Rechtsanwälte sein. Die selbst auftretenden Partei muß von einem solchen begleitet sein. Die dienstliche Aufsicht führt das Ministerium des Innern. | |||
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Josef Karl ''Schmitt'', Geh. Rath II. Kl., vorsitzender Rath. Orden? | |||
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Version vom 28. September 2016, 10:28 Uhr
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des Bezirksbeamten und in der letzten Instanz von dem Verwaltungs-Gerichtshof ausgeübt.
Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse des letzteren, welche nur wegen Unzuständigkeit oder Gewlatsüberschreitung zulässig sind, entscheidet das Staatsministerim in seiner zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten vorgeschriebenen Zusammensetzung.
Zu derartigen Streitigkeiten gehören namentlich ohne Unterschied, ob Einzelne, Körperschaften oder der Staat dabei betheiligt sind, jene über Staats-Bürgerrecht, Heimathrecht, Unterstützung, Orts-Bürgerrecht, Bürgernutzen, Beiträge und persönliche Leistungen zu Gemeindezwecken, Kriegskosten, einquartierung und Vorspann, Kirchen- und Schulverbands-Beiträge, Gemeindeweg-Beiträge, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei Gemeinde-, Bezirks- und Keiswahlen u.s.w.
Alle Verhadnlungen von Verwaltungsstreitigkeiten vor den Bezirksräthen und dem Verwaltungs-Gerichtshof sind mündlich und öffentlich, unter schriftlicher Festsetzung des thatsächlichen BVerhältnisses und des Ergebnisses der Beweise, soweit es als Grundlagefür die Entscheidung nöthig ist.
1. Verwaltungs-Gerichtshof
(mit dem Sitz in Karlsruhe).
Der Verwaltungs-Gerichtshof urtheilt in Versammlungen von 5 Mitgliedern. Er hat vor seiner Entscheidung den von jedem Ministerium für seienn Geschäftskreis aufgestellten Vertreter des Staatsinteresses zu hören, der iin der Sitzung des Gerichts seine Anträge stellt und begründet. Die Bevollmächtigten der Parteien müssen aus der Zahl der Rechtsanwälte sein. Die selbst auftretenden Partei muß von einem solchen begleitet sein. Die dienstliche Aufsicht führt das Ministerium des Innern.
Präsident:
Walter Schwarzmann, Orden?
Räthe:
Josef Karl Schmitt, Geh. Rath II. Kl., vorsitzender Rath. Orden?
Dr. Karl Ullmann, Verwaltungs-Gerichtsrath. Orden?