Baden/Staatshandbuch 1880/184: Unterschied zwischen den Versionen

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Christian ''Bohm''. Orden?
 
Eugen ''Wolff''. Orden?
 
Anton ''Schmidt''.
 
Karl ''Fischler''.
 
Landolin Frhr. ''v. Blittersdorff''. Orden?
 
Ferdinand ''Hirschhorn''.
 
Max ''Heinsheimer''. Orden?
 
Wilhelm ''Ried''.
 
Karl Ernst ''Bär''.
 
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'''Gerichtsschreiberei:'''
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Sekretär: Wilhelm ''Lehning''.
 
::2 Referendäre, 1 Sekretariatsassistent.
 
Registrator: Johann Anron ''Helmling''.
 
Expeditor: Franz Fidel ''Lang''.
 
:: 2 Kanzleisassistenten, 2 Kanzleidiener.
 
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==Landgericht (7).==
 
'''Kompetenz:'''
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1) ''Civilkammer'': In erster Instanz alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind; sodann ohne Rücksicht auf den Streitwerth die in § 70 Abs. 2 und 3 der Gerichtsverfassung bezeichneten; ferner Ehesachen, Anfechtungs- und Wiederaufhebungsklagen in Entmündigungssachen und Anfechtungsklagen gegen ein Ausschlußurtheil (§ 834 C.-P.-O.).
 
{{NE}}Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in den vor dne Amtsgerichten verhandelsten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
 
{{NE}}Entscheidung über Beschwerden gegen Amtsgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
 
2) die ''Kammern für Handelssachen'' (nur bei den Landgerichten Karlsruhe und Mannheim) treten in Handelssachen an die Stelle der Civilkammern.
 
3) ''Strafkammer'': Entscheidung in erster Instanz über Verbrechen und Vergehen in den Fällen der §§ 73 und 74 der Gerichtsverfassung.
 
{{NE}}Entscheidung über das Rechtsmittel der ''Berufung'' gegen schöffengerichtliche Urtheile.
 
{{NE}}Die nach der Strafprozeß-Ordnung von den Gerichten zu erlassenden, die Voruntersuchung und deren Ergebniß betreffenden Entscheidungen.

Aktuelle Version vom 22. August 2016, 16:21 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Christian Bohm. Orden?

Eugen Wolff. Orden?

Anton Schmidt.

Karl Fischler.

Landolin Frhr. v. Blittersdorff. Orden?

Ferdinand Hirschhorn.

Max Heinsheimer. Orden?

Wilhelm Ried.

Karl Ernst Bär.

Gerichtsschreiberei:

Sekretär: Wilhelm Lehning.

2 Referendäre, 1 Sekretariatsassistent.

Registrator: Johann Anron Helmling.

Expeditor: Franz Fidel Lang.

2 Kanzleisassistenten, 2 Kanzleidiener.

Landgericht (7).

Kompetenz:

1) Civilkammer: In erster Instanz alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind; sodann ohne Rücksicht auf den Streitwerth die in § 70 Abs. 2 und 3 der Gerichtsverfassung bezeichneten; ferner Ehesachen, Anfechtungs- und Wiederaufhebungsklagen in Entmündigungssachen und Anfechtungsklagen gegen ein Ausschlußurtheil (§ 834 C.-P.-O.).

      Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in den vor dne Amtsgerichten verhandelsten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

      Entscheidung über Beschwerden gegen Amtsgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2) die Kammern für Handelssachen (nur bei den Landgerichten Karlsruhe und Mannheim) treten in Handelssachen an die Stelle der Civilkammern.

3) Strafkammer: Entscheidung in erster Instanz über Verbrechen und Vergehen in den Fällen der §§ 73 und 74 der Gerichtsverfassung.

      Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen schöffengerichtliche Urtheile.

      Die nach der Strafprozeß-Ordnung von den Gerichten zu erlassenden, die Voruntersuchung und deren Ergebniß betreffenden Entscheidungen.