Land- und Stadtgericht Horstmar: Unterschied zwischen den Versionen
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Vor Beendigung der Landesherrschaft des [[Fürstbistum Münster|Fürstbistums Münster]] führte die Regierung die Oberaufsicht über sämtliche Untergerichte durch Beamte der Oberaufsicht. Die Untergerichte waren teilweise im fürstlichen Besitz, teilweise Privatgerichte des Domkapitels, anderer Kooperationen, Städte oder Gutsbesitzer. | Vor Beendigung der Landesherrschaft des [[Fürstbistum Münster|Fürstbistums Münster]] führte die Regierung die Oberaufsicht über sämtliche Untergerichte durch Beamte der Oberaufsicht. Die Untergerichte waren teilweise im fürstlichen Besitz, teilweise Privatgerichte des Domkapitels, anderer Kooperationen, Städte oder Gutsbesitzer. | ||
Version vom 18. April 2016, 08:57 Uhr
Land- und Stadtgericht Horstmar, Gerichtswesen im Münsterland: In oft kurzen Zeitabschnitten erlebten wir im Münsterland unterschiedliche, oft gegensätzliche politische Systeme: Feudalismus, Einzug der Moderne unter Napoleon, preußisches Kaiserreich, Weimar, NS-Staat, Besatzungsregime die Bundesrepublik. Dabei wurden Rechtsordnungen wie Wäschestücke gewechselt. Was blieb waren die Juristen und nahezu sämtliche Führungsstäbe des jeweiligen Systems, auch auf der regionalen Ebene.
Historische Hierarchie
Regional > Historische deutsche Staaten > - Portal:Fürstbistum Münster > Fürstbistum Münster > Amt Horstmar (historisch) > Horstmar > Land- und Stadtgericht Horstmar
Zeitschiene vor 1803
Früheres Gerichtswesen (Fürstbistum Münster)
Vor Beendigung der Landesherrschaft des Fürstbistums Münster führte die Regierung die Oberaufsicht über sämtliche Untergerichte durch Beamte der Oberaufsicht. Die Untergerichte waren teilweise im fürstlichen Besitz, teilweise Privatgerichte des Domkapitels, anderer Kooperationen, Städte oder Gutsbesitzer.
Übersicht der Jurisdiktion
Über die Gerichtsherren, Gerichtsbezirke und Orte, wo sich die Gerichtsakten 1864 befanden, verhält sich nachstehende Übersicht:
Landes- und standesherrliche gesetzliche Grundlagen
Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege, welche vom Jahre 1359 bis zur französischen Militair-Occupation und zur Vereinigung mit Frankreich und dem Großherzogthume Berg in den Jahren 1806 und resp. 1811 ergangen sind
Zeitschiene nach 1802
Preußische Gerichtsbarkeit
Im Jahr 1815 erhielt Horstmar ein Land- und Stadtgericht, welches in einem Privathaus mietweise untergebracht war. Gefängnisräume befanden sich im städtischen Rathaus. Im Jahre 1844 übertrug der Fürst zu Bentheim-Steinfurt zufolge eines Rezesses über die Rechtsverhältnisse des Fürstlich-Bentheimschen Hauses die Ausübung der ihm im Amt Rüschau zustehenden Gerichtsbarkeit dem Land- und Stadtgericht Horstmar.
Die Erkenntnisse, Verfügungen und anderen Verhandlungen dieses Land- und Stadtgerichts in Sachen, die aus dem Amt Rüschau herrührten, wurden unter der Benennung "Königlich Preußisches und Fürstlich Bentheim-Steinfurtisches Land- und Stadtgericht" ausgefertigt.
Im Jahre 1849 wurde das Land- und Stadtgericht aufgehoben und in eine Gerichtsdeputation des Kreisgerichts Steinfurt umgewandelt. Auch diese wurde im Jahre 1876 aufgelöst, von da ab wurden in Horstmar nur noch Gerichtstage von Steinfurt aus abgehalten. Die Geschäftsräume für die Deputation hatte die Stadt gegen eine Miete von 52 Talern für die Geschäftsräume und von 10 Talern für die Gefängnisräume zur Verfügung gestellt. [3]
Preußisches Provinzialrecht
- Provinzialrecht des Fürstenthums Münster und ehemaliger Besitzungen der Standesherren, imgleichen der Grafschaft Steinfurt und der Herrschaften Anholt und Gehmen[4]
Land- und Stadtgericht Horstmar
- Direktor: Fischer (1839/40-1843, s. 1841/42 Dir.)
- Direktor: Rohden (1843/44)
- Direktor: Spancken (1844-1846/47)
- Direktor: Brisgen (1846/47-1849)
- Land- und Stadtrichter: Aulicke (1815-?)
- Land- und Stadtrichter: Baltzer (1815-1839/40)
- Land- und Stadtrichter: Groninger (1815-?)
- Land- und Stadtrichter: Becker Ass. (1819-1835)
- Land- und Stadtrichter: Rothmann Ass. (1835-1849)
- Land- und Stadtrichter: v. Wickel Ass. (?-1844)
- Land- und Stadtrichter: Schepers OLGAss. (1844-1846/47)
- Land- und Stadtrichter: Pahl (1846/47-1849).
Fußnoten
- ↑ Quelle: Olfers, Clemens A. von: Beiträge zur Geschichte der Verfaßung und Zerstückelung des Oberstiftes Münster (1848)
- ↑ Quelle: Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812.
- ↑ Referenzfehler: Es ist ein ungültiger
<ref>
-Tag vorhanden: Für die Referenz namensOppenheim
wurde kein Text angegeben. - ↑ Quelle: Schlüter, Clemens August Provinzialrecht des Fürstenthums Münster...- (Leipzig 1829)
Archiv
- Findbuch A 30 Reichskammergericht
- Land- und Stadtgericht Horstmar; Bestandsgeschichte:
- Laufzeit : 1816-1888; Umfang : 40 Akten (3 Kartons), Findbücher Q 336 (Land- und Stadtgericht) und Q 336t (Testamente).
- Kreisgerichtskommission Horstmar, Bestandsgeschichte:
- Laufzeit : 1862-1863; Inhalt : Zivilverfahren. Umfang : 1 Akte (1 Karton), Findbuch Q 428.