Elementarschule (Westfalen): Unterschied zwischen den Versionen
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;Grundlage 1782 im [[Fürstbistum Münster]]:Am 07.08.1782 erließ der der Fürstbischof von Münster eine Verornung zum [[Elementarschule (Westfalen)|Elementarschulwesen]] mit folgenden Schwerpunkten: <br/><br/>1. '''Alle Kinder vom 5ten oder 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr sind schulpflichtig'''; <br/><br/> 2. Von den Pfarrern attestierte und durch notwendige Feldarbeit oder Frost geschehenen Schulversäumnisse befreien nicht von der Schulgeldzahlung; <br/><br/> 3. Alle Kinder müssen dem Katechismusunterricht beiwohnen, welcher an der für die Allgemeinheit günstigsten Tageszeit erteilt werden soll (meist Sonntags) 4. Lehrgegenstände des Elementarunterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, Brief- und Rechnungsaufsätze, nebst Anleitung zum sittlichen, reinlichen und höflichen Betragen der Kinder durch Lehrer und deren Vorbild (....) | ;Grundlage 1782 im [[Fürstbistum Münster]]:Am 07.08.1782 erließ der der Fürstbischof von Münster eine Verornung zum [[Elementarschule (Westfalen)|Elementarschulwesen]] mit folgenden Schwerpunkten: <br/><br/>1. '''Alle Kinder vom 5ten oder 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr sind schulpflichtig'''; <br/><br/> 2. Von den Pfarrern attestierte und durch notwendige Feldarbeit oder Frost geschehenen Schulversäumnisse befreien nicht von der Schulgeldzahlung; <br/><br/> 3. Alle Kinder müssen dem Katechismusunterricht beiwohnen, welcher an der für die Allgemeinheit günstigsten Tageszeit erteilt werden soll (meist Sonntags) 4. Lehrgegenstände des Elementarunterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, Brief- und Rechnungsaufsätze, nebst Anleitung zum sittlichen, reinlichen und höflichen Betragen der Kinder durch Lehrer und deren Vorbild (....) | ||
;Grundlage 1801 im [[Fürstbistum Münster]]:Am 02.09.1801 erließ die Domkapitularische Landesregierung eine umfangreiche neue Schulornung zum Volksschulwesen für das Fürstbistum Münster, welche teilweise noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt. Demnach sollten die Schullehrer: <br/><br/>a) Das Lesen deutlich, und nach der Interpunktion lehren; <br/><br/>b) Sie in den Zügen des Buchstabierens wohl unterrichten, und zu einer guten Handschrift die Anleitung geben;<br/><br/>c) In den katholischen Katechismus, und Sitten, gut und faßlich unterrichten;<br/><br/>d) Von der Rechenkunst die vier Spezies mit Einschluß der Regel des Tri (regula de tribus, Dreisatz) lehren; und <br/><br/>e) In Abfassung eines deutschen Briefes, einer Rechnung, einer Quittung, obsonst dienlichen Aufsatzes unterweisen; <br/><br/>und um dies nach Unterschied der Fähigkeiten, und Jahre bewirken zu können, die Schuljugend in gewisse Klassen abteilen. <br/><br/> Auch soll in allen Landschulen von den ersten theoretischen ungezweifelten Grundsätzen des Ackerbaus und der Landwirtschaft unterrichtet werdern. <br/><br/>Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob nicht einige kleine Industrie- oder Handarbeit (Körbe flechten) mit der Schule (...) verbunden, und hiedurch der Endzweck | ;Grundlage 1801 im [[Fürstbistum Münster]]:Am 02.09.1801 erließ die Domkapitularische Landesregierung eine umfangreiche neue Schulornung zum Volksschulwesen für das Fürstbistum Münster, welche teilweise noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt. Demnach sollten die Schullehrer: <br/><br/>a) Das Lesen deutlich, und nach der Interpunktion lehren; <br/><br/>b) Sie in den Zügen des Buchstabierens wohl unterrichten, und zu einer guten Handschrift die Anleitung geben;<br/><br/>c) In den katholischen Katechismus, und Sitten, gut und faßlich unterrichten;<br/><br/>d) Von der Rechenkunst die vier Spezies mit Einschluß der Regel des Tri (regula de tribus, Dreisatz) lehren; und <br/><br/>e) In Abfassung eines deutschen Briefes, einer Rechnung, einer Quittung, obsonst dienlichen Aufsatzes unterweisen; <br/><br/>und um dies nach Unterschied der Fähigkeiten, und Jahre bewirken zu können, die Schuljugend in gewisse Klassen abteilen. <br/><br/> Auch soll in allen Landschulen von den ersten theoretischen ungezweifelten Grundsätzen des Ackerbaus und der Landwirtschaft unterrichtet werdern. <br/><br/>Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob nicht einige kleine Industrie- oder Handarbeit (Körbe flechten) mit der Schule (...) verbunden, und hiedurch der Endzweck erfüllt werden könne, die Kinder von Jugend auf zur Handarbeit, und zum Fleße zu gewöhnen, dann einen oder anderen, in der Gegend etwa unbekannten, doch nützlichen Zweig der Industrie, und Nahrung einzuführen (...) <ref> '''Quelle:''' [[Johann Joseph Scotti]]: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B. in der [[Stadtbücherei Haltern|Stadtbücherei Haltern am See]] oder im "[[Kreis Borken/Landeskundliches Institut|Landeskundlichen Institut Westmünsterland]]" in Vreden.''</ref> | ||
Version vom 27. Februar 2016, 18:38 Uhr
Elementarschulen im Fürstbistum Münster dienten dem Zweck, den Kindern nur soviel an Kulturtechniken zu vermitteln, dass sie über den Status gläubiger und gehorsamer Untertanen nicht hinauskamen. Stratmann: Eine Einrichtung zur Reproduktion der bestehenden Klassengesellschaft.
Hierarchie:
Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > - Portal:Westfalen-Lippe > Regierungsbezirk Münster > Schulwesen im Münsterland > Elementarschule (Westfalen)
Amtssprache
- Elementarschule (Westfalen), auch Volksschule im 19. Jahrhundert
- Vorgeschichte
- „Die Schulen auf dem Lande im Fürstbistum Münster unterbreiteten nur Angebote im Lesen, Schreiben und Rechnen im religiösen Kontex in Form von Küster-, Vikariats- oder Sonntagsschulen und bildeten damit eine Vorstufe der Volksschule.“
- Bedeutung
- Elementarschule als Grundlage für alle unteren Schichten der Bevölkerung, auch mit versuchten mittleren Schulformen, ab 1801 mit dem Ziel des späteren Einsatzes für Hand- und Industriearbeiten.
- Grundlage 1782 im Fürstbistum Münster
- Am 07.08.1782 erließ der der Fürstbischof von Münster eine Verornung zum Elementarschulwesen mit folgenden Schwerpunkten:
1. Alle Kinder vom 5ten oder 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr sind schulpflichtig;
2. Von den Pfarrern attestierte und durch notwendige Feldarbeit oder Frost geschehenen Schulversäumnisse befreien nicht von der Schulgeldzahlung;
3. Alle Kinder müssen dem Katechismusunterricht beiwohnen, welcher an der für die Allgemeinheit günstigsten Tageszeit erteilt werden soll (meist Sonntags) 4. Lehrgegenstände des Elementarunterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, Brief- und Rechnungsaufsätze, nebst Anleitung zum sittlichen, reinlichen und höflichen Betragen der Kinder durch Lehrer und deren Vorbild (....)
- Grundlage 1801 im Fürstbistum Münster
- Am 02.09.1801 erließ die Domkapitularische Landesregierung eine umfangreiche neue Schulornung zum Volksschulwesen für das Fürstbistum Münster, welche teilweise noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt. Demnach sollten die Schullehrer:
a) Das Lesen deutlich, und nach der Interpunktion lehren;
b) Sie in den Zügen des Buchstabierens wohl unterrichten, und zu einer guten Handschrift die Anleitung geben;
c) In den katholischen Katechismus, und Sitten, gut und faßlich unterrichten;
d) Von der Rechenkunst die vier Spezies mit Einschluß der Regel des Tri (regula de tribus, Dreisatz) lehren; und
e) In Abfassung eines deutschen Briefes, einer Rechnung, einer Quittung, obsonst dienlichen Aufsatzes unterweisen;
und um dies nach Unterschied der Fähigkeiten, und Jahre bewirken zu können, die Schuljugend in gewisse Klassen abteilen.
Auch soll in allen Landschulen von den ersten theoretischen ungezweifelten Grundsätzen des Ackerbaus und der Landwirtschaft unterrichtet werdern.
Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob nicht einige kleine Industrie- oder Handarbeit (Körbe flechten) mit der Schule (...) verbunden, und hiedurch der Endzweck erfüllt werden könne, die Kinder von Jugend auf zur Handarbeit, und zum Fleße zu gewöhnen, dann einen oder anderen, in der Gegend etwa unbekannten, doch nützlichen Zweig der Industrie, und Nahrung einzuführen (...) [1]
- Elementarschulgliederung
- Hauptschulen in Kirchspielen mit einem Schulmeister oder Hauptlehrer und Nebenschulen in abgelegeneren Bauerschaften mit Untermeister oder Hilfslehrer mit entsprechenden Prüfungsnachweisen.
- Lehramtsanwärter
- * Lehramtsanwärter im Münsterland (1820)
Zeitliches Arbeitsmaterial
- Neues ABC-Buchstabier- und Lese-Buch nach der im Hochstifte Münster eingeführten Lehrart (Münster, Aschendorff, 1877)
- Rochow, Friedrich Eberhard: Der Kinderfreund : ein Lesebuch zum Gebrauche in Landschulen (Münster, Aschendorff, 1796)
- Wilmsen, F. P.: Der deutsche Kinderfreund, ein Lesebuch für Volksschulen (Auflagen 1822/50)
- Wagner: Lesebuch für die zweyte Classe der Land-Schulen in den kaiserl. königl. österreichischen Staaten (Innsbruck 1835)
- Reihe Lesepauker, Nr. 1: Transkription eines Lippramsdorfer Schreib- Übungsheftes, Handschrift von 1822. Darin zeitliche Rechtschreibvorschriften, Übungen zu Deutsch im Schriftverkehr (Klassensatz zur Einsicht in der Stadtbücherei Haltern am See)
Fußnoten
- ↑ Quelle: Johann Joseph Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B. in der Stadtbücherei Haltern am See oder im "Landeskundlichen Institut Westmünsterland" in Vreden.