Elementarschule (Westfalen): Unterschied zwischen den Versionen
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;Bedeutung: Am 07.08.1782 erließ der der Fürstbischof von Münster eine Verornung zum [[Elementarschule (Westfalen)|Elementarschulwesen]] mit folgenden Schwerpunkten: <br/><br/>1. Alle Kinder vom 5ten oder 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr sind schulpflichtig; <br/><br/> 2. Von den Pfarrern attestierte und durch notwendige Feldarbeit oder Frost geschehenen Schulversäumnisse befreien nicht von der Schulgeldzahlung; <br/><br/> 3. Alle Kinder müssen dem Katechismusunterricht beiwohnen, welcher an der für die Allgemeinheit günstigsten Tageszeit erteilt werden soll (meist Sonntags) 4. Lehrgegenstände des Elementarunterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, Brief- und Rechnungsaufsätze, nebst Anleitung zum sittlichen, reinlichen und höflichen Betragen der Kinder durch Lehrer und deren Vorbild (....)<br/><br/> Am 02.09.1801 erließ die Domkapitularische Landesregierung eine umfangreiche neue Schulornung zum Volksschulwesen für das Fürstbistum Münster, welche teilweise noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt<ref> '''Quelle:''' [[Johann Joseph Scotti]]: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B. in der [[Stadtbücherei Haltern|Stadtbücherei Haltern am See]] oder im "[[Kreis Borken/Landeskundliches Institut|Landeskundlichen Institut Westmünsterland]]" in Vreden.''</ref> | ;Bedeutung: Am 07.08.1782 erließ der der Fürstbischof von Münster eine Verornung zum [[Elementarschule (Westfalen)|Elementarschulwesen]] mit folgenden Schwerpunkten: <br/><br/>1. '''Alle Kinder vom 5ten oder 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr sind schulpflichtig'''; <br/><br/> 2. Von den Pfarrern attestierte und durch notwendige Feldarbeit oder Frost geschehenen Schulversäumnisse befreien nicht von der Schulgeldzahlung; <br/><br/> 3. Alle Kinder müssen dem Katechismusunterricht beiwohnen, welcher an der für die Allgemeinheit günstigsten Tageszeit erteilt werden soll (meist Sonntags) 4. Lehrgegenstände des Elementarunterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, Brief- und Rechnungsaufsätze, nebst Anleitung zum sittlichen, reinlichen und höflichen Betragen der Kinder durch Lehrer und deren Vorbild (....)<br/><br/> Am 02.09.1801 erließ die Domkapitularische Landesregierung eine umfangreiche neue Schulornung zum Volksschulwesen für das Fürstbistum Münster, welche teilweise noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt<ref> '''Quelle:''' [[Johann Joseph Scotti]]: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B. in der [[Stadtbücherei Haltern|Stadtbücherei Haltern am See]] oder im "[[Kreis Borken/Landeskundliches Institut|Landeskundlichen Institut Westmünsterland]]" in Vreden.''</ref> | ||
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Version vom 27. Februar 2016, 15:37 Uhr
Elementarschulen im Fürstbistum Münster dienten dem Zweck, den Kindern nur soviel an Kulturtechniken zu vermitteln, dass sie über den Status gläubiger und gehorsamer Untertanen nicht hinauskamen.
Hierarchie:
Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > - Portal:Westfalen-Lippe > Regierungsbezirk Münster > Schulwesen im Münsterland] > Elementarschule (Westfalen)
Amtssprache
- Elementarschule (Westfalen) im 19. Jahrhundert
- Vorgeschichte
- „Die Schulen auf dem Lande im Fürstbistum Münster unterbreiteten nur Angebote im Lesen, Schreiben und Rechnen im religiösen Kontex in Form von Küster-, Vikariats- oder Sonntagsschulen und bildeten damit eine Vorstufe der Volksschule.“
- Bedeutung
- Am 07.08.1782 erließ der der Fürstbischof von Münster eine Verornung zum Elementarschulwesen mit folgenden Schwerpunkten:
1. Alle Kinder vom 5ten oder 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahr sind schulpflichtig;
2. Von den Pfarrern attestierte und durch notwendige Feldarbeit oder Frost geschehenen Schulversäumnisse befreien nicht von der Schulgeldzahlung;
3. Alle Kinder müssen dem Katechismusunterricht beiwohnen, welcher an der für die Allgemeinheit günstigsten Tageszeit erteilt werden soll (meist Sonntags) 4. Lehrgegenstände des Elementarunterrichts sind: Lesen, Schreiben, Rechnen, Brief- und Rechnungsaufsätze, nebst Anleitung zum sittlichen, reinlichen und höflichen Betragen der Kinder durch Lehrer und deren Vorbild (....)
Am 02.09.1801 erließ die Domkapitularische Landesregierung eine umfangreiche neue Schulornung zum Volksschulwesen für das Fürstbistum Münster, welche teilweise noch bis Mitte des 19. Jahrhunderts galt[1]
Fußnoten
- ↑ Quelle: Johann Joseph Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B. in der Stadtbücherei Haltern am See oder im "Landeskundlichen Institut Westmünsterland" in Vreden.