Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/162: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Außer den in § 1 bezeichneten Festtagen können {{Sperrschrift |für einzelnes-Orte}} oder {{Sperrschrift |für größere Bezirke}} einzelne Tage, welche daselbst seither schon den bestehenden konfessionellen Verhältnissen oder der Uebung entsprechend von der Gesammtbevölkerung oder einem überwiegenden Theile derselben als Feiertage anerkannt worden sind, im Wege der Polizeiverordnung (Artikel 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung) zu allgemeinen Festtagen im Sinne. des § 1 gegenwärtiger Verordnung bestimmt werden. | |||
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<center>§ 4.</center> | |||
{{NE}}Die in dem Polizeistrafgesetz vom 30. Oktober 1855, sowie in der Verordnung vom 26. Mai 1856 und in dem Gesetze, die Abänderung des Artikels 227 des Polizeistrafgesetzes betreffend, vom 1. Juli 1892 enthaltenen Bestimmungen wegen Störung der Sonntagsfeier und des Gottesdienstes werden durch die in den §§ 1 bis 3 getroffenen, lediglich zum Zwecke des Arbeiterschutzes erlassenen Vorschriften nicht berührt. | |||
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{{NE}}{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt}}, den 31. August 1895. | |||
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<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br /><br />{{Sperrschrift |Finger.}}</center> | |||
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Als Festtage im Sinne der Vorschrift des § 105 a Absatz 1 der Gewerbeordnung, wonach die Gewerbetreibenden die Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht zum Arbeiten verpflichten können, insoweit nicht Arbeiten in Frage kommen, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, gelten, abgesehen von den in § 1 aufgeführten allgemeinen Festtagen und unbeschadet der in § 1 Ziffer 2 getroffenen Bestimmung:
für | die Evangelischen: der Charfreitag; | |
für | die Katholiken: der Frohnleichnamstag, der Mariä-Himmelfahrtstag und der Allerheiligentag. |
Außer den in § 1 bezeichneten Festtagen können für einzelnes-Orte oder für größere Bezirke einzelne Tage, welche daselbst seither schon den bestehenden konfessionellen Verhältnissen oder der Uebung entsprechend von der Gesammtbevölkerung oder einem überwiegenden Theile derselben als Feiertage anerkannt worden sind, im Wege der Polizeiverordnung (Artikel 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung) zu allgemeinen Festtagen im Sinne. des § 1 gegenwärtiger Verordnung bestimmt werden.
Die in dem Polizeistrafgesetz vom 30. Oktober 1855, sowie in der Verordnung vom 26. Mai 1856 und in dem Gesetze, die Abänderung des Artikels 227 des Polizeistrafgesetzes betreffend, vom 1. Juli 1892 enthaltenen Bestimmungen wegen Störung der Sonntagsfeier und des Gottesdienstes werden durch die in den §§ 1 bis 3 getroffenen, lediglich zum Zwecke des Arbeiterschutzes erlassenen Vorschriften nicht berührt.
Darmstadt, den 31. August 1895.
Finger.