Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/047: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,<br /> den Ausschlag der direkten Steuern betreffend.'''}}<br />Vom 29. April 1895.</center>
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{{NE}}Unter Bezugnahme auf § 1 der Bekanntmachung vom 30. März d. Js. wird hierdurch weiter veröffentlicht, daß sich die Gesammtsumme der direkten Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Kondominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 186 Mark, da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 61 583 714 Mark festgestellt hat, auf 9 429 997 Mark 32 Pfennig berechnet, welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuerkommissariate kommenden Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien, wie umstehend folgt, vertheilt werden.<br />
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<center>'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen.'''<br />{{Sperrschrift |Weber.}}</center>
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 10.


Darmstadt, den 4. Mai 1895.



Inhalt: Bekanntmachung, den Ausschlag der direkten Steuern betreffend.



Bekanntmachung,
den Ausschlag der direkten Steuern betreffend.

Vom 29. April 1895.



      Unter Bezugnahme auf § 1 der Bekanntmachung vom 30. März d. Js. wird hierdurch weiter veröffentlicht, daß sich die Gesammtsumme der direkten Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Kondominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 186 Mark, da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 61 583 714 Mark festgestellt hat, auf 9 429 997 Mark 32 Pfennig berechnet, welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuerkommissariate kommenden Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien, wie umstehend folgt, vertheilt werden.

      Darmstadt, am 29. April 1895.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
Frenz.