Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/032: Unterschied zwischen den Versionen

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|{{NE}}|| ||vorgeschriebenen Einlagen machen wird. Nach Ablauf der Konzessionszeit werden jene Fonds in der Höhe, welche sie dann haben, der Aktiengesellschaft ausgeliefert.<br />{{NE}}Der Aktiengesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, demnächst wegen Festsetzung der Vergütung den Rechtsweg zu beschreiten. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der nach Art. 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 zu berechnenden Vergütung wird die letztere in der Höhe, wie dieselbe Seitens der Großherzoglichen Regierung nach sorgfältigster Prüfung für angemessen erachtet wird, je am Schlusse eines Rechnungsjahres der Aktiengesellschaft an die Gesellschaftskasse ausbezahlt werden (bei Annahmeverweigerung wird der Betrag zur Verfügung der Aktiengesellschaft gerichtlich hinterlegt).
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{{NE}}13) Das Konsortium bleibt für alle durch die Uebernahme und den Betrieb der Hessischen Linien bis zum Uebergang der Bahnen an die Aktiengesellschaft entstandenen Verpflichtungen weiter verhaftet (§ 19 Abs. 2 der Konzessionen; für Darmstadt-Arheilgen § 20 Abs. 2). Diese Ansprüche können jedem der Mitglieder des Konsortiums gegenüber auf das Ganze, und ohne daß sich jenes auf eine Mitverhaftung des anderen Mitglieds berufen kann, geltend gemacht werden. Der Großherzoglichen Regierung steht es übrigens frei, sich auf Grund des § 3 der Statuten wegen dieser Verpflichtungen nach ihrer freien Wahl auch an die Aktiengesellschaft zu halten.

Aktuelle Version vom 30. Januar 2016, 08:18 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 8.


       vorgeschriebenen Einlagen machen wird. Nach Ablauf der Konzessionszeit werden jene Fonds in der Höhe, welche sie dann haben, der Aktiengesellschaft ausgeliefert.
      Der Aktiengesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, demnächst wegen Festsetzung der Vergütung den Rechtsweg zu beschreiten. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der nach Art. 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 zu berechnenden Vergütung wird die letztere in der Höhe, wie dieselbe Seitens der Großherzoglichen Regierung nach sorgfältigster Prüfung für angemessen erachtet wird, je am Schlusse eines Rechnungsjahres der Aktiengesellschaft an die Gesellschaftskasse ausbezahlt werden (bei Annahmeverweigerung wird der Betrag zur Verfügung der Aktiengesellschaft gerichtlich hinterlegt).

      13) Das Konsortium bleibt für alle durch die Uebernahme und den Betrieb der Hessischen Linien bis zum Uebergang der Bahnen an die Aktiengesellschaft entstandenen Verpflichtungen weiter verhaftet (§ 19 Abs. 2 der Konzessionen; für Darmstadt-Arheilgen § 20 Abs. 2). Diese Ansprüche können jedem der Mitglieder des Konsortiums gegenüber auf das Ganze, und ohne daß sich jenes auf eine Mitverhaftung des anderen Mitglieds berufen kann, geltend gemacht werden. Der Großherzoglichen Regierung steht es übrigens frei, sich auf Grund des § 3 der Statuten wegen dieser Verpflichtungen nach ihrer freien Wahl auch an die Aktiengesellschaft zu halten.