Die Kirchenbücher in Baden (1957)/8: Unterschied zwischen den Versionen

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So weist in Badcn-Durlach 1739 der Geheime Rat die Speciale an zur
Sorgfalt bei dai Kirchenvisitationen und bestimmt, „auch die Oberbeamten
Haben selbst dergleichen Kirchenbücher von Zeit /u Zeil zu inspizieren".
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und schreibt jährliehe Vorlage der Kirchenbücher an das Konsistorium vor.
Ende des 18. Jb. werden regelmäßig Auszüge aus den KB von den
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Sechzehnjährigenn.   In   Verbindung   mit   der   neueingeführten   Totenschau
{{NE}}So weist in ''Baden-Durlach'' 1739 der Geheime Rat die Speciale an zur Sorgfalt bei den Kirchenvisitationen und bestimmt, „auch die Oberbeamten haben selbst dergleichen Kirchenbücher von Zeit zu Zeit zu inspizieren". Er betont dabei die Beweiskraft der Kirchenbücher bei Erbstreitigkeiten und schreibt jährliche Vorlage der Kirchenbücher an das Konsistorium vor. Gegen Ende des 18. Jh. werden regelmäßig Auszüge aus den KB von den Pfarrern verlangt: für die „Verrechnung“ jährliche summarische Anzeige der Geborenen und Gestorbenen, für die Rentkammer ausführliche Quartalberichte<ref>Aus solchen wurde 1769 das verbrannte KB von Langensteinbach bis 1752 zurück wiederhergestellt.</ref>, für das Oberamt Listen der unehelich Geborenen, an das Amtsphysikat monatliche Totenberichte, zum  Aushebungsgeschäft Listen der Sechzehnjährigen<ref>Vgl. 0. Fehr, Das Verhältnis v Staat u Kirche in Baden-Durlach, Lahr 1931, - O.F. Gerstlachers Sammlung- aller Bad.-durl. Verordnungen, 3 Bde, Frankfurt u Leipzig 1773/74, I. S. 364f.</ref>. In Verbindung mit der neueingeführten Totenschau wurde angeordnet, daß im  Kirchenbuch die Todesursache nach der Feststellung des Totenschauers eingetragen werde.
wurde angeordnet, daß im  Kirchenbuch die Todesursache nach   der Fest-
stellung des Totenschauers eingetragen werde.
Ebenso hat in Vordv.röslerrt'h'h die straft'  Staatsorganisation unter Maria
'i  und  Joseph  EI.  auch  die  KirchenbLichl'ührung  unter  Aufsicht  ge-


i'   verpflichtete die Pfarrer seit den Toleranzgesetzen (1766 ff) zur
{{NE}}Ebenso hat in ''Vorderösterreich'' die straffe Staatsorganisation unter Maria Theresia und Joseph II. auch die Kirchenbuchführung unter Aufsicht gesatellt. Sie verpflichtete die Pfarrer seit den Toleranzgesetzen (1766 ff) zur Registerführung auch für Protestanten und Juden - diese hatten ihre Matrikelfälle in Handlisten zu notieren und alsbald den kath. Ortsgeistlichen zum Eintrag in die KB anzuzeigen - und ordnete 1784 getrennte Tauf-, Ehe- und Totenbücher an <ref>„Die Register über Trauung, Geburt und Sterben sind sowohl in Ansehung der öffentlichen Verwaltung als der einzelnen Familien von großer Wichtigkeit. Die öffentliche Verwaltung erhält daraus über das Verhältnis, über Vermehrung und
Führung  auch   für Protestanten   und   Juden — diese   hatten   ihre
Verminderung der Ehen, über den Zuwachs und Abgang der Geborenen, über die vergrößerte oder verminderte Sterblichkeit nützliche Kenntnisse. Einzelnen Familien dienen sie in mehr als einer Angelegenheit als beweisende Urkunden, und nicht selten sind sie die Grundlagen rechtlicher Entscheidungen. Aus diesem Grunde sind wir dem Wohl unserer Untertanen die Sorgfalt schuldig, diesen Registern, deren Gestalt bis jetzt bloß willkürlich, deren Glaubwürdigkeit von einem einzelnen Menschen abhängig
 
Matrikelfälle in Handlisien zu notieren und alsbald den kath. Ortsgeist-
lichen zum Eintrag in die KB anzuzeigen — und ordnete 1784 getrennte
Taul-, Ehe* und Totenbüeher an'". Diese Vorschriften galten in Baden für
den Breisgau, die Ortenau und die andern vorderösterr. Teile des heutigen
i iberbadens.
 
aberall war so die Registerführung der Kirchen im Zeitalter des
Absolutismus zu einer von den staatlichen Instanzen, auch in den kirch-
lichen Territorien- verwaltungsmäßig Überwachten Angelegenheit ge-
worden. Hiermit haben die Kirchenbücher Anerkennung als öffentliche
Heweisurkunden gefunden. Daher brachte die jyanzösische Revolution nur
in der Form Neues, als sie 1792 die Registerführung ganz auf den Staat
hm und die ZivilstandesbUcbsr (actes de ['etat civil) an die Stelle der
 
Kirchenbücher setzte. 1787 wurde teilweise, 1792 vollständig die Führung
der „Registres Publiques" den Municipalbeamten Übertragen, die nunmehr
Gehurt, Heirat und Tod registrierten- [Jen Pfarrern wurde bei Strafe die
Wetterführung verboten. Die alten KB mußten an die Gemeinden abgegeben
 
w Aus solchen wurde 1769 das verbrannte KB von Langenstein bach bis 1752
zurück  wiederhergestellt.
 
17 Vgl. 0. Pehr, Dai VerhUtnÜ V Staat u Kirche in Badcn-Durlach, Lahr 1931,—
tlachers Sammlung- aller Bad.-durl. Verordnungen, 3 Bde, Frankfurt u
Leipzig 1773/74,  I. s. J64f,
 
11 ,,Die Register über Trauung, Geburt und Sterben sind sowohl in Ansehung der
¦ rwaltung ab der einzelnen Familien von großer Wichtigkeit. Die
öffentliche Verwaltung erhalt daraus über das. Verhältnis, über Vermehrung und
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vergrößerte oder verminderte Sterblichkeit nützliche Kcnnlnissc. Einzelnen Familien
in mehr als einer Angelegenheit als beweisende Urkunden, und nicht selten
sind sie die Grundlagen rechtlicher Lntscheidungen. Aus diesem Grunde sind wir dem
Wohl unserer Untertanen die Sorgfalt schuldig, diesen Registern, deren Gestalt bis
jetzt bloß willkürlich, deren Glaubwürdigkeil von einem einzelnen Menschen abhängig
war, eine solche Einrichtung vorzuschreiben, welche mit der allgemeinen Gleich-
war, eine solche Einrichtung vorzuschreiben, welche mit der allgemeinen Gleich-
förmigkeit    ZUSlel                        tzmißigC    Sicherheit    vereinbart".    (Pc-tzek,    Sammlung
förmigkeit    ZUSlel                        tzmißigC    Sicherheit    vereinbart".    (Pc-tzek,    Sammlung


der polit.-geistl  Ge ttw I die ?orderöiterr< Lande, Frbg. 1796).
der polit.-geistl  Ge ttw I die ?orderöiterr< Lande, Frbg. 1796).
</ref>. Diese Vorschriften galten in Baden für den Breisgau, die Ortenau und die andern vorderösterr. Teile des heutigen Oberbadens.
{{NE}}Fast überall war so die Registerführung der Kirchen im Zeitalter des Absolutismus zu einer von den staatlichen Instanzen, auch in den kirchlichen Territorien, verwaltungsmäßig überwachten Angelegenheit geworden. Hiermit haben die Kirchenbücher Anerkennung als öffentliche
Beweisurkunden gefunden. Daher brachte die ''französische Revolution'' nur in der Form Neues, als sie 1792 die Registerführung ganz auf den Staat übernahm und die ''Zivilstandesbücher''(actes de l'état civil) an die Stelle der Kirchenbücher setzte. 1787 wurde teilweise, 1792 vollständig die Führung der „Registres Publiques“ den Municipalbeamten übertragen, die nunmehr Geburt, Heirat und Tod registrierten. Den Pfarrern wurde bei Strafe die Weiterführung verboten. Die alten KB mußten an die Gemeinden abgegeben


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      So weist in Baden-Durlach 1739 der Geheime Rat die Speciale an zur Sorgfalt bei den Kirchenvisitationen und bestimmt, „auch die Oberbeamten haben selbst dergleichen Kirchenbücher von Zeit zu Zeit zu inspizieren". Er betont dabei die Beweiskraft der Kirchenbücher bei Erbstreitigkeiten und schreibt jährliche Vorlage der Kirchenbücher an das Konsistorium vor. Gegen Ende des 18. Jh. werden regelmäßig Auszüge aus den KB von den Pfarrern verlangt: für die „Verrechnung“ jährliche summarische Anzeige der Geborenen und Gestorbenen, für die Rentkammer ausführliche Quartalberichte[1], für das Oberamt Listen der unehelich Geborenen, an das Amtsphysikat monatliche Totenberichte, zum Aushebungsgeschäft Listen der Sechzehnjährigen[2]. In Verbindung mit der neueingeführten Totenschau wurde angeordnet, daß im Kirchenbuch die Todesursache nach der Feststellung des Totenschauers eingetragen werde.

      Ebenso hat in Vorderösterreich die straffe Staatsorganisation unter Maria Theresia und Joseph II. auch die Kirchenbuchführung unter Aufsicht gesatellt. Sie verpflichtete die Pfarrer seit den Toleranzgesetzen (1766 ff) zur Registerführung auch für Protestanten und Juden - diese hatten ihre Matrikelfälle in Handlisten zu notieren und alsbald den kath. Ortsgeistlichen zum Eintrag in die KB anzuzeigen - und ordnete 1784 getrennte Tauf-, Ehe- und Totenbücher an [3]. Diese Vorschriften galten in Baden für den Breisgau, die Ortenau und die andern vorderösterr. Teile des heutigen Oberbadens.

      Fast überall war so die Registerführung der Kirchen im Zeitalter des Absolutismus zu einer von den staatlichen Instanzen, auch in den kirchlichen Territorien, verwaltungsmäßig überwachten Angelegenheit geworden. Hiermit haben die Kirchenbücher Anerkennung als öffentliche Beweisurkunden gefunden. Daher brachte die französische Revolution nur in der Form Neues, als sie 1792 die Registerführung ganz auf den Staat übernahm und die Zivilstandesbücher(actes de l'état civil) an die Stelle der Kirchenbücher setzte. 1787 wurde teilweise, 1792 vollständig die Führung der „Registres Publiques“ den Municipalbeamten übertragen, die nunmehr Geburt, Heirat und Tod registrierten. Den Pfarrern wurde bei Strafe die Weiterführung verboten. Die alten KB mußten an die Gemeinden abgegeben

  1. Aus solchen wurde 1769 das verbrannte KB von Langensteinbach bis 1752 zurück wiederhergestellt.
  2. Vgl. 0. Fehr, Das Verhältnis v Staat u Kirche in Baden-Durlach, Lahr 1931, - O.F. Gerstlachers Sammlung- aller Bad.-durl. Verordnungen, 3 Bde, Frankfurt u Leipzig 1773/74, I. S. 364f.
  3. „Die Register über Trauung, Geburt und Sterben sind sowohl in Ansehung der öffentlichen Verwaltung als der einzelnen Familien von großer Wichtigkeit. Die öffentliche Verwaltung erhält daraus über das Verhältnis, über Vermehrung und Verminderung der Ehen, über den Zuwachs und Abgang der Geborenen, über die vergrößerte oder verminderte Sterblichkeit nützliche Kenntnisse. Einzelnen Familien dienen sie in mehr als einer Angelegenheit als beweisende Urkunden, und nicht selten sind sie die Grundlagen rechtlicher Entscheidungen. Aus diesem Grunde sind wir dem Wohl unserer Untertanen die Sorgfalt schuldig, diesen Registern, deren Gestalt bis jetzt bloß willkürlich, deren Glaubwürdigkeit von einem einzelnen Menschen abhängig war, eine solche Einrichtung vorzuschreiben, welche mit der allgemeinen Gleich- förmigkeit ZUSlel tzmißigC Sicherheit vereinbart". (Pc-tzek, Sammlung der polit.-geistl Ge ttw I die ?orderöiterr< Lande, Frbg. 1796).

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