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;2.Bedeutung: Einkaufsumme in die Erbpacht, bei der [[Auffahrt (Heirat)|Auffahrt]] [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)|Eigenbehöriger]] zu entrichten<ref>Quelle: Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch  (Leipzig 1793-1801) </ref>
;2.Bedeutung: Einkaufsumme in die Erbpacht, bei der [[Auffahrt (Heirat)|Auffahrt]] [[Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)|Eigenbehöriger]] zu entrichten<ref>Quelle: Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch  (Leipzig 1793-1801) </ref>
;3.Bedeutung: übliche Verbriefung zu Eigentumsrechten erworbenen Gütern und Annahme besonderer Gewinnbriefe mit Anführung der Antrittsgelder (Annahmegelder, Laudemien, Weinkauf etc.)  
;3.Bedeutung: übliche Verbriefung zu Eigentumsrechten erworbenen Gütern und Annahme besonderer Gewinnbriefe mit Anführung der Antrittsgelder (Annahmegelder, Laudemien, Weinkauf etc.)  
;3.Bedeutung: [[Eigenbehörigkeit]]
;3.Bedeutung: [[Eigenbehörigkeit]] <ref> Quelle: Gebr. Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854) </ref>
 
<ref> Quelle: Gebr. Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854) </ref>


===Beispiel===
===Beispiel===

Version vom 16. August 2015, 13:48 Uhr


Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Gewinn

Amtssprache

  1. Gewinn
  2. Erbgewinn (siehe auch Auffahrt (Heirat), Bestattung (Münsterland und Westfalen)
  3. Gewinnbrief
  4. Gewinn nach Eigentumsrecht
1.Bedeutung
Pachtabgabe, insbesondere bei Übertragung von Erbpachtgütern [1]
2.Bedeutung
Einkaufsumme in die Erbpacht, bei der Auffahrt Eigenbehöriger zu entrichten[2]
3.Bedeutung
übliche Verbriefung zu Eigentumsrechten erworbenen Gütern und Annahme besonderer Gewinnbriefe mit Anführung der Antrittsgelder (Annahmegelder, Laudemien, Weinkauf etc.)
3.Bedeutung
Eigenbehörigkeit [3]

Beispiel

  • Haus Ostendorf: Anno 1724 den 29ten Marty, haben die alte Zeller des Stockhoven Erbes zu Laversumb, Margarethe Niehauß und Joan Heine, wegen ihres hohen Alters daevon einen Abstand gethan und solches ihrer ältesten Tochter Elisabeth Stockhove, sambt dere künftigen Eheman Joan Wilhelm Schulten von der Kusenhorst übergelaßen, mit gehorsambster Bitd, besagte künftige Eheleuthe zum Erbgewinn zu admitdiren; Gleich wie darvon dan gg. Herr alsolche Erbgewinnung, mit Einschluß deren obgeten beyden Alten abgestandenen künftig fallenden Versterbs, gelaßen für 130 Rt, 4 Rt Cammergeld und 4 Schafe, in vier Terminen zu bezahlen, worzu der ahnwesender Schulte Kusenhorst zu zahlen ahngelobt und versprochen 25 Rt, desuper vine inde Stipulatum. [4]

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch
  2. Quelle: Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch (Leipzig 1793-1801)
  3. Quelle: Gebr. Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854)
  4. Quelle: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen, Haus Ostendorf Akten, Lagerbuch 1629-1748