Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/B056: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.<br />Beilage Nr. 8.'''</center>
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<center>Darmstadt, den 18. März 1880.</center>
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}|| 1) Bekanntmachung, den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Jahre 1880/81 erforderlichen Steuern betreffend. - 2) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Oppenheim. - 3) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Büdingen. - 4) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Dieburg. - 5) Namensveränderungen. - 6) Dienstnachrichten. - 7) Ruhestandsversetzung. - 8) Concurrenzeröffnung. - 9) Sterbefälle.
|}
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Jahre 1880/81 erforderlichen Steuern betreffend.'''</center>
{{NE}}In Ausführung eines zu dem Voranschlag über Einnahme und Ausgabe des evangelischen Centralkirchenfonds für die Periode vom 1. April 1880 bis 1. April 1885 von dem evangelischen Kirchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von dem Unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschlusses soll zur Bestreitung des Bedürfnisses der Gesammtheit der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahre 1880/81 nach den Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. April 1875,  das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend, auf das Communalsteuercapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ein Beitrag von {{Sperrschrift |Drei Pfennig}} auf den Gulden Steuercapital ausgeschlagen und mit den Communalsteuern der politischen Gemeinden durch die Gemeinde-Einnehmer erhoben werden.<br />
{{NE}}Es wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.<br />
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt}}, den 12. März 1880.
<center>'''Großherzogliches Ministerium  Innern und der Justiz.'''<br />v. {{Sperrschrift |Starck.}}</center>
<div align="right"> Achenbach.</div>

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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 8.


Darmstadt, den 18. März 1880.



Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Jahre 1880/81 erforderlichen Steuern betreffend. - 2) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Oppenheim. - 3) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Büdingen. - 4) Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Dieburg. - 5) Namensveränderungen. - 6) Dienstnachrichten. - 7) Ruhestandsversetzung. - 8) Concurrenzeröffnung. - 9) Sterbefälle.



Bekanntmachung,
den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Jahre 1880/81 erforderlichen Steuern betreffend.

      In Ausführung eines zu dem Voranschlag über Einnahme und Ausgabe des evangelischen Centralkirchenfonds für die Periode vom 1. April 1880 bis 1. April 1885 von dem evangelischen Kirchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von dem Unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschlusses soll zur Bestreitung des Bedürfnisses der Gesammtheit der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahre 1880/81 nach den Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. April 1875, das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend, auf das Communalsteuercapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ein Beitrag von Drei Pfennig auf den Gulden Steuercapital ausgeschlagen und mit den Communalsteuern der politischen Gemeinden durch die Gemeinde-Einnehmer erhoben werden.
      Es wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
      Darmstadt, den 12. März 1880.

Großherzogliches Ministerium Innern und der Justiz.
v. Starck.
Achenbach.