Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/340: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 31.
Ergänzungen und Aenderungen der Wehrordnung vom 28. September 1875.
Erster Theil.
Ersatzordnung.
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<center>'''Nr. 31.'''</center> | |||
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<center>'''Ergänzungen und Aenderungen der Wehrordnung vom 28. September 1875.<br />Erster Theil.'''<br />{{Sperrschrift |Ersatzordnung.}}</center> | |||
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|colspan=3 |Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen: | |||
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|{{NE}}||colspan=2 |{{NE}}N. z. R. M. G. {{Sperrschrift |.......}} Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai 1880). | |||
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|colspan=3 |§ 11 ist zu streichen und dafür zu setzen: | |||
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| ||{{NE}} ||{{NE}}Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. | |||
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| || ||{{NE}}Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt. | |||
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| || ||{{NE}}R. M. G. § 62. N. z. R. M. G. Art. I. § 4. | |||
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|colspan=3 |§ 12. <sub>4</sub> ist zu streichen und dafür zu setzen: | |||
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| || ||{{NE}}Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen.<br />{{NE}}Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres aus der Landwehr entlassen. | |||
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| || ||{{NE}}R. M. G. § 62. N. z. R. M. G. Art. l. § 4. | |||
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|colspan=3 |§ 13 <sub>4</sub> ist zu streichen und dafür zu setzen: | |||
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|{{NE}}||{{NE}}||{{NE}}Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten, welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.* Nach Ablauf der 5 Jahre werden diese Mannschaften in die 2. Klasse der Ersatz-Reserve versetzt.<br />{{NE}}Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammtdauer ihrer Ersatz-Reserve-Pflicht in der Ersatz-Reserve 1. Klasse. | |||
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| || ||{{NE}}R. M. G. § 23. N. z. R. M. G. Art. I. § 3. <sub>1.</sub> | |||
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|colspan=3 |§ 13 <sub>5</sub> ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen: | |||
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| || ||{{NE}}etc.<br />{{NE}}Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter Anrechnung derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren Ersatz-Reserve-Pflicht (§ 13. <sub>4</sub>) älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. | |||
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| || ||{{NE}}R. M. G. § 24. | |||
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| || ||{{NE}}Dieser Bedarf ist unter Zuschlag von 25 pCt. in erster Reihe durch die in den Ersatz-Bezirken (§ 1. <sub>1</sub>) als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Reservisten zu decken (§ 38. <sub> 4</sub>). Der Rest wird auf die Infanterie-Brigade- und Aushebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden wie der Rekrutenbedarf vertheilt (§ 52, 53 und 54). | |||
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Aktuelle Version vom 30. April 2015, 04:25 Uhr
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Erster Theil.
Ersatzordnung.
Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen: | ||
N. z. R. M. G. ....... Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai 1880). | ||
§ 11 ist zu streichen und dafür zu setzen: | ||
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. | ||
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt. | ||
R. M. G. § 62. N. z. R. M. G. Art. I. § 4. | ||
§ 12. 4 ist zu streichen und dafür zu setzen: | ||
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres aus der Landwehr entlassen. | ||
R. M. G. § 62. N. z. R. M. G. Art. l. § 4. |
§ 13 4 ist zu streichen und dafür zu setzen: | ||
Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten, welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.* Nach Ablauf der 5 Jahre werden diese Mannschaften in die 2. Klasse der Ersatz-Reserve versetzt. Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, verbleiben während der Gesammtdauer ihrer Ersatz-Reserve-Pflicht in der Ersatz-Reserve 1. Klasse. | ||
R. M. G. § 23. N. z. R. M. G. Art. I. § 3. 1. | ||
§ 13 5 ist vom 2. Satz ab zu streichen und dafür zu setzen: | ||
etc. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß unter Anrechnung derjenigen Ersatz-Reservisten, welche in Erfüllung ihrer längeren Ersatz-Reserve-Pflicht (§ 13. 4) älteren Jahrgängen der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehören, mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. | ||
R. M. G. § 24. | ||
Dieser Bedarf ist unter Zuschlag von 25 pCt. in erster Reihe durch die in den Ersatz-Bezirken (§ 1. 1) als übungspflichtig auszuwählenden Ersatz-Reservisten zu decken (§ 38. 4). Der Rest wird auf die Infanterie-Brigade- und Aushebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden wie der Rekrutenbedarf vertheilt (§ 52, 53 und 54). |