Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/315: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Im Verfolge der Bekanntmachung vom 9. Januar 1860, Regierungsblatt Nr. 3, wird dieses mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 30. December 1859, betreffend die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz- und technischen Fach, der Bekanntmachung der Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 15. September 1865, betreffend den practischen Cursus der Aspiranten des Finanzfachs, der Bekanntmachung derselben Ministerien vom 7. April 1870, betreffend die Ausführung der Verordnung über die

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 27.
Darmstadt den 17. August 1880.


Inhalt: Bekanntmachung, die Vorbereitung zu der Stelle eines Oeconomen und Werkmeisters an den Gefängnissen zu Mainz betreffend.



Bekanntmachung,
die Vorbereitung zu der Stelle eines Oeconomen und Werkmeisters an den Gefängnissen zu Mainz betreffend.

      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu befehlen geruht, daß die sich auf die specielle Prüfung der ersten Kategorie im Finanzfach beziehenden Bestimmungen der Verordnung vom 20. September 1853, betreffend die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz- und technischen Fache, auf die Bewerber um die Stelle eines Oeconomen und Werkmeisters an den Gefängnissen zu Mainz Anwendung finden sollen.
      Im Verfolge der Bekanntmachung vom 9. Januar 1860, Regierungsblatt Nr. 3, wird dieses mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 30. December 1859, betreffend die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz- und technischen Fach, der Bekanntmachung der Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 15. September 1865, betreffend den practischen Cursus der Aspiranten des Finanzfachs, der Bekanntmachung derselben Ministerien vom 7. April 1870, betreffend die Ausführung der Verordnung über die