Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/310: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem 1. Oktober 1880 in Kraft.<br /> | |||
{{NE}}Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum vorgedachten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes angemessene Fristen bewilligt werden.<br /> | |||
{{NE}}Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Berlin}}, den 20. Juni 1880. | |||
<center>Der Reichskanzler.<br />v. {{Sperrschrift |Bismarck.}}</center> |
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Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes im Einzelfalle zulässig.
Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem 1. Oktober 1880 in Kraft.
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum vorgedachten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes angemessene Fristen bewilligt werden.
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 20. Juni 1880.
v. Bismarck.