Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/129: Unterschied zwischen den Versionen

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welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
<center>Artikel 1.</center>
{{NE}}Die Militärgerichtsbarkeit im Sinne des § 2 der Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845 über die vor dem 1. Januar 1872 mit Inactivitätsgehalt entlassenen, zur Disposition gestellten und mit Pension verabschiedeten Großherzoglich Hessischen Offiziere, welche nicht dem Verbande der Preußischen Armee angehören, ebenso wie über die vor dem erwähnten Zeitpunkt ernannten Großherzoglichen Offiziere ''à la suite'', soweit Letztere nach § 2 des Einführungsgesetzes zum Reichs-Militär-Strafgesetzbuche den militärstrafrechtlichen Bestimmungen überhaupt unterworfen sind - wird durch das Königlich Preußische General-Auditoriat und das Gericht der Großherzoglich Hessischen Division, im Falle des Ausmarsches oder sonstiger Verhinderung des Letzteren für dieses durch das Garnison-Gericht zu Darmstadt verwaltet. Das Bestätigungs- und Begnadigungs-Recht steht Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein zu.
<center>Artikel 2.</center>
{{NE}}Vorstehende Großherzoglich Hessischer Seits unter ausdrücklichem Vorbehalt der einzuholenden Zustimmung der Stände des Großherzogthums abgeschlossene Uebereinkunft soll ratificirt und es sollen die Ratifications-Urkunden so bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.<br />
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Zutheilung der Feldgemarkung Bergheim zu dem Amtsgerichtsbezirk Butzbach betreffend.'''</center>
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{{NE}}Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die seither zu dem Bezirke des Amtsgerichts Lich gehörige Feldgemarkung Bergheim dem Bezirke des Amtsgerichts Butzbach zugetheilt worden ist.<br />
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<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />In Vertretung:<br />{{Sperrschrift |Finger.}}</center>
<div align="right"> v. Bechtold.</div>

Aktuelle Version vom 14. März 2015, 18:19 Uhr

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Nr. 18.


      Seine Majestät der König von Preußen:

              Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimen Kriegsrath August von Tschirschnitz
      und
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Otto Hellwig,

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1.

      Die Militärgerichtsbarkeit im Sinne des § 2 der Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845 über die vor dem 1. Januar 1872 mit Inactivitätsgehalt entlassenen, zur Disposition gestellten und mit Pension verabschiedeten Großherzoglich Hessischen Offiziere, welche nicht dem Verbande der Preußischen Armee angehören, ebenso wie über die vor dem erwähnten Zeitpunkt ernannten Großherzoglichen Offiziere à la suite, soweit Letztere nach § 2 des Einführungsgesetzes zum Reichs-Militär-Strafgesetzbuche den militärstrafrechtlichen Bestimmungen überhaupt unterworfen sind - wird durch das Königlich Preußische General-Auditoriat und das Gericht der Großherzoglich Hessischen Division, im Falle des Ausmarsches oder sonstiger Verhinderung des Letzteren für dieses durch das Garnison-Gericht zu Darmstadt verwaltet. Das Bestätigungs- und Begnadigungs-Recht steht Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein zu.

Artikel 2.

      Vorstehende Großherzoglich Hessischer Seits unter ausdrücklichem Vorbehalt der einzuholenden Zustimmung der Stände des Großherzogthums abgeschlossene Uebereinkunft soll ratificirt und es sollen die Ratifications-Urkunden so bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
      Zu Urkund Dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
      Geschehen zu Berlin, den 15. Februar 1879.

(L. S.) Karl Neidhardt. (L. S.) August von Tschirschnitz. (L. S.) Otto Hellwig.



Bekanntmachung,
die Zutheilung der Feldgemarkung Bergheim zu dem Amtsgerichtsbezirk Butzbach betreffend.



      Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die seither zu dem Bezirke des Amtsgerichts Lich gehörige Feldgemarkung Bergheim dem Bezirke des Amtsgerichts Butzbach zugetheilt worden ist.
      Darmstadt, am 22. Mai 1880.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:
Finger.
v. Bechtold.