Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/077: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 13.'''</center> | |||
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oder anvertraute Gelder, Werthpapiere oder Materialien zu erheben oder zu verwalten, oder zu verwahren hat, ist ein Defekt (Rezeß) alsdann vorhanden, wenn sich nicht so viel an baarem Geld, oder an Werthpapieren, deren Annahme die betreffende Verwaltungsbehörde für zulässig erkennt, in der Kasse, oder nicht so viel an Materialien in den Magazinen vorfindet, als bei vollständiger Aufzeichnung der Einnahme nach Abzug der Ausgaben, zu welchen der Beamte ermächtigt oder angewiesen war, vorhanden sein sollte.<br /> | |||
{{NE}}Hat der Beamte Ausgaben geleistet, zu welchen er zwar nicht ermächtigt war, welche aber von der Art sind, daß sie nachträglich von der Verwaltungsbehörde genehmigt werden müssen, so sollen diese - vorbehältlich der von dem Beamten etwa verwirkten Disciplinarstrafe - bei dem Abschlusse der Geschäftsbücher in Rechnung genommen werden. | |||
<center>Artikel 42.</center> | |||
{{NE}}Wenn sich bei einer von der Verwaltungs- oder von der Rechnungs-Revisions-Behörde veranlaßten Visitation ein Defekt ergibt, welchen der Beamte nicht auf der Stelle rechtfertigen kann, so hat der Visitations-Commissär sogleich der dem Beamten vorgesetzten Verwaltungsbehörde Anzeige davon zu machen, worauf diese sofort eine nähere Erforschung des Sachverhaltes zu verfügen hat.<br /> | |||
{{NE}}Hat bei der von der Ober-Rechnungskammer geschehenen Rechnungs-Revision der Abschluß des Rechners durch die Beschlüsse der Ober-Rechnungskammer Aenderungen erlitten, so ist nach Maßgabe der Artikel 13 bis 19 des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betreffend, zu verfahren. | |||
<center>Artikel 43.</center> | |||
{{NE}}Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatze verpflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist in den nicht unter die Bestimmungen des erwähnten Gesetzes vom 14. Juni 1879 gehörenden Fällen von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde ein mit Gründen versehener {{Sperrschrift |Beschluß}} abzufassen, und von diesem Beschluß ist dem vorgesetzten Ministerium sofort Kenntniß zu geben. Dem Ministerium bleibt es unbenommen, den Beschluß zu berichtigen oder aufzuheben.<br /> | |||
{{NE}}In dem Beschlüsse wird zugleich bestimmt, auf welche Summe in Geld bei einem Defekt an Materialien der zu erstattende Betrag zu berechnen ist und welche Vollstreckungs- oder Sicherheitsmaßregeln behufs Ersatzes des Defekts zu ergreifen sind. |
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oder anvertraute Gelder, Werthpapiere oder Materialien zu erheben oder zu verwalten, oder zu verwahren hat, ist ein Defekt (Rezeß) alsdann vorhanden, wenn sich nicht so viel an baarem Geld, oder an Werthpapieren, deren Annahme die betreffende Verwaltungsbehörde für zulässig erkennt, in der Kasse, oder nicht so viel an Materialien in den Magazinen vorfindet, als bei vollständiger Aufzeichnung der Einnahme nach Abzug der Ausgaben, zu welchen der Beamte ermächtigt oder angewiesen war, vorhanden sein sollte.
Hat der Beamte Ausgaben geleistet, zu welchen er zwar nicht ermächtigt war, welche aber von der Art sind, daß sie nachträglich von der Verwaltungsbehörde genehmigt werden müssen, so sollen diese - vorbehältlich der von dem Beamten etwa verwirkten Disciplinarstrafe - bei dem Abschlusse der Geschäftsbücher in Rechnung genommen werden.
Wenn sich bei einer von der Verwaltungs- oder von der Rechnungs-Revisions-Behörde veranlaßten Visitation ein Defekt ergibt, welchen der Beamte nicht auf der Stelle rechtfertigen kann, so hat der Visitations-Commissär sogleich der dem Beamten vorgesetzten Verwaltungsbehörde Anzeige davon zu machen, worauf diese sofort eine nähere Erforschung des Sachverhaltes zu verfügen hat.
Hat bei der von der Ober-Rechnungskammer geschehenen Rechnungs-Revision der Abschluß des Rechners durch die Beschlüsse der Ober-Rechnungskammer Aenderungen erlitten, so ist nach Maßgabe der Artikel 13 bis 19 des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betreffend, zu verfahren.
Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatze verpflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist in den nicht unter die Bestimmungen des erwähnten Gesetzes vom 14. Juni 1879 gehörenden Fällen von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde ein mit Gründen versehener Beschluß abzufassen, und von diesem Beschluß ist dem vorgesetzten Ministerium sofort Kenntniß zu geben. Dem Ministerium bleibt es unbenommen, den Beschluß zu berichtigen oder aufzuheben.
In dem Beschlüsse wird zugleich bestimmt, auf welche Summe in Geld bei einem Defekt an Materialien der zu erstattende Betrag zu berechnen ist und welche Vollstreckungs- oder Sicherheitsmaßregeln behufs Ersatzes des Defekts zu ergreifen sind.