Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/005: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 2.'''</center>
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<center>§ 8.</center>
{{NE}}Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung ist an das Ministerium zu richten. Dasselbe ist bei dem betreffenden Landgerichtspräsidenten einzureichen und durch diesen mit gutachtlichem Berichte dem Ministerium zur Entschließung vorzulegen.
<center>§ 9.</center>
{{NE}}Gegenstände der zweiten Prüfung sind:
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|4)|| die Bestimmungen über das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen;
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{{NE}}Für diejenigen Candidaten, welche in der ersten Prüfung in der Polizeiwissenschaft und Nationalöconomie nicht geprüft worden sind, tritt eine Prüfung in diesen Fächern hinzu.
<center>§ 10.</center>
{{NE}}Ueber die Vertheilung der Prüfungsgegenstände unter die Mitglieder der bestellten Prüfungscommission wird das Ministerium Bestimmung treffen.<br />
{{NE}}Die Zeit, welche jedem einzelnen Mitgliede der Commission zur Prüfung in den ihm übertragenen Prüfungsgegenständen gewährt sein soll, wird durch die Prüfungscommission selbst bestimmt.
<center>§ 11.</center>
{{NE}}Die schriftliche Prüfung soll nicht über acht Tage dauern. Dieselbe findet für sämmtliche Candidaten gemeinschaftlich unter Clausur und jedesmaliger Ueberwachung durch ein Mitglied der Prüfungscommission oder den Secretär der letzteren statt.<br />
{{NE}}Die Benutzung von Büchern oder Hülfsmitteln ist nur unter ausdrücklicher Ermächtigung des betreffenden Prüfungscommissärs und nur in dem von diesem bestimmten Umfange gestattet.<br />
{{NE}}Unbefugte Benutzung von Hülfsmitteln hat den Ausschluß von der Prüfung zur Folge.
<center>§ 12.</center>
{{NE}}Der betreffende Prüfungscommissär bestimmt bei Ertheilung seiner Aufgaben die Zeit, welche er zur Beantwortung einer jeden derselben gestattet.<br />
{{NE}}Nach Ablauf der Zeit sind die Arbeiten einzureichen, auch wenn sie unvollendet sind.

Aktuelle Version vom 11. März 2015, 15:27 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 2.


§ 8.

      Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung ist an das Ministerium zu richten. Dasselbe ist bei dem betreffenden Landgerichtspräsidenten einzureichen und durch diesen mit gutachtlichem Berichte dem Ministerium zur Entschließung vorzulegen.

§ 9.

      Gegenstände der zweiten Prüfung sind:

1) die Bestimmungen über die Gerichtsverfassung;
2) das in dem Großherzogthum geltende bürgerliche Recht, wobei nach § 10 Absatz 2 der Verordnung vom 30. April 1879 zwischen dem in den diesseitigen Provinzen und dem in der Provinz Rheinhessen geltenden Rechte zu wählen ist;
3) das Handels- und Wechselrecht;
4) die Bestimmungen über das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen;
5) das gesammte Strafrecht;
6) die Bestimmungen über das Verfahren in Strafsachen;
7) das öffentliche Recht, einschließlich Verwaltungsrecht und Kirchenrecht.

      Für diejenigen Candidaten, welche in der ersten Prüfung in der Polizeiwissenschaft und Nationalöconomie nicht geprüft worden sind, tritt eine Prüfung in diesen Fächern hinzu.

§ 10.

      Ueber die Vertheilung der Prüfungsgegenstände unter die Mitglieder der bestellten Prüfungscommission wird das Ministerium Bestimmung treffen.
      Die Zeit, welche jedem einzelnen Mitgliede der Commission zur Prüfung in den ihm übertragenen Prüfungsgegenständen gewährt sein soll, wird durch die Prüfungscommission selbst bestimmt.

§ 11.

      Die schriftliche Prüfung soll nicht über acht Tage dauern. Dieselbe findet für sämmtliche Candidaten gemeinschaftlich unter Clausur und jedesmaliger Ueberwachung durch ein Mitglied der Prüfungscommission oder den Secretär der letzteren statt.
      Die Benutzung von Büchern oder Hülfsmitteln ist nur unter ausdrücklicher Ermächtigung des betreffenden Prüfungscommissärs und nur in dem von diesem bestimmten Umfange gestattet.
      Unbefugte Benutzung von Hülfsmitteln hat den Ausschluß von der Prüfung zur Folge.

§ 12.

      Der betreffende Prüfungscommissär bestimmt bei Ertheilung seiner Aufgaben die Zeit, welche er zur Beantwortung einer jeden derselben gestattet.
      Nach Ablauf der Zeit sind die Arbeiten einzureichen, auch wenn sie unvollendet sind.