Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/099: Unterschied zwischen den Versionen
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Artikel 81.
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{{NE}}Die Gesetze vom 23. Juni 1875 und 28. December 1876, die Ausführung des Bauplanes für die Erweiterung der Provinzialhauptstadt Mainz betreffend, verbleiben in Kraft. Dagegen treten alle Gesetze, Verordnungen, Localbauordnungen und sonstigen Vorschriften, insoweit sie mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehen, außer Wirkung. | |||
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{{NE}}Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt, und werden Wir durch dasselbe auch den Zeitpunkt bestimmen lassen, an welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt.<br /><br /> | |||
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br /><br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 30. April 1881.<br /><br /> | |||
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Aktuelle Version vom 31. Dezember 2014, 21:42 Uhr
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Die Gesetze vom 23. Juni 1875 und 28. December 1876, die Ausführung des Bauplanes für die Erweiterung der Provinzialhauptstadt Mainz betreffend, verbleiben in Kraft. Dagegen treten alle Gesetze, Verordnungen, Localbauordnungen und sonstigen Vorschriften, insoweit sie mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehen, außer Wirkung.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt, und werden Wir durch dasselbe auch den Zeitpunkt bestimmen lassen, an welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 30. April 1881.
(L. S.)
v. Starck.