Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/079: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 13.'''</center>
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{{NE}}Ist die alsbaldige Ausführung einer solchen Gebäudereihe gesichert, so hat die Gemeinde die Straßenfläche insoweit zu erwerben und zu ebnen, als erforderlich ist, um eine Zufahrt zu jener zu eröffnen, und hat weiter die für den Ablauf des Wassers erforderlichen provisorischen Einrichtungen zu treffen.<br />
{{NE}}Werden, abgesehen von dem im vorigen Absätze bemerkten Falle, außerhalb der angelegten Ortsstraßen und Plätze an den in den Ortsbauplan aufgenommenen Baulinien oder überhaupt außerhalb des Ortsbauplans Gebäude errichtet, so hat der Bauende die für die Erbauung und Benutzung solcher Gebäude oder im öffentlichen Interesse unentbehrliche Zufahrt von der nächsten Straße oder dem nächsten öffentlichen Wege aus, und die für den Ablauf des Wassers erforderlichen Einrichtungen nach den bei der Genehmigung ertheilten Anordnungen auf eigene Kosten herzustellen.<br />
{{NE}}Dem zum Ortsbauplan gehörigen Ortsstatut bleibt vorbehalten, dahin Bestimmung zu treffen, daß in Straßen oder Straßentheilen, welche noch nicht den baupolizeilichen Bestimmungen gemäß für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind, Gebäude, die nach diesen Straßen ihren Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen.
<center>Artikel 21.</center>
{{NE}}Durch zum Ortsbauplan gehöriges Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßentheilen, der Aufwand für die Erwerbung des zur Straße nöthigen Geländes, für die Herstellung der zur Aufnahme des Regen- und Abfallwassers in der Straße anzulegenden Kanäle, für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkörpers und für die den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende erste Einrichtung der Straße mittelst Chaussirung der Fahrbahn und Pflasterung der Gossen (Rinnen), von den an die Straße angrenzenden Grundbesitzern ganz oder theilweise zu tragen oder zu ersetzen ist, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen, oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten. Zu diesen Verpflichtungen können die an einer Straßenseite angrenzenden Eigenthümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite, und wenn diese Breite mehr als 16 Meter beträgt, nicht für mehr als 8 Meter Breite herangezogen werden.<br />
{{NE}}Bei Berechnung der Kosten sind die Kosten der gesammten Straßenanlage, einschließlich der auf die Straßenkreuzungen fallenden, zusammen zu rechnen und den Eigenthümern nach Verhältniß der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu legen. In diese Berechnung ist jedoch eine Vergütung für das Gelände, der in die neu anzulegende Straße fallenden, der Gemeinde gehörigen Wege und Straßen nicht aufzunehmen, solches vielmehr von der Gemeinde unentgeltlich zur Straßenanlage zu verwenden.

Aktuelle Version vom 29. Dezember 2014, 18:23 Uhr

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Nr. 13.


      Ist die alsbaldige Ausführung einer solchen Gebäudereihe gesichert, so hat die Gemeinde die Straßenfläche insoweit zu erwerben und zu ebnen, als erforderlich ist, um eine Zufahrt zu jener zu eröffnen, und hat weiter die für den Ablauf des Wassers erforderlichen provisorischen Einrichtungen zu treffen.
      Werden, abgesehen von dem im vorigen Absätze bemerkten Falle, außerhalb der angelegten Ortsstraßen und Plätze an den in den Ortsbauplan aufgenommenen Baulinien oder überhaupt außerhalb des Ortsbauplans Gebäude errichtet, so hat der Bauende die für die Erbauung und Benutzung solcher Gebäude oder im öffentlichen Interesse unentbehrliche Zufahrt von der nächsten Straße oder dem nächsten öffentlichen Wege aus, und die für den Ablauf des Wassers erforderlichen Einrichtungen nach den bei der Genehmigung ertheilten Anordnungen auf eigene Kosten herzustellen.
      Dem zum Ortsbauplan gehörigen Ortsstatut bleibt vorbehalten, dahin Bestimmung zu treffen, daß in Straßen oder Straßentheilen, welche noch nicht den baupolizeilichen Bestimmungen gemäß für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind, Gebäude, die nach diesen Straßen ihren Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen.

Artikel 21.

      Durch zum Ortsbauplan gehöriges Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßentheilen, der Aufwand für die Erwerbung des zur Straße nöthigen Geländes, für die Herstellung der zur Aufnahme des Regen- und Abfallwassers in der Straße anzulegenden Kanäle, für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkörpers und für die den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende erste Einrichtung der Straße mittelst Chaussirung der Fahrbahn und Pflasterung der Gossen (Rinnen), von den an die Straße angrenzenden Grundbesitzern ganz oder theilweise zu tragen oder zu ersetzen ist, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen, oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten. Zu diesen Verpflichtungen können die an einer Straßenseite angrenzenden Eigenthümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßenbreite, und wenn diese Breite mehr als 16 Meter beträgt, nicht für mehr als 8 Meter Breite herangezogen werden.
      Bei Berechnung der Kosten sind die Kosten der gesammten Straßenanlage, einschließlich der auf die Straßenkreuzungen fallenden, zusammen zu rechnen und den Eigenthümern nach Verhältniß der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu legen. In diese Berechnung ist jedoch eine Vergütung für das Gelände, der in die neu anzulegende Straße fallenden, der Gemeinde gehörigen Wege und Straßen nicht aufzunehmen, solches vielmehr von der Gemeinde unentgeltlich zur Straßenanlage zu verwenden.